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Der Chef verlangt Strafregisterauszug: Darf er das?

Mein Arbeitgeber verlangt von allen Angestellten einen Straf- und Betreibungsregisterauszug. Begründung: Qualitätssicherung und Einhaltung der Sorgfaltspflicht. Ich (m., 54) arbeite seit fast zwei Jahrzehnten im Betrieb, mein Job umfasst weder den Sicherheits- noch den Finanzbereich. Kann ich das Ansinnen zurückweisen?
Um es vorwegzunehmen: Ihr Arbeitgeber kann mit dieser all­gemein gehaltenen Begründung von Ihnen weder einen Straf- noch einen Betreibungsregisterauszug verlangen, schon gar nicht «flächendeckend» bei al­len Arbeitnehmenden.

Persönlichkeitsschutz im Obligationenrecht
Folgende Aspekte sind zu be­rücksichtigen: Persönlichkeits­schutz und Datenbearbeitung im Arbeitsverhältnis. Die Art. 328 ff. des Obligationenrechts bilden die Grundlage für den Persön­lichkeitsschutz am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber muss die Per­sönlichkeit von Ihnen als Arbeit­nehmerin vor unzulässigen Ein­griffen schützen; er darf Daten über Sie nur bearbeiten, soweit diese Bearbeitung zur Durchfüh­rung des Arbeitsvertrages erfor­derlich ist. Diese Bestimmung basiert auf dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, das bei jeder Datenbearbeitung zu beachten ist (auch unter dem Datenschutzgesetz).
Es ist deshalb zu fragen, ob ein Straf- oder einen Betreibungsregisterauszug nach zwei Jahrzehnten Arbeitsverhältnis notwendig ist, um das Arbeits­verhältnis mit Ihnen weiterfüh­ren zu können. Die Frage ist mit einem klaren Nein zu beantwor­ten. Selbst wenn Sie etwa Schul­den und Betreibungen hätten, wäre deswegen Ihre Eignung für Ihre Tätigkeit nicht infrage gestellt.

In diesen Bereichen sind Ausnahmen möglich
Nach einem so langen Arbeits­verhältnis kann auch nicht plötzlich ein Strafregisterauszug verlangt werden, ohne dass eine neue gesetzliche Regelung den Arbeitgeber dazu verpflichtet. Wie Sie richtig bemerken, kann ein solcher Auszug ver­langt werden, wenn das Arbeitsverhältnis sensitive Be­reiche betrifft und deshalb der Arbeitgeber seine oder die Inte­ressen von Drittpersonen schützen muss. Das kann der finanzielle Be­reich sein, in Bereichen erhöh­ter Geheimhaltung oder im Um­gang mit besonders schützenswerten Personen (Kinder oder Personen mit Beeinträchtigun­gen). Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht, Sie als Arbeit­nehmer eine Weisungsbefolgungspflicht (Art. 321d OR). Das Weisungsrecht ist aber nicht grenzenlos.
Weisungen, die gegen das geltende Recht verstossen oder das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin verletzen, sind nicht zulässig. So kann beispiels­weise nicht verlangt werden, dass ein Chauffeur die Strassen­verkehrsregeln missachtet, um Fahraufträge zu erfüllen.

Wie sage ich es dem Arbeitgeber?
Weil ich davon ausgehe, dass die Weisung (Einreichen der Aus­züge) in Ihrem konkreten Fall nicht zulässig ist, können Sie sich weigern, die Weisung zu be­folgen. Ich würde das aber Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie die Notwendigkeit da­für nicht erkennen – für Ihr Stel­lenprofil und nach einem fast zwei Jahrzehnte dauernden Arbeitsverhältnis ohne Klagen.


Raetus Cattelan, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber in der Luzerner Zeitung vom 10. März 2026.
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