News
Der Chef verlangt Strafregisterauszug: Darf er das?
Mein Arbeitgeber verlangt von allen Angestellten einen Straf- und Betreibungsregisterauszug. Begründung: Qualitätssicherung und Einhaltung der Sorgfaltspflicht. Ich (m., 54) arbeite seit fast zwei Jahrzehnten im Betrieb, mein Job umfasst weder den Sicherheits- noch den Finanzbereich. Kann ich das Ansinnen zurückweisen?
Um es vorwegzunehmen: Ihr Arbeitgeber kann mit dieser allgemein gehaltenen Begründung von Ihnen weder einen Straf- noch einen Betreibungsregisterauszug verlangen, schon gar nicht «flächendeckend» bei allen Arbeitnehmenden.
Persönlichkeitsschutz im Obligationenrecht
Folgende Aspekte sind zu berücksichtigen: Persönlichkeitsschutz und Datenbearbeitung im Arbeitsverhältnis. Die Art. 328 ff. des Obligationenrechts bilden die Grundlage für den Persönlichkeitsschutz am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber muss die Persönlichkeit von Ihnen als Arbeitnehmerin vor unzulässigen Eingriffen schützen; er darf Daten über Sie nur bearbeiten, soweit diese Bearbeitung zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich ist. Diese Bestimmung basiert auf dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, das bei jeder Datenbearbeitung zu beachten ist (auch unter dem Datenschutzgesetz).
Es ist deshalb zu fragen, ob ein Straf- oder einen Betreibungsregisterauszug nach zwei Jahrzehnten Arbeitsverhältnis notwendig ist, um das Arbeitsverhältnis mit Ihnen weiterführen zu können. Die Frage ist mit einem klaren Nein zu beantworten. Selbst wenn Sie etwa Schulden und Betreibungen hätten, wäre deswegen Ihre Eignung für Ihre Tätigkeit nicht infrage gestellt.
In diesen Bereichen sind Ausnahmen möglich
Nach einem so langen Arbeitsverhältnis kann auch nicht plötzlich ein Strafregisterauszug verlangt werden, ohne dass eine neue gesetzliche Regelung den Arbeitgeber dazu verpflichtet. Wie Sie richtig bemerken, kann ein solcher Auszug verlangt werden, wenn das Arbeitsverhältnis sensitive Bereiche betrifft und deshalb der Arbeitgeber seine oder die Interessen von Drittpersonen schützen muss. Das kann der finanzielle Bereich sein, in Bereichen erhöhter Geheimhaltung oder im Umgang mit besonders schützenswerten Personen (Kinder oder Personen mit Beeinträchtigungen). Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht, Sie als Arbeitnehmer eine Weisungsbefolgungspflicht (Art. 321d OR). Das Weisungsrecht ist aber nicht grenzenlos.
Weisungen, die gegen das geltende Recht verstossen oder das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin verletzen, sind nicht zulässig. So kann beispielsweise nicht verlangt werden, dass ein Chauffeur die Strassenverkehrsregeln missachtet, um Fahraufträge zu erfüllen.
Wie sage ich es dem Arbeitgeber?
Weil ich davon ausgehe, dass die Weisung (Einreichen der Auszüge) in Ihrem konkreten Fall nicht zulässig ist, können Sie sich weigern, die Weisung zu befolgen. Ich würde das aber Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie die Notwendigkeit dafür nicht erkennen – für Ihr Stellenprofil und nach einem fast zwei Jahrzehnte dauernden Arbeitsverhältnis ohne Klagen.
Raetus Cattelan, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber in der Luzerner Zeitung vom 10. März 2026.
Persönlichkeitsschutz im Obligationenrecht
Folgende Aspekte sind zu berücksichtigen: Persönlichkeitsschutz und Datenbearbeitung im Arbeitsverhältnis. Die Art. 328 ff. des Obligationenrechts bilden die Grundlage für den Persönlichkeitsschutz am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber muss die Persönlichkeit von Ihnen als Arbeitnehmerin vor unzulässigen Eingriffen schützen; er darf Daten über Sie nur bearbeiten, soweit diese Bearbeitung zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich ist. Diese Bestimmung basiert auf dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, das bei jeder Datenbearbeitung zu beachten ist (auch unter dem Datenschutzgesetz).
Es ist deshalb zu fragen, ob ein Straf- oder einen Betreibungsregisterauszug nach zwei Jahrzehnten Arbeitsverhältnis notwendig ist, um das Arbeitsverhältnis mit Ihnen weiterführen zu können. Die Frage ist mit einem klaren Nein zu beantworten. Selbst wenn Sie etwa Schulden und Betreibungen hätten, wäre deswegen Ihre Eignung für Ihre Tätigkeit nicht infrage gestellt.
In diesen Bereichen sind Ausnahmen möglich
Nach einem so langen Arbeitsverhältnis kann auch nicht plötzlich ein Strafregisterauszug verlangt werden, ohne dass eine neue gesetzliche Regelung den Arbeitgeber dazu verpflichtet. Wie Sie richtig bemerken, kann ein solcher Auszug verlangt werden, wenn das Arbeitsverhältnis sensitive Bereiche betrifft und deshalb der Arbeitgeber seine oder die Interessen von Drittpersonen schützen muss. Das kann der finanzielle Bereich sein, in Bereichen erhöhter Geheimhaltung oder im Umgang mit besonders schützenswerten Personen (Kinder oder Personen mit Beeinträchtigungen). Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht, Sie als Arbeitnehmer eine Weisungsbefolgungspflicht (Art. 321d OR). Das Weisungsrecht ist aber nicht grenzenlos.
Weisungen, die gegen das geltende Recht verstossen oder das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin verletzen, sind nicht zulässig. So kann beispielsweise nicht verlangt werden, dass ein Chauffeur die Strassenverkehrsregeln missachtet, um Fahraufträge zu erfüllen.
Wie sage ich es dem Arbeitgeber?
Weil ich davon ausgehe, dass die Weisung (Einreichen der Auszüge) in Ihrem konkreten Fall nicht zulässig ist, können Sie sich weigern, die Weisung zu befolgen. Ich würde das aber Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie die Notwendigkeit dafür nicht erkennen – für Ihr Stellenprofil und nach einem fast zwei Jahrzehnte dauernden Arbeitsverhältnis ohne Klagen.
Raetus Cattelan, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber in der Luzerner Zeitung vom 10. März 2026.