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Die Siegelung im Strafverfahren
Man hört immer wieder, dass die Polizei Mobiltelefone, Laptops und Geschäftsunterlagen von Personen oder Unternehmen beschlagnahmt hat. Unter welchen Voraussetzungen ist dies zulässig und wie kann ich mich als Betroffener dagegen wehren?
Strafprozessuale Beschlagnahme
Die Beschlagnahme ist eine strafprozessuale Zwangsmassnahme. Diese ermöglicht es den Strafbehörden, Gegenstände und Vermögenswerte im Verfahren sicherzustellen, die später beispielsweise als Beweismittel benötigt werden. Beschlagnahmen erfolgen in der Regel anlässlich einer Hausdurchsuchung oder bei der Durchsuchung von Personen oder Fahrzeugen. Wie bei allen strafprozessualen Zwangsmassnahmen ist ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer Straftat erforderlich. Sogenannte Beweisausforschungen sind unzulässig.
Siegelung und weitere Rechte
Als betroffene Person kann man sich gegen eine Beschlagnahme mit der sogenannten Siegelung zur Wehr setzen. Es handelt sich dabei um einen zentralen Rechtsbehelf zur Wahrung der Rechte Betroffener im Strafverfahren. Die Siegelung soll verhindern, dass bestimmte geschützte Informationen in die Ermittlungen einfliessen und verwertet werden. Die beschuldigte Person muss sich in einem Strafverfahren nicht selbst belasten. Sie kann ihre Aussage verweigern und schweigen. Insbesondere ist sie nicht verpflichtet, Codes oder Passwörter bekannt zu geben.
Wird vom Recht der Siegelung Gebrauch gemacht, dürfen die Beweismittel vorerst weder eingesehen noch verwendet werden. Im darauffolgenden Entsiegelungsverfahren hat das zuständige Gericht über die Zulässigkeit einer Durchsuchung der versiegelten Unterlagen und Datenträger zu entscheiden. Dieses Verfahren kann je nach Umständen des Einzelfalls von beachtlicher Dauer sein. Insbesondre in komplexen Wirtschaftsstraffällen droht die Siegelung daher als Instrument der Verfahrensverzögerung missbraucht zu werden. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und per 1. Januar 2024 neue Bestimmungen zum Siegelungsrecht in Kraft gesetzt.
Revidierte Strafprozessordnung
Mit den revidierten Bestimmungen sollen das Siegelungs- und Entsiegelungsverfahren klarer strukturiert und die möglichen Siegelungsgründe eingeschränkt werden. Gesetzlich werden neu kurze, nicht erstreckbare Fristen vorgesehen. Die betroffene Person hat ihr Siegelungsbegehren unverzüglich zu stellen und den formellen Siegelungsantrag innert Frist von bloss drei Tagen einzureichen. Zur Begründung des Siegelungsantrags kann es ratsam sein, rechtzeitig rechtliche Unterstützung beizuziehen. Gelangt das zuständige Gericht zum Schluss, dass die Durchsuchung sämtlicher Chatverläufe eines Mobiltelefons oder sämtlicher beschlagnahmter Geschäftsunterlagen eines Unternehmens gegen ein Beschlagnahmeverbot verstösst oder insgesamt unverhältnismässig erscheint, sind die Strafbehörden gehalten, den Umfang der Durchsuchung einzugrenzen. Damit können nicht zuletzt sogenannte Zufallsfunde verhindert werden. Es handelt sich dabei um bestimmte Beweisinformationen, die in keiner Beziehung mit der abzuklärenden Straftat stehen, aber auf die Verübung anderer Straftaten hindeuten.
Jasmin Troxler, Rechtsanwältin
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 9. Mai 2024.
Die Beschlagnahme ist eine strafprozessuale Zwangsmassnahme. Diese ermöglicht es den Strafbehörden, Gegenstände und Vermögenswerte im Verfahren sicherzustellen, die später beispielsweise als Beweismittel benötigt werden. Beschlagnahmen erfolgen in der Regel anlässlich einer Hausdurchsuchung oder bei der Durchsuchung von Personen oder Fahrzeugen. Wie bei allen strafprozessualen Zwangsmassnahmen ist ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer Straftat erforderlich. Sogenannte Beweisausforschungen sind unzulässig.
Siegelung und weitere Rechte
Als betroffene Person kann man sich gegen eine Beschlagnahme mit der sogenannten Siegelung zur Wehr setzen. Es handelt sich dabei um einen zentralen Rechtsbehelf zur Wahrung der Rechte Betroffener im Strafverfahren. Die Siegelung soll verhindern, dass bestimmte geschützte Informationen in die Ermittlungen einfliessen und verwertet werden. Die beschuldigte Person muss sich in einem Strafverfahren nicht selbst belasten. Sie kann ihre Aussage verweigern und schweigen. Insbesondere ist sie nicht verpflichtet, Codes oder Passwörter bekannt zu geben.
Wird vom Recht der Siegelung Gebrauch gemacht, dürfen die Beweismittel vorerst weder eingesehen noch verwendet werden. Im darauffolgenden Entsiegelungsverfahren hat das zuständige Gericht über die Zulässigkeit einer Durchsuchung der versiegelten Unterlagen und Datenträger zu entscheiden. Dieses Verfahren kann je nach Umständen des Einzelfalls von beachtlicher Dauer sein. Insbesondre in komplexen Wirtschaftsstraffällen droht die Siegelung daher als Instrument der Verfahrensverzögerung missbraucht zu werden. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und per 1. Januar 2024 neue Bestimmungen zum Siegelungsrecht in Kraft gesetzt.
Revidierte Strafprozessordnung
Mit den revidierten Bestimmungen sollen das Siegelungs- und Entsiegelungsverfahren klarer strukturiert und die möglichen Siegelungsgründe eingeschränkt werden. Gesetzlich werden neu kurze, nicht erstreckbare Fristen vorgesehen. Die betroffene Person hat ihr Siegelungsbegehren unverzüglich zu stellen und den formellen Siegelungsantrag innert Frist von bloss drei Tagen einzureichen. Zur Begründung des Siegelungsantrags kann es ratsam sein, rechtzeitig rechtliche Unterstützung beizuziehen. Gelangt das zuständige Gericht zum Schluss, dass die Durchsuchung sämtlicher Chatverläufe eines Mobiltelefons oder sämtlicher beschlagnahmter Geschäftsunterlagen eines Unternehmens gegen ein Beschlagnahmeverbot verstösst oder insgesamt unverhältnismässig erscheint, sind die Strafbehörden gehalten, den Umfang der Durchsuchung einzugrenzen. Damit können nicht zuletzt sogenannte Zufallsfunde verhindert werden. Es handelt sich dabei um bestimmte Beweisinformationen, die in keiner Beziehung mit der abzuklärenden Straftat stehen, aber auf die Verübung anderer Straftaten hindeuten.
Jasmin Troxler, Rechtsanwältin
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 9. Mai 2024.
