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Die Vorsorge- und Nachlassplanung

Mein Ehemann und ich (72 und 70; zwei Kinder) kommen mit unseren Renten über die Runden. Wir ma­chen uns in letzter Zeit häufig Ge­danken über den Fall, dass jemand von uns erkrankt oder verstirbt. Was ist bei einer Vorsorgeplanung zu beachten?
Eine vorausschauende Vorsorgepla­nung umfasst grundsätzlich zwei zen­trale Situationen: Den Verlust der Ur­teilsfähigkeit zu Lebzeiten und die finanzielle Absicherung des überle­benden Partners im Todesfall.

Vorsorge bei Urteilsunfähigkeit
Wird eine Person infolge Krankheit oder Unfall urteilsunfähig, kann sie nicht mehr selbst entscheiden. Ohne ander­weitige Regelung ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu­ständig und ernennt einen Beistand. Dieser ist zuständig, die urteilsunfähige Person zu unterstützen und vertreten.

Viele Menschen möchten nicht, dass die KESB für sie entscheidet. Für diesen Fall kann ein Vorsorgeauftrag errichtet werden. Mit einem Vorsorgeauftrag be­stimmen Sie selbst, wer Sie im Falle der Urteilsunfähigkeit vertreten soll. Sie können dabei drei Situationen regeln: die Personensorge (Regelung Pflege, Wohnsituation, medizinische Massnah­men etc.), die Vermögenssorge (Verwal­tung von Bankkonten, Liegenschaften, laufende Verpflichtungen etc.) und die Vertretung im Rechtsverkehr.
Der Vorsorgeauftrag muss hand­schriftlich errichtet oder öffentlich be­urkundet werden. Er schafft Klarheit und verhindert, dass im Ernstfall eine Drittperson durch die KESB als Vertre­ter eingesetzt wird.

Finanzielle Sicherheit im Todesfall des Partners
Neben der eigenen lebzeitigen Vorsor­ge ist auch die finanzielle Absiche­rung des überlebenden Partners ent­scheidend. Dies wird in der Praxis in erster Linie mit einem Erbvertrag be­wirkt. Ein Erbvertrag ermöglicht ver­bindliche Regelungen zwischen Ehe­gatten und – wenn möglich – mit den Nachkommen. Er schafft Planungssi­cherheit und reduziert spätere Strei­tigkeiten. Ein Erbvertrag muss zwin­gend öffentlich beurkundet werden. Sind die Kinder volljährig, kann mit ihnen ein Erbverzichtsvertrag abge­schlossen werden. Die Nachkommen verzichten ganz oder teilweise auf ihre künftigen Erbansprüche zuguns­ten des überlebenden Elternteils. Da­durch kann das gesamte Vermögen zunächst beim Partner verbleiben.
Ist ein Erbverzicht nicht möglich, weil die Nachkommen minderjährig oder nicht zu einem Verzicht bereit sind, bleibt die Reduktion des Anspruchs der Nachkommen auf den Pflichtteil. Nach geltendem Recht beträgt der Pflichtteil der Nachkommen die Hälfte ihres ge­setzlichen Erbanspruchs. Durch eine entsprechende erbvertragliche Rege­lung können die Nachkommen auf den Pflichtteil gesetzt und der Rest des Nachlasses maximal dem überlebenden Partner zugewiesen werden. Das stärkt dessen finanzielle Position deutlich.

Warum professionelle Beratung wichtig ist
Mithilfe des Internets lassen sich viele Vorsorgeauftrags- und Testamentsvor­lagen finden. Das ist unter Kostenas­pekten verlockend. Dennoch sind ge­rade bei komplexeren Wünschen, speziellen Ausgangslagen oder dem Wunsch der Maximalbegünstigung des Ehegatten notarielle Beratungen wichtig, um Fehler bei Form oder In­halt zu vermeiden sowie klare und durchsetzbare Regelungen zu treffen.

Fazit
Wer vorsorgt, schützt sich selbst und seine Familie. Der Vorsorgeauftrag si­chert die Handlungsfähigkeit bei Urteilsunfähigkeit. Erbvertrag, Erbver­zicht oder Pflichtteilssetzung stärken die finanzielle Stellung des überleben­den Partners. Eine sorgfältige, notariell begleitete Pla­nung schafft Klarheit – und verhindert, dass in schwierigen Zeiten zusätzliche rechtliche Unsicherheiten entstehen.


Elias Mattmann-Fries, Rechtsanwalt und Notar

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 5. März 2026.
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