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Ehetrennung und -scheidung im Alter
«Ich habe mich nach über dreissigjähriger Ehe von meinem Mann getrennt. Wir beziehen beide Altersrenten, wobei die Rente meines Mannes wesentlich höher ist als meine. Was steht mir bei einer Trennung zu? Wie kann ich mich finanziell bestmöglich absichern?»
Erwirken eines Gerichtsentscheids
Mit der gerichtlichen Auflösung des gemeinsamen Haushalts entfällt die Plafonierung der AHV-Altersrente, womit die Ehegatten Anspruch auf die höhere Einzelrente haben. Erforderlich ist ein gerichtlicher Entscheid; eine bloss faktische Trennung genügt nicht. Der gerichtliche Entscheid kann sowohl in einem Trennungs- als auch in einem Scheidungsverfahren herbeigeführt werden. Ein Eheschutzverfahren (Trennung) kann jederzeit durch einen Ehegatten eingeleitet werden. Ein Scheidungsverfahren hingegen grundsätzlich erst nach zweijähriger Dauer des Getrenntlebens – es sei denn, die Ehegatten sind sich einig, womit ein gemeinsames Scheidungsbegehren ebenfalls jederzeit eingereicht werden kann.
Trennung
Die Ehegatten haben die Möglichkeit, dem Gericht eine Trennungsvereinbarung zur Genehmigung zu unterbreiten. Sind sich die Ehegatten in Bezug auf die Trennungsfolgen nicht einig, entscheidet das Gericht über die strittigen Punkte. Im Trennungsverfahren wird namentlich über die Nutzung der ehelichen Wohnung inkl. Hausrat befunden, und es werden allfällige Unterhaltsbeiträge festgelegt. Mit den sogenannten persönlichen Unterhaltsbeiträgen an den anderen Ehegatten ist es möglich, die Differenz unterschiedlich hoher Renten auszugleichen.
Scheidung
Im Gegensatz zur Trennung führt eine Scheidung zur vollständigen finanziellen Entflechtung der Ehegatten. Neben der güterrechtlichen Auseinandersetzung, also der Aufteilung des ehelichen Vermögens, kommt es zum sogenannten Vorsorgeausgleich: Die während der Ehe erworbenen Ansprüche der Ehegatten aus der beruflichen Vorsorge werden hälftig geteilt. Bezieht mindestens ein Ehegatte bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits eine Rente, erfolgt eine Rententeilung. Das Gericht entscheidet nach Ermessen über die Teilung und berücksichtigt insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten. Der Ausgleich unterschiedlich hoher Renten ist bei einer Scheidung primär durch die Rententeilung herbeizuführen.
Finanzielle Auswirkungen
Der Entscheid «Trennung oder Scheidung» ist von erheblicher Relevanz – besonders dann, wenn sich die Ehegatten bereits im fortgeschrittenen Alter befinden. Zu berücksichtigen ist namentlich die unterschiedliche Stellung in erbrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Belangen. Bei einer Trennung währt die eheliche Beistandspflicht fort. Die Ehegatten haben sich über die Trennung hinaus insbesondere bei finanziellen Problemen gegenseitig zu unterstützen. Sie behalten bei einer Trennung ihren gesetzlichen Erb- und insbesondere Pflichtteilsanspruch. Anders sieht dies im Fall einer Scheidung aus: Nach der Scheidung haben Ex-Ehegatten keine erbrechtlichen Ansprüche mehr. Auch verlieren die Ehegatten bei einer Scheidung regelmässig ihren Anspruch auf Hinterlassenenleistungen aus der 2. Säule, was bei einer Trennung nicht der Fall ist.
Sowohl bei einer Scheidung als auch bei einer Trennung gibt es Möglichkeiten, den anderen Ehegatten weitergehend zu begünstigen. Ratsam ist hier eine bedürfnisorientierte Beratung unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse.
Jasmin Troxler, Rechtsanwältin
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 28. November 2024
Mit der gerichtlichen Auflösung des gemeinsamen Haushalts entfällt die Plafonierung der AHV-Altersrente, womit die Ehegatten Anspruch auf die höhere Einzelrente haben. Erforderlich ist ein gerichtlicher Entscheid; eine bloss faktische Trennung genügt nicht. Der gerichtliche Entscheid kann sowohl in einem Trennungs- als auch in einem Scheidungsverfahren herbeigeführt werden. Ein Eheschutzverfahren (Trennung) kann jederzeit durch einen Ehegatten eingeleitet werden. Ein Scheidungsverfahren hingegen grundsätzlich erst nach zweijähriger Dauer des Getrenntlebens – es sei denn, die Ehegatten sind sich einig, womit ein gemeinsames Scheidungsbegehren ebenfalls jederzeit eingereicht werden kann.
Trennung
Die Ehegatten haben die Möglichkeit, dem Gericht eine Trennungsvereinbarung zur Genehmigung zu unterbreiten. Sind sich die Ehegatten in Bezug auf die Trennungsfolgen nicht einig, entscheidet das Gericht über die strittigen Punkte. Im Trennungsverfahren wird namentlich über die Nutzung der ehelichen Wohnung inkl. Hausrat befunden, und es werden allfällige Unterhaltsbeiträge festgelegt. Mit den sogenannten persönlichen Unterhaltsbeiträgen an den anderen Ehegatten ist es möglich, die Differenz unterschiedlich hoher Renten auszugleichen.
Scheidung
Im Gegensatz zur Trennung führt eine Scheidung zur vollständigen finanziellen Entflechtung der Ehegatten. Neben der güterrechtlichen Auseinandersetzung, also der Aufteilung des ehelichen Vermögens, kommt es zum sogenannten Vorsorgeausgleich: Die während der Ehe erworbenen Ansprüche der Ehegatten aus der beruflichen Vorsorge werden hälftig geteilt. Bezieht mindestens ein Ehegatte bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits eine Rente, erfolgt eine Rententeilung. Das Gericht entscheidet nach Ermessen über die Teilung und berücksichtigt insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten. Der Ausgleich unterschiedlich hoher Renten ist bei einer Scheidung primär durch die Rententeilung herbeizuführen.
Finanzielle Auswirkungen
Der Entscheid «Trennung oder Scheidung» ist von erheblicher Relevanz – besonders dann, wenn sich die Ehegatten bereits im fortgeschrittenen Alter befinden. Zu berücksichtigen ist namentlich die unterschiedliche Stellung in erbrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Belangen. Bei einer Trennung währt die eheliche Beistandspflicht fort. Die Ehegatten haben sich über die Trennung hinaus insbesondere bei finanziellen Problemen gegenseitig zu unterstützen. Sie behalten bei einer Trennung ihren gesetzlichen Erb- und insbesondere Pflichtteilsanspruch. Anders sieht dies im Fall einer Scheidung aus: Nach der Scheidung haben Ex-Ehegatten keine erbrechtlichen Ansprüche mehr. Auch verlieren die Ehegatten bei einer Scheidung regelmässig ihren Anspruch auf Hinterlassenenleistungen aus der 2. Säule, was bei einer Trennung nicht der Fall ist.
Sowohl bei einer Scheidung als auch bei einer Trennung gibt es Möglichkeiten, den anderen Ehegatten weitergehend zu begünstigen. Ratsam ist hier eine bedürfnisorientierte Beratung unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse.
Jasmin Troxler, Rechtsanwältin
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 28. November 2024