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Fotos und Musik auf Instagram, TikTok & Co.
Ich möchte für mein KMU in den sozialen Medien Werbung machen. Was gilt es zu beachten, wenn ich dafür fremde Inhalte wie Fotos oder Musik verwenden möchte? Hat unser KMU unter Umständen sogar rechtliche Konsequenzen zu befürchten?
Verwendung fremder Fotos
Gemäss aktueller Fassung des Urheberrechtsgesetzes sind sämtliche Fotografien – auch solche ohne individuellen Charakter – urheberrechtlich geschützt, egal ob sie professionell oder laienhaft geschossen wurden. Somit fallen sogar Ferienschnappschüsse unter den Schutz des Urheberrechts. Der Privatgebrauch fremder Fotos ist legal. Jedoch gilt das Veröffentlichen von Fotos in den sozialen Medien nicht mehr als Privatgebrauch. Es muss daher im Vorfeld die Erlaubnis der Fotografin/des Fotografen eingeholt werden, solange der Urheberrechtsschutz noch nicht abgelaufen ist.
Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn man ein fremdes Foto auf derselben Plattform mittels «Teilen- bzw. Share- Funktion» weiterverbreitet. Die Quelle wird so sichtbar gemacht. Diese Ausnahme gilt aber nicht für das erneute Hochladen auf einer anderen Plattform – z. B. beim Hochladen eines Fotos auf X (ehemals Twitter), das ursprünglich durch einen Dritten auf Facebook veröffentlicht wurde. Dabei wird wiederum eine vorgängige Erlaubnis der Urhebe-rin/des Urhebers vorausgesetzt.
Verwendung von Musik
Täglich werden tausendfach kurze Videos auf TikTok oder Reels auf Instagram mit Musik von berühmten Künstlerinnen und Künstlern hochgeladen. Auch für die Verwendung von fremder Musik wird die Erlaubnis der Urheberin/des Urhebers vorausgesetzt. Ohne diese liegt grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung vor.
Für jede Plattform ist sodann gesondert zu schauen, wie diese die Nutzung von Musik in ihren Nutzungsbedingungen und Richtlinien regelt. Beispielhaft wird kurz die entsprechende Regelung für Instagram dargestellt. Instagram stellt eine Auswahl an Songs in einer Musikbibliothek zur Verfügung. Kann diese Musik nun bedenkenlos für Posts, Reels etc. verwendet werden? Nicht ganz. Entscheidend ist nämlich, ob die Rechteinhaber die konkrete Nutzung bewilligt haben. In den geltenden Musik-Richtlinien ist festgehalten, dass insbesondere die Nutzung von Musik für gewerbliche oder nicht private Zwecke verboten ist, ausser wenn entsprechende Lizenzen eingeholt wurden. Folglich ist die Nutzung von Songs aus der Musikbibliothek von Instagram zu privaten Zwecken erlaubt, womit sich Privatpersonen diesbezüglich keine Gedanken machen müssen. Kommerzielle Nutzer wie Unternehmen müssen jedoch eine Lizenz erwerben. Dies betrifft auch kleine Handwerksbetriebe oder Selbstständig-erwerbende. Auch in Beiträgen von Influencern gilt die Nutzung von Musik wohl eher als gewerblich, womit Influen-cer sicherheitshalber jeweils eine Lizenz einholen sollten. Nicht klar ist die Handhabung für Vereine. Diesen ist zu empfehlen, auf Musik zu verzichten, die nur für private Zwecke lizenziert ist, oder entsprechende Lizenzen einzuholen. Instagram bietet Unternehmen aber mit der sogenannten Sound Collection eine Alternative. Mit dieser Mediathek wird der Zugriff auf lizenzfreie Musiktitel und Soundeffekte – jedoch nur für die Verwendung auf der eigenen Plattform – gewährt, die auch von Unternehmen und allgemein für kommerzielle Zwecke genutzt werden können. Die Sound Collection umfasst aber eher unbekannte Werke.
Diese Ausführungen zu den benutzerabhängigen Regelungen zeigen, dass sich ein vorgängiger Blick in die Nutzungsbedingungen und Richtlinien von sozialen Medien definitiv lohnt.
Mögliche Konsequenzen einer Urheberrechtsverletzung
Urheberrechtsverletzungen können auf Antrag mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sanktioniert werden. Des Weiteren kann die Person, deren Urheberrechte verletzt wurden, zivilrechtlich unter anderem noch die Beseitigung einer bestehenden oder die Unterlassung einer drohenden Verletzung verlangen sowie Schadenersatz, z. B. in Höhe der Lizenzgebühr, oder die Herausgabe allfälliger Gewinne einklagen. Auch Abmahnungen mit Schadenersatzforderungen und zusätzlichen Abmahnkosten sind im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen weit verbreitet.
Bei der Nutzung von fremden Fotos oder Songs in den sozialen Medien ist somit Vorsicht geboten. Es lohnt sich, lieber einmal mehr die Erlaubnis der Urheberin/des Urhebers oder der Rechteinhaber einzuholen oder im Zweifel nur auf eigene Inhalte zurückzugreifen.
Roger Moser, Rechtsanwalt
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 27. Juni 2024.
Gemäss aktueller Fassung des Urheberrechtsgesetzes sind sämtliche Fotografien – auch solche ohne individuellen Charakter – urheberrechtlich geschützt, egal ob sie professionell oder laienhaft geschossen wurden. Somit fallen sogar Ferienschnappschüsse unter den Schutz des Urheberrechts. Der Privatgebrauch fremder Fotos ist legal. Jedoch gilt das Veröffentlichen von Fotos in den sozialen Medien nicht mehr als Privatgebrauch. Es muss daher im Vorfeld die Erlaubnis der Fotografin/des Fotografen eingeholt werden, solange der Urheberrechtsschutz noch nicht abgelaufen ist.
Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn man ein fremdes Foto auf derselben Plattform mittels «Teilen- bzw. Share- Funktion» weiterverbreitet. Die Quelle wird so sichtbar gemacht. Diese Ausnahme gilt aber nicht für das erneute Hochladen auf einer anderen Plattform – z. B. beim Hochladen eines Fotos auf X (ehemals Twitter), das ursprünglich durch einen Dritten auf Facebook veröffentlicht wurde. Dabei wird wiederum eine vorgängige Erlaubnis der Urhebe-rin/des Urhebers vorausgesetzt.
Verwendung von Musik
Täglich werden tausendfach kurze Videos auf TikTok oder Reels auf Instagram mit Musik von berühmten Künstlerinnen und Künstlern hochgeladen. Auch für die Verwendung von fremder Musik wird die Erlaubnis der Urheberin/des Urhebers vorausgesetzt. Ohne diese liegt grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung vor.
Für jede Plattform ist sodann gesondert zu schauen, wie diese die Nutzung von Musik in ihren Nutzungsbedingungen und Richtlinien regelt. Beispielhaft wird kurz die entsprechende Regelung für Instagram dargestellt. Instagram stellt eine Auswahl an Songs in einer Musikbibliothek zur Verfügung. Kann diese Musik nun bedenkenlos für Posts, Reels etc. verwendet werden? Nicht ganz. Entscheidend ist nämlich, ob die Rechteinhaber die konkrete Nutzung bewilligt haben. In den geltenden Musik-Richtlinien ist festgehalten, dass insbesondere die Nutzung von Musik für gewerbliche oder nicht private Zwecke verboten ist, ausser wenn entsprechende Lizenzen eingeholt wurden. Folglich ist die Nutzung von Songs aus der Musikbibliothek von Instagram zu privaten Zwecken erlaubt, womit sich Privatpersonen diesbezüglich keine Gedanken machen müssen. Kommerzielle Nutzer wie Unternehmen müssen jedoch eine Lizenz erwerben. Dies betrifft auch kleine Handwerksbetriebe oder Selbstständig-erwerbende. Auch in Beiträgen von Influencern gilt die Nutzung von Musik wohl eher als gewerblich, womit Influen-cer sicherheitshalber jeweils eine Lizenz einholen sollten. Nicht klar ist die Handhabung für Vereine. Diesen ist zu empfehlen, auf Musik zu verzichten, die nur für private Zwecke lizenziert ist, oder entsprechende Lizenzen einzuholen. Instagram bietet Unternehmen aber mit der sogenannten Sound Collection eine Alternative. Mit dieser Mediathek wird der Zugriff auf lizenzfreie Musiktitel und Soundeffekte – jedoch nur für die Verwendung auf der eigenen Plattform – gewährt, die auch von Unternehmen und allgemein für kommerzielle Zwecke genutzt werden können. Die Sound Collection umfasst aber eher unbekannte Werke.
Diese Ausführungen zu den benutzerabhängigen Regelungen zeigen, dass sich ein vorgängiger Blick in die Nutzungsbedingungen und Richtlinien von sozialen Medien definitiv lohnt.
Mögliche Konsequenzen einer Urheberrechtsverletzung
Urheberrechtsverletzungen können auf Antrag mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sanktioniert werden. Des Weiteren kann die Person, deren Urheberrechte verletzt wurden, zivilrechtlich unter anderem noch die Beseitigung einer bestehenden oder die Unterlassung einer drohenden Verletzung verlangen sowie Schadenersatz, z. B. in Höhe der Lizenzgebühr, oder die Herausgabe allfälliger Gewinne einklagen. Auch Abmahnungen mit Schadenersatzforderungen und zusätzlichen Abmahnkosten sind im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen weit verbreitet.
Bei der Nutzung von fremden Fotos oder Songs in den sozialen Medien ist somit Vorsicht geboten. Es lohnt sich, lieber einmal mehr die Erlaubnis der Urheberin/des Urhebers oder der Rechteinhaber einzuholen oder im Zweifel nur auf eigene Inhalte zurückzugreifen.
Roger Moser, Rechtsanwalt
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 27. Juni 2024.
