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Freigabe des Mietzinsdepots

Ich habe bei Mietvertragsantritt drei Monatsmietzinsen hinterlegt. Der Vermieter will das Mietzinsdepot nach Mietvertragsende nicht freigeben. Darf der Vermieter das Mietzinsdepot zurückbehalten?
Vermieter verlangen nebst der üblichen Bonitätsprüfung (namentlich Betreibungsregisterauszug und Einkommensnachweis) bei Abschluss eines Wohn­raummietvertrags häufig eine Sicher­heitsleistung. Das Mietzinsdepot ist die gängigste Form, wie sich Vermieter ge­gen Mietzinsausfälle und Schäden an der Wohnung absichern.

Ordnungsgemässe Hinterlegung
Die Hinterlegung der Sicherheitsleis­tung hat getrennt vom Vermögen des Vermieters zu erfolgen. Es ist bei einer Bank in der Schweiz ein spezielles Kon­to oder Depot auf den Namen des Mie­ters zu eröffnen. Das Gesetz legt nicht fest, welche Vertragspartei für die Wahl des Bankinstituts zuständig ist. In der Praxis wählt häufig der Vermieter die Bank. Das Vermögen bleibt jedoch Ei­gentum des Mieters; allfällige Zinsen gehören ebenfalls dem Mieter.
Soweit die Sicherheitsleistung nicht korrekt (z. B. weil die Sicherheitsleis­tung auf einem Konto des Vermieters liegt) hinterlegt wurde, darf der Vermie­ter die Sicherheitsleistung des Mieters nicht in Anspruch nehmen.

Höhe des Mietzinsdepots
Gesetzlich zulässig ist bei Wohnräumen ein Depot von höchstens drei Monats­mietzinsen, wobei die Nebenkosten mit­zurechnen sind. Vermieter verlangen in der Regel ein bis zwei Monatsmietzin­sen. Anders verhält es sich für Geschäftsräume. Die gesetzliche Ober­grenze von drei Monatsmietzinsen gilt nicht. Die Höhe des Mietzinsdepots hat sich an der Höhe der möglichen Schä­den zu orientieren. In der Regel verlan­gen Vermieter drei bis sechs Monatsmietzinsen als Sicherheit.

Alternative zum Mietzinsdepot
Als Alternative wird immer häufiger eine Mietkautionsversicherung angebo­ten. Dabei wird kein Bargeld blockiert, vielmehr stellt eine Versicherung eine Bürgschaft oder Garantie zugunsten des Vermieters aus. Diese bietet dem Ver­mieter eine vergleichbare Sicherheit wie ein herkömmliches Sperrkonto. Für den Mieter bedeutet dies mehr Liquidität, allerdings fallen laufende Prämien an, und im Schadenfall kann die Versiche­rung Regress nehmen. Solche Produkte ersetzen das gesetzliche Depot nicht, sondern schaffen eine vertragliche Al­ternative.

Zugriff auf das Mietzinsdepot
Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zu­stimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbe­fehl oder auf ein rechtskräftiges Ge­richtsurteil herausgeben. Das Gesetz er­gänzt jedoch, dass der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Miet­verhältnisses seinen Anspruch gegen­über dem Mieter rechtlich geltend ma­chen muss. Rechtlich geltend machen heisst, ein Betreibungsbegehren oder Schlichtungsgesuch einzureichen. Soweit der Vermieter Forderungen aus dem Mietvertragsverhältnis geltend macht, jedoch weder ein Schlichtungs­gesuch noch ein Betreibungsbegehren innert einem Jahr nach Mietvertragsende eingereicht hat, hat das Bankinstitut das Mietzinsdepot auch ohne Zustim­mung des Vermieters freizugeben. Nöti­genfalls ist ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht des Kantons Luzern einzurei­chen, um die Freigabe des Mietzinsdepots zu erwirken.


Patrick Kaufmann, Rechtsanwalt

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche.
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