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Hausverkauf nach Scheidung: Wer erhält wie viel?
Ich befinde mich derzeit in der Scheidung. Unser Haus wird verkauft. Ich ging davon aus, dass der Erlös hälftig geteilt wird. Mein Mann macht nun geltend, er habe eine Erbschaft investiert und deshalb den grösseren Anteil zugute. Ich konnte einen ähnlichen Betrag erben, wobei dieses Geld in ein Wohnmobil und eine Familienreise floss. Das muss doch auch berücksichtigt werden – oder nicht?
Sofern Sie nichts Gegenteiliges in einem Ehevertrag geregelt haben, unterstehen Sie und Ihr Mann dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei diesem wird das Vermögen der Ehegatten je in Errungenschaft und Eigengut aufgeteilt. Zur Errungenschaft gehört insbesondere das während der Ehe aus Einkommen angesparte Vermögen. Schenkungen und Erbschaften fallen ins Eigengut.
Vermögensaufteilung bei Scheidung
Bei der Scheidung wird das noch vorhandene eheliche Vermögen aufgeteilt. Dabei spielt die Zuteilung zu Errungenschaft und Eigengut eine Rolle: Das Errungenschaftsvermögen wird wertmässig hälftig geteilt, währenddem jeder sein Eigengut behalten kann. Wer Eigengut geltend macht, muss beweisen, dass es angefallen ist. Zudem muss nachgewiesen werden, dass dieses Geld bei der Scheidung noch vorhanden ist, also beispielsweise in den Kauf einer noch vorhandenen Sache investiert wurde oder noch auf einem Konto liegt.
Mehrwertberechnung
Bei einem Haus muss genau geprüft werden, wie der Kaufpreis und allfällige spätere Investitionen finanziert wurden. Wenn ausschliesslich Errungenschaft investiert wurde, wird der Erlös hälftig geteilt. Wenn Ihr Mann hingegen beweisen kann, dass eine Erbschaft – also Eigengut – in das Haus floss, hat er Anspruch auf den investierten Betrag. Aber nicht nur das: Das investierte Eigengut profitiert auch von einem allfälligen Wertzuwachs. Ihr Mann hat also – je nach Höhe des investierten Eigenguts – einen proportional höheren Anspruch am Verkaufserlös. Wie hoch der Anspruch genau ist, hängt von der übrigen Finanzierung und dem erzielten Verkaufspreis ab. Eine solche Mehrwertberechnung ist komplex, und es empfiehlt sich der Beizug einer Anwältin.
Weg ist weg
Im Gegensatz zur Entwicklung der Immobilienpreise verliert ein Wohnmobil in der Regel an Wert. Sofern das Wohnmobil noch vorhanden ist, begrenzt sich Ihr Anspruch auf den noch verbleibenden heutigen Wert – selbst wenn das investierte Eigengut höher war. Der Anteil Ihrer Erbschaft, den Sie in die Familienreise investiert haben, gilt rechtlich als verbraucht und kann nicht mehr geltend gemacht werden.
Abweichungen möglich
Von der eben skizzierten Rechtslage kann im Einverständnis beider Ehegatten abgewichen werden. Das heisst, Sie und Ihr Ehemann können in einer Scheidungsvereinbarung festhalten, dass der Verkaufserlös (nach Abzug aller Kosten, Gebühren und Steuern) hälftig geteilt wird. Auf diese Weise können Sie der Tatsache Rechnung tragen, dass beide während der Ehe eine Erbschaft erhalten und investiert haben – wenn auch in unterschiedliche Dinge.
Melanie Friedrich, Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin SAV Familienrecht
Dieser Beitrag erschien in der Surseer Woche vom 29. August 2024.
Vermögensaufteilung bei Scheidung
Bei der Scheidung wird das noch vorhandene eheliche Vermögen aufgeteilt. Dabei spielt die Zuteilung zu Errungenschaft und Eigengut eine Rolle: Das Errungenschaftsvermögen wird wertmässig hälftig geteilt, währenddem jeder sein Eigengut behalten kann. Wer Eigengut geltend macht, muss beweisen, dass es angefallen ist. Zudem muss nachgewiesen werden, dass dieses Geld bei der Scheidung noch vorhanden ist, also beispielsweise in den Kauf einer noch vorhandenen Sache investiert wurde oder noch auf einem Konto liegt.
Mehrwertberechnung
Bei einem Haus muss genau geprüft werden, wie der Kaufpreis und allfällige spätere Investitionen finanziert wurden. Wenn ausschliesslich Errungenschaft investiert wurde, wird der Erlös hälftig geteilt. Wenn Ihr Mann hingegen beweisen kann, dass eine Erbschaft – also Eigengut – in das Haus floss, hat er Anspruch auf den investierten Betrag. Aber nicht nur das: Das investierte Eigengut profitiert auch von einem allfälligen Wertzuwachs. Ihr Mann hat also – je nach Höhe des investierten Eigenguts – einen proportional höheren Anspruch am Verkaufserlös. Wie hoch der Anspruch genau ist, hängt von der übrigen Finanzierung und dem erzielten Verkaufspreis ab. Eine solche Mehrwertberechnung ist komplex, und es empfiehlt sich der Beizug einer Anwältin.
Weg ist weg
Im Gegensatz zur Entwicklung der Immobilienpreise verliert ein Wohnmobil in der Regel an Wert. Sofern das Wohnmobil noch vorhanden ist, begrenzt sich Ihr Anspruch auf den noch verbleibenden heutigen Wert – selbst wenn das investierte Eigengut höher war. Der Anteil Ihrer Erbschaft, den Sie in die Familienreise investiert haben, gilt rechtlich als verbraucht und kann nicht mehr geltend gemacht werden.
Abweichungen möglich
Von der eben skizzierten Rechtslage kann im Einverständnis beider Ehegatten abgewichen werden. Das heisst, Sie und Ihr Ehemann können in einer Scheidungsvereinbarung festhalten, dass der Verkaufserlös (nach Abzug aller Kosten, Gebühren und Steuern) hälftig geteilt wird. Auf diese Weise können Sie der Tatsache Rechnung tragen, dass beide während der Ehe eine Erbschaft erhalten und investiert haben – wenn auch in unterschiedliche Dinge.
Melanie Friedrich, Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin SAV Familienrecht
Dieser Beitrag erschien in der Surseer Woche vom 29. August 2024.