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Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag?

Ich möchte bei meinem aktuellen Arbeitgeber kündigen und eine neue Stelle antreten. In meinem derzeitigen Arbeitsvertrag ist eine Konkurrenzklausel enthalten, die besagt, dass ich 10’000 Franken zahlen muss, wenn ich diese ver­letzte. Muss ich diesen Betrag wirklich bezahlen, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?

Sofern die Voraussetzungen eines nachvertraglichen Konkurrenzverbots erfüllt sind, müssen Sie die vereinbar­te Konventionalstrafe von 10'000 Franken tatsächlich bezahlen. Dafür ist jedoch erforderlich, dass Sie Ein­sicht in den Kundenkreis oder in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis­se Ihres aktuellen Arbeitgebers haben. Zudem muss geprüft werden, ob die Konkurrenzklausel in örtlicher, zeitli­cher und sachlicher Hinsicht genü­gend begrenzt ist.

Wann ist ein Konkurrenzverbot gül­tig vereinbart worden?
Ein Konkurrenzverbot ist nur gültig, wenn die gesetzlichen Voraussetzun­gen nach Art. 340 ff. OR erfüllt sind.

Konkret gelten folgende Bedingungen:
- Das Konkurrenzverbot muss schrift­lich vereinbart worden sein. Es muss vom Arbeitnehmer handschriftlich unterzeichnet sein (z. B. im Arbeits­vertrag). Ein Verweis auf ein Regle­ment reicht nicht.
- Der Arbeitnehmer muss beim Arbeit­geber Einblick in den Kundekreis oder Fabrikations- oder Geschäfts­geheimnisse erhalten haben.
- Der Arbeitnehmer muss mit den Kenntnissen über den Kundenkreis oder Fabrikations- oder Geschäfts­geheimnisse den Arbeitgeber erheb­lich schädigen können. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich eine Schädigung eingetreten ist.
- Das Konkurrenzverbot darf zudem das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig er­schweren, weshalb es nach Ort, Zeit und Gegenstand begrenzt werden muss.

Was bedeutet «Einblick in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse oder Kundenkreis»?
Als Kunden gelten regelmässige Ab­nehmer des Arbeitgebers, jedoch kei­ne Lieferanten, Mitarbeitende, poten­zielle Kunden oder Interessenten. Zum Kundenkreis gehören diejenigen Kunden, welche über längere Zeit mehr oder weniger regelmässige Ge­schäfte mit dem Arbeitgeber tätigen. Der Arbeitnehmer muss einen persön­lichen Kontakt zu den Kunden gehabt haben und ihre Bedürfnisse und Ei­genschaften kennen. Es reicht nicht aus, lediglich die Namen der Kunden zu kennen.
Unter Fabrikations- und Geschäftsge­heimnissen sind technische, organisa­torische oder finanzielle Spezialkennt­nisse gemeint, die der Arbeitgeber geheim halten will. Diese Informatio­nen stehen nur einem bestimmten Kreis von Personen zur Verfügung und sind nicht öffentlich zugänglich. Be­rufserfahrung und allgemeine Bran­chenkenntnisse fallen nicht darunter.

Welche Beschränkungen muss ein Konkurrenzverbot haben?
Das Konkurrenzverbot ist örtlich, zeit­lich und sachlich zu begrenzen, damit das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht zu sehr erschwert wird. In räumlicher Hinsicht ist festzulegen, in welchem Gebiet das Ver­bot gelten soll (z. B. Kanton Luzern, Deutschschweiz, im Umkreis von 10 Kilometern). Als zeitlicher Rahmen bestimmt das Gesetz eine Grenze von drei Jahren. In der Praxis werden Kon­kurrenzverbote von wenigen Monaten bis zwei Jahren als angemessen ange­sehen. Das Verbot muss sich zudem auf spezifische, konkurrenzierende Tätigkeiten beziehen. Es gilt dann, wenn der alte und der neue Arbeitge­ber ähnliche Leistungen anbieten und die Zielgruppen sich überschneiden. Wurde das Konkurrenzverbot örtlich, zeitlich oder sachlich zu weit gefasst, bedeutet dies nicht, dass es unwirk­sam ist. Das Gericht wird das Verbot in diesem Fall auf ein zulässiges Mass herabsetzen.

Was passiert, wenn ich das Konkur­renzverbot verletze?
In den meisten Konkurrenzverboten ist eine Konventionalstrafe vereinbart. Diese verpflichtet den Arbeitnehmer, bei einem Verstoss einen festgelegten Betrag zu zahlen. Ist die Strafe unver­hältnismässig hoch, kann das Gericht sie auf ein angemessenes Mass reduzieren. Ob die Höhe angemessen ist, hängt unter anderem von der Schwere der möglichen Verletzung des Konkur­renzverbots und der wirtschaftlichen Stellung der Parteien ab. Zusätzlich kann der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen, wenn er nachweist, dass ihm durch die Verletzung des Konkur­renzverbots ein finanzieller Schaden entstanden ist (z. B. entgangene Ge­winne). Da ein solcher Nachweis in der Praxis oft schwierig ist, spielt der Schadenersatz meist eine untergeord­nete Rolle.



Isabelle Amacker, Rechtsanwältin

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 19. Dezember 2024.
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