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Krank während der Ferien: Rechte und Pflichten

Ferien dienen der Erholung. Be­sonders ärgerlich ist es deshalb, wenn man in den Ferien krank wird und die wohlverdienten frei­en Tage nicht mehr geniessen kann. Doch was sagt das Schwei­zer Arbeitsrecht dazu?

Gemäss Art. 329a Abs. 1 OR haben Arbeitnehmende Anspruch auf be­zahlte Ferien. Gesetzlich vorgeschrie­ben sind bezahlte Ferien von mindes­tens vier Wochen pro Jahr (bei unter 20-Jährigen fünf Wochen). Diese Zeit ist ausdrücklich zur Erholung gedacht. Wird man während der Ferien krank, so ist dieser Erholungszweck unter Umständen nicht mehr erfüllt. Das Schweizer Arbeitsrecht schützt die Arbeitnehmenden in diesem Fall.

Wann unterbricht eine Krankheit die Ferien?
Wenn der/die Arbeitnehmende wäh­rend der Ferien erkrankt, entsteht un­ter Umständen ein Anspruch auf Nachgewährung der Ferientage. Nicht jede Krankheit führt jedoch zu einem Anspruch auf Nachgewährung der Fe­rien. Entscheidend ist, ob der Zustand des/der Arbeitnehmenden dem Zweck der Ferien, mithin der Erholung ent­gegensteht und der/die Arbeitnehmende damit ferienunfähig ist.
Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Klar ist jedoch, dass die Beeinträchtigungen des/der Arbeitnehmenden ein einigermassen erhebliches Ausmass angenommen ha­ben müssen. Ein solches kann z. B. bei mehrtägiger Bettlägerigkeit, bei regel­mässigen Arztbesuchen über längere Zeit oder bei länger dauernder erhebli­cher Einschränkung der Bewegungsfä­higkeit eines Arms vorliegen. Den Anspruch auf Nachgewährung nicht zu begründen vermögen demge­genüber nur einzelne Tage vorüberge­hender Unpässlichkeiten, wie z. B. Kopfschmerzen, Übelkeit oder Zahn­schmerzen.

Welche Pflichten treffen den Arbeitnehmenden?
Das Vorliegen einer Ferienunfähig­keit ist durch den Arbeitnehmenden zu beweisen. Wie bei einer Arbeitsun­fähigkeit hat der/die Arbeitnehmende der Arbeitgeberin zu diesem Zweck in der Regel ein Arztzeugnis vorzulegen. Mit Blick auf das Arzt­zeugnis gilt es jedoch zu beachten, dass damit häufig die Arbeitsunfä­higkeit, nicht aber die Ferienunfähig­keit bescheinigt wird. Eine Arbeitsunfähigkeit zieht jedoch nicht notwendigerweise eine Ferien­unfähigkeit nach sich. Daher sollte das Arztzeugnis – sofern dies aus me­dizinischer Sicht zutreffend ist – auch die Ferienunfähigkeit, mithin die Ver­eitlung des Erholungszwecks bescheinigen. Ob das Arztzeugnis im In- oder Ausland ausgestellt wurde, hat im All­gemeinen keinen Einfluss auf den Be­weiswert. Der Arbeitnehmende ist grundsätzlich auch während der Ferien ver­pflichtet, seinen Vorgesetzten umge­hend davon in Kenntnis zu setzen, dass eine Ferienunfähigkeit vorliegt, und ein Arztzeugnis einzureichen. Es gilt wie immer: Je früher, desto bes­ser.

Was sind die Folgen einer Ferienun­fähigkeit?
Der Arbeitnehmende, der in den Feri­en erkrankt ist und für einen gewissen Zeitraum ferienunfähig war, hat An­spruch darauf, dass ihm diese Ferien­tage nachgewährt werden. Die Arbeitnehmende kann dementsprechend die Ferientage, an welchen sie nach­weislich ferienunfähig war, zu einem späteren Zeitpunkt beziehen. Nicht zulässig ist es demgegenüber, die Fe­rien ohne Absprache mit der Arbeitge­berin zu verlängern. Der Bezug der nachgewährten Ferientage ist, wie dies auch bei normalen Ferientagen der Fall ist, vorgängig mit der Arbeit­geberin abzustimmen.



Nicola Hofstetter, Rechtsanwalt

Dieser Beitrag erschein als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 24. Juli 2025.
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