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Krank während der Ferien: Rechte und Pflichten
Ferien dienen der Erholung. Besonders ärgerlich ist es deshalb, wenn man in den Ferien krank wird und die wohlverdienten freien Tage nicht mehr geniessen kann. Doch was sagt das Schweizer Arbeitsrecht dazu?
Gemäss Art. 329a Abs. 1 OR haben Arbeitnehmende Anspruch auf bezahlte Ferien. Gesetzlich vorgeschrieben sind bezahlte Ferien von mindestens vier Wochen pro Jahr (bei unter 20-Jährigen fünf Wochen). Diese Zeit ist ausdrücklich zur Erholung gedacht. Wird man während der Ferien krank, so ist dieser Erholungszweck unter Umständen nicht mehr erfüllt. Das Schweizer Arbeitsrecht schützt die Arbeitnehmenden in diesem Fall.
Wann unterbricht eine Krankheit die Ferien?
Wenn der/die Arbeitnehmende während der Ferien erkrankt, entsteht unter Umständen ein Anspruch auf Nachgewährung der Ferientage. Nicht jede Krankheit führt jedoch zu einem Anspruch auf Nachgewährung der Ferien. Entscheidend ist, ob der Zustand des/der Arbeitnehmenden dem Zweck der Ferien, mithin der Erholung entgegensteht und der/die Arbeitnehmende damit ferienunfähig ist.
Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Klar ist jedoch, dass die Beeinträchtigungen des/der Arbeitnehmenden ein einigermassen erhebliches Ausmass angenommen haben müssen. Ein solches kann z. B. bei mehrtägiger Bettlägerigkeit, bei regelmässigen Arztbesuchen über längere Zeit oder bei länger dauernder erheblicher Einschränkung der Bewegungsfähigkeit eines Arms vorliegen. Den Anspruch auf Nachgewährung nicht zu begründen vermögen demgegenüber nur einzelne Tage vorübergehender Unpässlichkeiten, wie z. B. Kopfschmerzen, Übelkeit oder Zahnschmerzen.
Welche Pflichten treffen den Arbeitnehmenden?
Das Vorliegen einer Ferienunfähigkeit ist durch den Arbeitnehmenden zu beweisen. Wie bei einer Arbeitsunfähigkeit hat der/die Arbeitnehmende der Arbeitgeberin zu diesem Zweck in der Regel ein Arztzeugnis vorzulegen. Mit Blick auf das Arztzeugnis gilt es jedoch zu beachten, dass damit häufig die Arbeitsunfähigkeit, nicht aber die Ferienunfähigkeit bescheinigt wird. Eine Arbeitsunfähigkeit zieht jedoch nicht notwendigerweise eine Ferienunfähigkeit nach sich. Daher sollte das Arztzeugnis – sofern dies aus medizinischer Sicht zutreffend ist – auch die Ferienunfähigkeit, mithin die Vereitlung des Erholungszwecks bescheinigen. Ob das Arztzeugnis im In- oder Ausland ausgestellt wurde, hat im Allgemeinen keinen Einfluss auf den Beweiswert. Der Arbeitnehmende ist grundsätzlich auch während der Ferien verpflichtet, seinen Vorgesetzten umgehend davon in Kenntnis zu setzen, dass eine Ferienunfähigkeit vorliegt, und ein Arztzeugnis einzureichen. Es gilt wie immer: Je früher, desto besser.
Was sind die Folgen einer Ferienunfähigkeit?
Der Arbeitnehmende, der in den Ferien erkrankt ist und für einen gewissen Zeitraum ferienunfähig war, hat Anspruch darauf, dass ihm diese Ferientage nachgewährt werden. Die Arbeitnehmende kann dementsprechend die Ferientage, an welchen sie nachweislich ferienunfähig war, zu einem späteren Zeitpunkt beziehen. Nicht zulässig ist es demgegenüber, die Ferien ohne Absprache mit der Arbeitgeberin zu verlängern. Der Bezug der nachgewährten Ferientage ist, wie dies auch bei normalen Ferientagen der Fall ist, vorgängig mit der Arbeitgeberin abzustimmen.
Nicola Hofstetter, Rechtsanwalt
Dieser Beitrag erschein als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 24. Juli 2025.
Wann unterbricht eine Krankheit die Ferien?
Wenn der/die Arbeitnehmende während der Ferien erkrankt, entsteht unter Umständen ein Anspruch auf Nachgewährung der Ferientage. Nicht jede Krankheit führt jedoch zu einem Anspruch auf Nachgewährung der Ferien. Entscheidend ist, ob der Zustand des/der Arbeitnehmenden dem Zweck der Ferien, mithin der Erholung entgegensteht und der/die Arbeitnehmende damit ferienunfähig ist.
Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Klar ist jedoch, dass die Beeinträchtigungen des/der Arbeitnehmenden ein einigermassen erhebliches Ausmass angenommen haben müssen. Ein solches kann z. B. bei mehrtägiger Bettlägerigkeit, bei regelmässigen Arztbesuchen über längere Zeit oder bei länger dauernder erheblicher Einschränkung der Bewegungsfähigkeit eines Arms vorliegen. Den Anspruch auf Nachgewährung nicht zu begründen vermögen demgegenüber nur einzelne Tage vorübergehender Unpässlichkeiten, wie z. B. Kopfschmerzen, Übelkeit oder Zahnschmerzen.
Welche Pflichten treffen den Arbeitnehmenden?
Das Vorliegen einer Ferienunfähigkeit ist durch den Arbeitnehmenden zu beweisen. Wie bei einer Arbeitsunfähigkeit hat der/die Arbeitnehmende der Arbeitgeberin zu diesem Zweck in der Regel ein Arztzeugnis vorzulegen. Mit Blick auf das Arztzeugnis gilt es jedoch zu beachten, dass damit häufig die Arbeitsunfähigkeit, nicht aber die Ferienunfähigkeit bescheinigt wird. Eine Arbeitsunfähigkeit zieht jedoch nicht notwendigerweise eine Ferienunfähigkeit nach sich. Daher sollte das Arztzeugnis – sofern dies aus medizinischer Sicht zutreffend ist – auch die Ferienunfähigkeit, mithin die Vereitlung des Erholungszwecks bescheinigen. Ob das Arztzeugnis im In- oder Ausland ausgestellt wurde, hat im Allgemeinen keinen Einfluss auf den Beweiswert. Der Arbeitnehmende ist grundsätzlich auch während der Ferien verpflichtet, seinen Vorgesetzten umgehend davon in Kenntnis zu setzen, dass eine Ferienunfähigkeit vorliegt, und ein Arztzeugnis einzureichen. Es gilt wie immer: Je früher, desto besser.
Was sind die Folgen einer Ferienunfähigkeit?
Der Arbeitnehmende, der in den Ferien erkrankt ist und für einen gewissen Zeitraum ferienunfähig war, hat Anspruch darauf, dass ihm diese Ferientage nachgewährt werden. Die Arbeitnehmende kann dementsprechend die Ferientage, an welchen sie nachweislich ferienunfähig war, zu einem späteren Zeitpunkt beziehen. Nicht zulässig ist es demgegenüber, die Ferien ohne Absprache mit der Arbeitgeberin zu verlängern. Der Bezug der nachgewährten Ferientage ist, wie dies auch bei normalen Ferientagen der Fall ist, vorgängig mit der Arbeitgeberin abzustimmen.
Nicola Hofstetter, Rechtsanwalt
Dieser Beitrag erschein als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 24. Juli 2025.