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Meldepflicht bei Aktienbeteiligung

Ich habe kürzlich 30 Prozent einer Aktiengesellschaft erworben. Muss ich dazu etwas melden? Und dro­hen Sanktionen bei Unterlassung?
Neben den steuerlichen Deklarations­pflichten besteht seit dem 1. Juli 2015 auch die gesetzliche Pflicht zur Mel­dung bedeutender Beteiligungsver­hältnisse an nicht börsenkotierten Ge­sellschaften. Diese Regelung wurde im Rahmen der Geldwäschereibekämpfung eingeführt und bezweckt eine verbesserte Transparenz bei Aktienge­sellschaften und GmbH.

Meldung bei Erwerb ab 25 Prozent
Meldepflichtig ist, wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Namenaktien oder GmbH-Stamman­teile erwirbt und dadurch mindestens 25 Prozent des Gesellschaftskapitals oder sämtlicher Stimmrechte hält. Der Erwerb umfasst auch die Zeichnung von Anteilen bei Gründung oder Kapitalerhöhung. Wird dieser Grenz­wert überschritten, sind der Gesell­schaft innert eines Monats Vor- und Nachname sowie Adresse der natürli­chen Person zu melden, für die man letztlich handelt (sog. wirtschaftlich berechtigte Person). Auch Namens ­und Adressänderungen sind zu mel­den. Die Meldepflicht trifft also stets den Aktionär bzw. den GmbH-Gesell­schafter und gilt auch bei einer AG/GmbH mit bloss einem Gesellschafter. Ist der Gesellschafter gleichzeitig die wirtschaftlich berechtigte Person, so meldet er sich selbst (keine Ausnah­me von der Meldepflicht für diesen häufigen Fall). Erwirbt eine juristi­sche Person Anteile, meldet sie die bei ihr gemeldeten Personen. Vorbe­halten bleiben Spezialvorschriften für börsenkotierte Kapitalgesellschaf­ten.­

Ruhende Stimm- und Vermögens­rechte
Wird die Meldung unterlassen oder ver­spätet gemacht, ruhen die Vermögens­rechte (z. B. Dividenden) bzw. sind die­se bis zur späteren Meldungsnachholung verwirkt. Auch Stimm- und Wahlrechte können nicht ausgeübt werden, solange keine ordnungsgemässe Meldung vor­liegt. Trotzdem gefasste GV-Beschlüsse sind anfechtbar. Bei vorsätzlichem Ver­stoss gegen die Meldepflicht droht eine Busse von bis zu 10’000 Franken.

Verzeichnisführung durch Gesell­schaft
Gesellschaften sind zur Führung des Verzeichnisses über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen verpflichtet. Dieses kann direkt im Ak­tien- bzw. Stammanteilbuch integriert oder separat geführt werden. Das Ver­zeichnis ist nicht öffentlich, Behörden können jedoch Einsicht verlangen. Der Verwaltungsrat (bzw. die Ge­schäftsführung) hat sicherzustellen, dass Personen, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind, nicht an der GV teilnehmen und ihnen keine Di­videnden ausbezahlt werden.

Behördliches Transparenzregister ab 2026?
Zur Umsetzung internationalen Stand­ards plant der Bund die Einführung eines eidgenössischen Transparenzregisters für wirtschaftlich berechtigte Personen. Dieses Register soll vom Bundesamt für Justiz geführt werden und ist – wie das bestehende Verzeich­nis – nicht öffentlich. Grundsätzlich sind dann sämtliche Firmen und juris­tischen Personen in der Schweiz zur behördlichen Meldung verpflichtet. Der Meldeinhalt bleibt dabei weitge­hend gleich wie heute. Im Unterschied zum heutigen System erfolgt die Meldung künftig aber nicht mehr nur gesellschaftsintern, sondern gegenüber einer zentralen Behörde. Die Inkraftsetzung wird frühestens ab dem 1. Januar 2026 erwartet. Es ist ge­rade für kleinere Unternehmen zu hof­fen, dass der damit verbundene Zu­satzaufwand möglichst gering bleibt.



Thomas Nietlispach, LL.M., Rechtsanwalt

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht im der Surseer Woche vom 5. Juni 2025.
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