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Nachmieter stellen - so klappt es

Meine Freundin und ich haben schon seit Längerem eine neue Wohnung gesucht. Wir haben un­sere Traumwohnung gefunden und können sofort einziehen. Müs­sen wir unseren laufenden Miet­vertrag kündigen und dann einen Nachmieter stellen?
Mietverhältnisse werden in der Regel unbefristet abgeschlossen und unter­liegen einer Kündigungsfrist und ei­nem Kündigungstermin. Im heutigen Mietmarkt muss schnell und flexibel sein, wer eine passende Wohnung fin­den will. Das Gesetz hat für diesen Fall mit dem Artikel 264 Obligationenrecht (OR) eine Regelung zur Hand.

Kündigung nicht notwendig
Wer seine Wohnung vorzeitig zurück­gibt, muss den Mietvertrag nicht kün­digen! Der Mieter hat sich bei der vor­zeitigen Rückgabe nicht an die im Mietvertrag vereinbarten Kündigungs­fristen und -termine zu halten, son­dern ist lediglich gehalten, dem Ver­mieter die vorzeitige Rückgabe mitzuteilen. Dabei empfiehlt es sich, diese Erklärung dem Vermieter per Einschreiben zuzustellen, damit dies später auch beweisbar ist. Im Schrei­ben können Sie dem Vermieter auch gleich mitteilen, dass Sie Nachmieter suchen werden. Wir empfehlen Ihnen, von sämtlichen Schreiben an den Ver­mieter eine Kopie zu machen und die Postquittung der Einschreiben aufzu­bewahren.

Wohnung zurückgeben
Kann die neue Wohnung sofort bezo­gen werden, kann man die alte Woh­nung auch umgehend zurückgeben. Diese muss gereinigt und geräumt sein. Zudem sind alle Schlüssel zu­rückzugeben. Wenn der Vermieter die Rückgabe der Wohnung nicht akzep­tiert, kann man ihm die Schlüssel per Einschreiben zuschicken.

Nachmieter suchen
Beginnen Sie sofort mit der Nachmietersuche. Auch wenn das Gesetz nur verlangt, dass man einen Nachmieter vorschlägt, empfehlen wir, mehrere Nachmieter vorzuschlagen – je mehr, desto besser. Wenn Sie passende Nachmieter gefunden haben, lassen Sie diese eine Bestätigung unter­schreiben, dass sie die Wohnung übernehmen möchten. Diese Bestäti­gung sollten Sie auch wieder per Ein­schreiben an den Vermieter schicken.

Eigenschaften des Nachmieters
Ein Nachmieter muss zumutbar, zah­lungsfähig und bereit sein, den Miet­vertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Ein Nachmieter ist nicht zumutbar, wenn der Vermieter ihn aus wichtigen Gründen ablehnen kann, zum Beispiel wegen Zahlungs­unfähigkeit. Nicht zahlungsfähig ist der Nachmieter, wenn er Einträge im Betreibungsregister hat.

Es lohnt sich daher auch immer, ei­nen Betreibungsregisterauszug von den Nachmieterinteressenten zu ver­langen und diesen dem Vermieter zu­sammen mit der Bestätigung zuzu­schicken. Wenn man keinen Nachmieter findet, der diese Eigen­schaften erfüllt, ist der Mietzins grundsätzlich bis zum nächsten Kün­digungstermin geschuldet. Das gilt auch, wenn der Nachmieterinteressent seine Bewerbung wieder von sich aus zurückzieht. Lehnt der Vermieter den vorgeschlagenen Nachmieter ohne wichtigen Grund ab, so ist man grundsätzlich auf den Zeitpunkt aus dem Mietvertrag entlassen, auf wel­chen der Nachmieter das Mietver­hältnis übernommen hätte. Das Glei­che gilt, wenn der Vermieter die Wohnung noch sanieren will oder vom Nachmieter einen Mietvertrag unterzeichnen lassen will, der nicht die gleichen Bedingungen enthält wie Ihr Mietvertrag.

Nachhaken
Es lohnt sich, möglichst schnell Nachmieterinteressenten zu suchen. Denn dem Vermieter ist für die Prü­fung der Nachmieter genügend Zeit einzuräumen. Fragen Sie beim Ver­mieter nach, wenn Sie zu lange nichts von ihm hören.



Sven Schuler, Rechtsanwalt

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 17. April 2025.
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