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Neue Regeln bei Baumängeln: Was gilt?

Ich habe Anfang 2026 eine neu ge­baute Eigentumswohnung ge­kauft. Nun sind mehrere Mängel sichtbar geworden. Der Verkäufer behauptet, ich hätte diese sofort melden müssen, und meine An­sprüche seien bereits verfallen. Stimmt das?
Seit dem 1. Januar 2026 gelten in der Schweiz teilweise revidierte Bestim­mungen im Gewährleistungsrecht des Obligationenrechts (OR). Für Perso­nen, die eine neu erstellte Wohnung oder ein Haus kaufen, sind vor allem zwei Neuerungen relevant: eine ge­setzlich festgelegte Frist für die Män­gelrüge sowie ein gesetzlicher An­spruch auf Nachbesserung.

Klare Frist bei Baumängeln im Grundstückkauf
Nach bisherigem Recht mussten Män­gel «unverzüglich» nach ihrer Entde­ckung gemeldet werden. Diese Formu­lierung führte in der Praxis häufig zu Streit, da unklar blieb, wie schnell eine Meldung erfolgen musste.
Neu gilt bei sämtlichen Grundstückkäufen eine klare gesetzliche Regel. Nach Art. 219a Abs. 1 OR beträgt die Frist für die Mängelrüge beim Grundstückkauf 60 Tage. Mängel, die bei der üblichen Untersuchung – typischerweise bei der Abnahme oder Übergabe – erkennbar waren, sind somit innert 60 Tagen nach der Übergabe, solche, die nicht erkennbar waren, innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung anzu­zeigen. Damit unterliegen auch soge­nannte verdeckte Mängel, die bei der Abnahme noch nicht erkennbar wa­ren, dieser Regel. Die 60-tägige Frist beginnt zu laufen, sobald der Mangel entdeckt wird. Vertragliche Klauseln, die eine kürzere Rügefrist vorsehen, sind für Verträge ab 2026 grundsätz­lich nicht mehr gültig.
Unverändert bleibt die Verjährungs­frist von fünf Jahren für Baumängel (Art. 219a Abs. 3 OR). Diese Frist darf jedoch vertraglich nicht mehr zu Las­ten der Käuferinnen und Käufer ver­kürzt werden.

Gesetzlicher Anspruch auf Nachbes­serung
Eine weitere wichtige Änderung be­trifft die Nachbesserung. In der Praxis enthielten Kaufverträge für neu er­stellte Immobilien häufig weitgehende Gewährleistungsausschlüsse. Verkäu­fer traten stattdessen lediglich ihre Ansprüche gegen Bauunternehmen an die Käufer ab. Diese mussten ihre Rechte dann gegenüber verschiedenen Unternehmern selbst durchsetzen. Diese in der Praxis verbreitete Ver­tragsgestaltung wird durch die Revisi­on eingeschränkt.
Käuferinnen und Käufer von Grundstücken mit neu er­stellten Gebäuden oder Gebäuden, die höchstens zwei Jahre vor dem Verkauf fertiggestellt wurden, haben neu ge­mäss Art. 219a Abs. 2 OR einen zwingenden Anspruch darauf, dass der Verkäufer einen Mangel unentgeltlich behebt (Recht auf Nachbesserung). Ein vollständiger Gewährleistungs­ausschluss ist unzulässig.
Treten Mängel auf, kann sich der Käu­fer daher in der Regel direkt an seinen Vertragspartner wenden. Der Verkäu­fer muss sich anschliessend selbst mit den beteiligten Bauunternehmen aus­einandersetzen.

Übergangsregel beachten
Die neuen Bestimmungen gelten grundsätzlich nur für Verträge, die ab dem 1. Januar 2026 abgeschlossen wurden. Massgebend ist dabei grund­sätzlich das Datum des Vertragsab­schlusses, nicht der Zeitpunkt der Bauabnahme.

Fazit
Im geschilderten Fall ist entschei­dend, wann der Kaufvertrag abge­schlossen und wann die Mängel entdeckt sowie gemeldet wurden. Wurde der Vertrag 2026 abgeschlossen und die Mängelrüge innert 60 Tagen erho­ben, bleiben die Gewährleistungsan­sprüche in der Regel gewahrt. In der Praxis empfiehlt es sich zudem, Män­gel sorgfältig zu dokumentieren und schriftlich zu rügen.


Roger Moser, Rechtsanwalt

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 16. April 2026.
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