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Reden ist Silber, Schweigen manchmal Gold

Ich habe eine Vorladung der Polizei erhalten, wonach ich als beschul­digte Person einvernommen wer­den soll. Als Grund wird «Verun­treuung, ungetreue Geschäftsbe­sorgung etc.» genannt. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, worum es geht. Ich habe mir nichts zuschulden kommen lassen und möchte das der Polizei an der Ein­vernahme auch so sagen. Gibt es etwas, das ich beachten sollte?
Wer erstmals eine Vorladung der Poli­zei erhält, denkt oft: «Ich habe nichts zu verbergen. Wenn ich alles erkläre, wird sich das Missverständnis schnell aufklären.» Dieser Gedanke ist zwar verständlich, aber nicht immer die klügste Idee.

Schweigen ist kein Schuldeingeständnis
Als beschuldigte Person haben Sie das Recht zu schweigen. Dieses Recht ist ein Grundpfeiler unseres Rechtsstaats und gilt unabhängig davon, ob je­mand schuldig oder unschuldig ist. Vor allem aber gilt: Schweigen ist kein Schuldeingeständnis.
Der auf der Vorladung genannte Grund, der sogenannte Tatvorwurf, ist häufig nur eine juristische Bezeich­nung. Was Ihnen konkret vorgeworfen wird, wer Anzeige erstattet hat oder welche Beweismittel vorliegen, geht daraus nicht hervor. An der Einver­nahme werden Sie dennoch aufgefor­dert, zu bestimmten Fragen und Vor­halten Stellung zu nehmen – und genau darin liegt das Risiko.

Die erste Aussage kann entschei­dend sein
Den ersten Aussagen kommt im Straf­verfahren ein besonderer Stellenwert zu. Was einmal gesagt und protokol­liert wurde, lässt sich später kaum mehr korrigieren. Eine Einvernahme ist für die meisten Menschen eine Ausnahmesituation. Man ist nervös, erinnert sich nicht an jedes Detail, zeitliche Abläufe geraten durcheinan­der oder Antworten fallen missver­ständlich aus. Nicht, weil man lügen will, sondern weil Menschen unter Druck Fehler machen.
Deshalb empfiehlt es sich häufig, zu­nächst keine Angaben zur Sache zu machen. Erst wenn bekannt ist, wel­cher konkrete Vorwurf erhoben wird und welche Beweismittel den Straf­verfolgungsbehörden vorliegen, lässt sich seriös beurteilen, ob und in wel­cher Form eine Stellungnahme sinn­voll ist.

Schweigen bedeutet nicht, nie aus­zusagen
Anlässlich der ersten Einvernahme zu schweigen bedeutet nicht, nie etwas zu sagen. Im Gegenteil: In vielen Verfahren ist eine gut vorbereitete Stel­lungnahme sinnvoll und kann ent­scheidend zum Ausgang des Verfah­rens beitragen. Der richtige Zeitpunkt hängt jedoch vom Einzelfall ab. Häu­fig empfiehlt es sich, diese Entschei­dung erst nach einer rechtlichen Be­ratung und nach Einsicht in die Akten zu treffen.

Das Schweigerecht schützt vor Selbstbelastung
Wer von seinem Schweigerecht Ge­brauch macht, nimmt ein gesetzlich verankertes Recht wahr – nicht mehr und nicht weniger. Es schützt beschul­digte Personen davor, sich durch un­überlegte Aussagen selbst zu belasten. Gerade wer überzeugt ist, nichts Un­rechtes getan zu haben, sollte sich da­vor hüten, vorschnell Aussagen zu ma­chen, deren Tragweite und juristische Bedeutung sich in diesem Moment noch nicht überblicken lassen.
Dies gilt im Übrigen auch nach einem Verkehrsunfall. Viele Beteiligte stehen unmittelbar nach dem Ereignis unter Schock. Auch hier empfiehlt es sich, sich zunächst auf die notwendigen Personalien zu beschränken und zum Unfallhergang keine vorschnellen Aussagen zu machen.



Jasmin Troxler, Rechtsanwältin

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 23. Juli 2026.
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