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Reden ist Silber, Schweigen manchmal Gold
Ich habe eine Vorladung der Polizei erhalten, wonach ich als beschuldigte Person einvernommen werden soll. Als Grund wird «Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung etc.» genannt. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, worum es geht. Ich habe mir nichts zuschulden kommen lassen und möchte das der Polizei an der Einvernahme auch so sagen. Gibt es etwas, das ich beachten sollte?
Wer erstmals eine Vorladung der Polizei erhält, denkt oft: «Ich habe nichts zu verbergen. Wenn ich alles erkläre, wird sich das Missverständnis schnell aufklären.» Dieser Gedanke ist zwar verständlich, aber nicht immer die klügste Idee.
Schweigen ist kein Schuldeingeständnis
Als beschuldigte Person haben Sie das Recht zu schweigen. Dieses Recht ist ein Grundpfeiler unseres Rechtsstaats und gilt unabhängig davon, ob jemand schuldig oder unschuldig ist. Vor allem aber gilt: Schweigen ist kein Schuldeingeständnis.
Der auf der Vorladung genannte Grund, der sogenannte Tatvorwurf, ist häufig nur eine juristische Bezeichnung. Was Ihnen konkret vorgeworfen wird, wer Anzeige erstattet hat oder welche Beweismittel vorliegen, geht daraus nicht hervor. An der Einvernahme werden Sie dennoch aufgefordert, zu bestimmten Fragen und Vorhalten Stellung zu nehmen – und genau darin liegt das Risiko.
Die erste Aussage kann entscheidend sein
Den ersten Aussagen kommt im Strafverfahren ein besonderer Stellenwert zu. Was einmal gesagt und protokolliert wurde, lässt sich später kaum mehr korrigieren. Eine Einvernahme ist für die meisten Menschen eine Ausnahmesituation. Man ist nervös, erinnert sich nicht an jedes Detail, zeitliche Abläufe geraten durcheinander oder Antworten fallen missverständlich aus. Nicht, weil man lügen will, sondern weil Menschen unter Druck Fehler machen.
Deshalb empfiehlt es sich häufig, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen. Erst wenn bekannt ist, welcher konkrete Vorwurf erhoben wird und welche Beweismittel den Strafverfolgungsbehörden vorliegen, lässt sich seriös beurteilen, ob und in welcher Form eine Stellungnahme sinnvoll ist.
Schweigen bedeutet nicht, nie auszusagen
Anlässlich der ersten Einvernahme zu schweigen bedeutet nicht, nie etwas zu sagen. Im Gegenteil: In vielen Verfahren ist eine gut vorbereitete Stellungnahme sinnvoll und kann entscheidend zum Ausgang des Verfahrens beitragen. Der richtige Zeitpunkt hängt jedoch vom Einzelfall ab. Häufig empfiehlt es sich, diese Entscheidung erst nach einer rechtlichen Beratung und nach Einsicht in die Akten zu treffen.
Das Schweigerecht schützt vor Selbstbelastung
Wer von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, nimmt ein gesetzlich verankertes Recht wahr – nicht mehr und nicht weniger. Es schützt beschuldigte Personen davor, sich durch unüberlegte Aussagen selbst zu belasten. Gerade wer überzeugt ist, nichts Unrechtes getan zu haben, sollte sich davor hüten, vorschnell Aussagen zu machen, deren Tragweite und juristische Bedeutung sich in diesem Moment noch nicht überblicken lassen.
Dies gilt im Übrigen auch nach einem Verkehrsunfall. Viele Beteiligte stehen unmittelbar nach dem Ereignis unter Schock. Auch hier empfiehlt es sich, sich zunächst auf die notwendigen Personalien zu beschränken und zum Unfallhergang keine vorschnellen Aussagen zu machen.
Jasmin Troxler, Rechtsanwältin
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 23. Juli 2026.
Schweigen ist kein Schuldeingeständnis
Als beschuldigte Person haben Sie das Recht zu schweigen. Dieses Recht ist ein Grundpfeiler unseres Rechtsstaats und gilt unabhängig davon, ob jemand schuldig oder unschuldig ist. Vor allem aber gilt: Schweigen ist kein Schuldeingeständnis.
Der auf der Vorladung genannte Grund, der sogenannte Tatvorwurf, ist häufig nur eine juristische Bezeichnung. Was Ihnen konkret vorgeworfen wird, wer Anzeige erstattet hat oder welche Beweismittel vorliegen, geht daraus nicht hervor. An der Einvernahme werden Sie dennoch aufgefordert, zu bestimmten Fragen und Vorhalten Stellung zu nehmen – und genau darin liegt das Risiko.
Die erste Aussage kann entscheidend sein
Den ersten Aussagen kommt im Strafverfahren ein besonderer Stellenwert zu. Was einmal gesagt und protokolliert wurde, lässt sich später kaum mehr korrigieren. Eine Einvernahme ist für die meisten Menschen eine Ausnahmesituation. Man ist nervös, erinnert sich nicht an jedes Detail, zeitliche Abläufe geraten durcheinander oder Antworten fallen missverständlich aus. Nicht, weil man lügen will, sondern weil Menschen unter Druck Fehler machen.
Deshalb empfiehlt es sich häufig, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen. Erst wenn bekannt ist, welcher konkrete Vorwurf erhoben wird und welche Beweismittel den Strafverfolgungsbehörden vorliegen, lässt sich seriös beurteilen, ob und in welcher Form eine Stellungnahme sinnvoll ist.
Schweigen bedeutet nicht, nie auszusagen
Anlässlich der ersten Einvernahme zu schweigen bedeutet nicht, nie etwas zu sagen. Im Gegenteil: In vielen Verfahren ist eine gut vorbereitete Stellungnahme sinnvoll und kann entscheidend zum Ausgang des Verfahrens beitragen. Der richtige Zeitpunkt hängt jedoch vom Einzelfall ab. Häufig empfiehlt es sich, diese Entscheidung erst nach einer rechtlichen Beratung und nach Einsicht in die Akten zu treffen.
Das Schweigerecht schützt vor Selbstbelastung
Wer von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, nimmt ein gesetzlich verankertes Recht wahr – nicht mehr und nicht weniger. Es schützt beschuldigte Personen davor, sich durch unüberlegte Aussagen selbst zu belasten. Gerade wer überzeugt ist, nichts Unrechtes getan zu haben, sollte sich davor hüten, vorschnell Aussagen zu machen, deren Tragweite und juristische Bedeutung sich in diesem Moment noch nicht überblicken lassen.
Dies gilt im Übrigen auch nach einem Verkehrsunfall. Viele Beteiligte stehen unmittelbar nach dem Ereignis unter Schock. Auch hier empfiehlt es sich, sich zunächst auf die notwendigen Personalien zu beschränken und zum Unfallhergang keine vorschnellen Aussagen zu machen.
Jasmin Troxler, Rechtsanwältin
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 23. Juli 2026.