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Rückzahlung von Weiterbildungskosten
Meine Arbeitgeberin hat mir einen CAS im Wert von 10’000 Franken bezahlt. Drei Monate nach dem Abschluss des CAS habe ich eine neue Stelle gefunden und gekündigt. Nun verlangt meine Arbeitgeberin, dass ich die gesamten Weiterbildungskosten zurückzahle. Muss ich das wirklich?
Ob und in welchem Umfang Weiterbildungskosten zurückbezahlt werden müssen, hängt insbesondere davon ab, ob eine Vereinbarung über die Weiterbildungskosten getroffen wurde.
Das Gesetz enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten. Arbeitgeberin und Arbeitnehmer können jedoch vereinbaren, dass die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise zurückbezahlt werden müssen. Eine solche Verpflichtung besteht aber nur, wenn sie vor Beginn der Weiterbildung ausdrücklich vereinbart wurde. Die Vereinbarung sollte klar regeln, welche Kosten betroffen sind und wie lange nach Abschluss der Weiterbildung eine Rückzahlungspflicht bestehen soll. Fehlt eine solche Vereinbarung, kann die Arbeitgeberin die Weiterbildungskosten nicht nachträglich zurückfordern.
Aber auch eine abgeschlossene Rückzahlungsvereinbarung ist nicht grenzenlos zulässig. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass solche Vereinbarungen die berufliche Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht übermässig einschränken dürfen. In der Praxis wird häufig vereinbart, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss der Weiterbildung während einer bestimmten Zeit bei der Arbeitgeberin bleibt. Kündigt er während dieser Zeit, muss er einen Teil der Weiterbildungskosten zurückzahlen.
Je länger er nach Abschluss der Weiterbildung weiterarbeitet, desto kleiner wird die Rückzahlungspflicht. Verlässt ein Arbeitnehmer die Arbeitgeberin bereits drei Monate nach Abschluss der Weiterbildung, kann eine vollständige Rückzahlung zulässig sein. Bleibt er hingegen noch ein oder zwei Jahre im Betrieb, reduziert sich der zurückzuzahlende Betrag in der Regel schrittweise. Eine Klausel, wonach unabhängig vom Zeitpunkt der Kündigung stets die gesamten Weiterbildungskosten zurückzuzahlen sind, ist nach der Rechtsprechung regelmässig unzulässig.
Welche Verbleibensdauer vereinbart werden darf, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung beurteilt insbesondere die Höhe der Weiterbildungskosten, die Dauer der Ausbildung und den Nutzen der Weiterbildung für den Arbeitnehmer. Bei einem CAS sind Regelungen von zwei bis drei Jahren in der Praxis häufig anzutreffen und grundsätzlich zulässig, sofern sich die Rückzahlung während dieser Zeit kontinuierlich reduziert.
Relevant ist auch, weshalb das Arbeitsverhältnis endet. Kündigt die Arbeitgeberin, ohne dass den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft, ist eine Rückforderung regelmässig nicht gerechtfertigt. Ob Weiterbildungskosten tatsächlich zurückbezahlt werden müssen, lässt sich also nicht allein anhand der Höhe der Kosten beantworten. Entscheidend sind die konkrete Vereinbarung, die vereinbarte Dauer der Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Weiterbildung sowie die Umstände, unter denen das Arbeitsverhältnis endet.
Isabelle Amacker, Rechtsanwältin
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 27. August 2026.
Das Gesetz enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten. Arbeitgeberin und Arbeitnehmer können jedoch vereinbaren, dass die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise zurückbezahlt werden müssen. Eine solche Verpflichtung besteht aber nur, wenn sie vor Beginn der Weiterbildung ausdrücklich vereinbart wurde. Die Vereinbarung sollte klar regeln, welche Kosten betroffen sind und wie lange nach Abschluss der Weiterbildung eine Rückzahlungspflicht bestehen soll. Fehlt eine solche Vereinbarung, kann die Arbeitgeberin die Weiterbildungskosten nicht nachträglich zurückfordern.
Aber auch eine abgeschlossene Rückzahlungsvereinbarung ist nicht grenzenlos zulässig. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass solche Vereinbarungen die berufliche Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht übermässig einschränken dürfen. In der Praxis wird häufig vereinbart, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss der Weiterbildung während einer bestimmten Zeit bei der Arbeitgeberin bleibt. Kündigt er während dieser Zeit, muss er einen Teil der Weiterbildungskosten zurückzahlen.
Je länger er nach Abschluss der Weiterbildung weiterarbeitet, desto kleiner wird die Rückzahlungspflicht. Verlässt ein Arbeitnehmer die Arbeitgeberin bereits drei Monate nach Abschluss der Weiterbildung, kann eine vollständige Rückzahlung zulässig sein. Bleibt er hingegen noch ein oder zwei Jahre im Betrieb, reduziert sich der zurückzuzahlende Betrag in der Regel schrittweise. Eine Klausel, wonach unabhängig vom Zeitpunkt der Kündigung stets die gesamten Weiterbildungskosten zurückzuzahlen sind, ist nach der Rechtsprechung regelmässig unzulässig.
Welche Verbleibensdauer vereinbart werden darf, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung beurteilt insbesondere die Höhe der Weiterbildungskosten, die Dauer der Ausbildung und den Nutzen der Weiterbildung für den Arbeitnehmer. Bei einem CAS sind Regelungen von zwei bis drei Jahren in der Praxis häufig anzutreffen und grundsätzlich zulässig, sofern sich die Rückzahlung während dieser Zeit kontinuierlich reduziert.
Relevant ist auch, weshalb das Arbeitsverhältnis endet. Kündigt die Arbeitgeberin, ohne dass den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft, ist eine Rückforderung regelmässig nicht gerechtfertigt. Ob Weiterbildungskosten tatsächlich zurückbezahlt werden müssen, lässt sich also nicht allein anhand der Höhe der Kosten beantworten. Entscheidend sind die konkrete Vereinbarung, die vereinbarte Dauer der Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Weiterbildung sowie die Umstände, unter denen das Arbeitsverhältnis endet.
Isabelle Amacker, Rechtsanwältin
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 27. August 2026.