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Rückzahlung von Weiterbildungskosten

Meine Arbeitgeberin hat mir einen CAS im Wert von 10’000 Franken bezahlt. Drei Monate nach dem Ab­schluss des CAS habe ich eine neue Stelle gefunden und gekün­digt. Nun verlangt meine Arbeitge­berin, dass ich die gesamten Weiterbildungskosten zurückzahle. Muss ich das wirklich?
Ob und in welchem Umfang Weiterbil­dungskosten zurückbezahlt werden müssen, hängt insbesondere davon ab, ob eine Vereinbarung über die Weiter­bildungskosten getroffen wurde.
Das Gesetz enthält keine ausdrückli­chen Bestimmungen zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten. Arbeitgebe­rin und Arbeitnehmer können jedoch vereinbaren, dass die Kosten unter be­stimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise zurückbezahlt werden müs­sen. Eine solche Verpflichtung besteht aber nur, wenn sie vor Beginn der Wei­terbildung ausdrücklich vereinbart wurde. Die Vereinbarung sollte klar re­geln, welche Kosten betroffen sind und wie lange nach Abschluss der Weiter­bildung eine Rückzahlungspflicht be­stehen soll. Fehlt eine solche Vereinba­rung, kann die Arbeitgeberin die Weiterbildungskosten nicht nachträg­lich zurückfordern.

Aber auch eine abgeschlossene Rück­zahlungsvereinbarung ist nicht gren­zenlos zulässig. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass solche Vereinbarungen die berufliche Bewe­gungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht übermässig einschränken dürfen. In der Praxis wird häufig vereinbart, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss der Weiterbildung während einer bestimm­ten Zeit bei der Arbeitgeberin bleibt. Kündigt er während dieser Zeit, muss er einen Teil der Weiterbildungskosten zurückzahlen.
Je länger er nach Abschluss der Wei­terbildung weiterarbeitet, desto klei­ner wird die Rückzahlungspflicht. Verlässt ein Arbeitnehmer die Arbeit­geberin bereits drei Monate nach Ab­schluss der Weiterbildung, kann eine vollständige Rückzahlung zulässig sein. Bleibt er hingegen noch ein oder zwei Jahre im Betrieb, reduziert sich der zurückzuzahlende Betrag in der Regel schrittweise. Eine Klausel, wo­nach unabhängig vom Zeitpunkt der Kündigung stets die gesamten Weiter­bildungskosten zurückzuzahlen sind, ist nach der Rechtsprechung regel­mässig unzulässig.

Welche Verbleibensdauer vereinbart werden darf, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung beurteilt insbe­sondere die Höhe der Weiterbildungs­kosten, die Dauer der Ausbildung und den Nutzen der Weiterbildung für den Arbeitnehmer. Bei einem CAS sind Re­gelungen von zwei bis drei Jahren in der Praxis häufig anzutreffen und grundsätzlich zulässig, sofern sich die Rückzahlung während dieser Zeit kontinuierlich reduziert.
Relevant ist auch, weshalb das Arbeits­verhältnis endet. Kündigt die Arbeitge­berin, ohne dass den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft, ist eine Rückforde­rung regelmässig nicht gerechtfertigt. Ob Weiterbildungskosten tatsächlich zurückbezahlt werden müssen, lässt sich also nicht allein anhand der Höhe der Kosten beantworten. Entscheidend sind die konkrete Vereinbarung, die vereinbarte Dauer der Weiterbeschäfti­gung nach Abschluss der Weiterbil­dung sowie die Umstände, unter denen das Arbeitsverhältnis endet.


Isabelle Amacker, Rechtsanwältin

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 27. August 2026.
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