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Schutz des Unternehmens bei Scheidung
Ich möchte mich selbstständig machen und dazu eine GmbH gründen. Mir wurde von Freunden geraten, einen Ehevertrag auf Gütertrennung abzuschliessen. Das stimmt für meinen Mann und mich aber nicht. Gibt es andere Möglichkeiten, um mein Unternehmen im Fall einer Scheidung zu schützen?
Sofern Sie bisher nichts Gegenteiliges in einem Ehevertrag geregelt haben, unterstehen Sie und Ihr Ehemann dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei diesem wird das Vermögen der Ehegatten je in Errungenschaft und Eigengut aufgeteilt. Zur Errungenschaft gehört insbesondere das während der Ehe aus Einkommen angesparte Vermögen. Ins Eigengut fallen vorehelich angespartes Vermögen sowie Schenkungen und Erbschaften. Im Falle einer Scheidung muss man die Errungenschaft mit dem Ehepartner teilen, nicht aber das Eigengut.
Schreckgespenst Liquidation
Sofern Sie die GmbH nicht mit Vermögenswerten aus dem Eigengut gründen, fallen die Anteile daran in Ihre Errungenschaft. Für eine Scheidung hat das zur Folge, dass Ihr Ehemann (rechnerisch) Anspruch auf die Hälfte des dannzumaligen Werts der GmbH hat. Dieser Wert wird – wenn die GmbH gut läuft – deutlich über dem investierten Kapital liegen. Das kann zum Problem werden, wenn Sie nicht über ausreichend flüssige Mittel verfügen, um die Auszahlung an Ihren Ehemann vorzunehmen. Im schlimmsten Fall müssen Vermögenswerte verkauft werden, um den Anspruch zu tilgen. Diese Gefahr kann mit verschiedenen Massnahmen gebannt werden.
Ehevertrag
Wenn Sie den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung beibehalten wollen, können Sie und Ihr Ehemann in einem Ehevertrag bestimmen, dass Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung des Berufs oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, ins Eigengut fallen. Anteile an einer GmbH, die man selbst führt, sind solche Vermögenswerte, die man zu Eigengut erklären kann. Darüber hinaus kann man im Ehevertrag regeln, dass auch die Erträge des Eigenguts ins Eigengut fallen, statt wie gesetzlich vorgesehen in die Errungenschaft. Zu solchen Erträgen zählen namentlich Dividenden, also Gewinnausschüttungen.
Lohn
Der normale Arbeitserwerb, also der Lohn, kann nicht umgeteilt werden. Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass er in die Errungenschaft fällt und bei der Scheidung – sofern er nicht für den Lebensunterhalt verbraucht wurde – geteilt werden muss.
Massgeschneiderte Optionen
Es gibt auch noch weitere Möglichkeiten, um das Unternehmen zu schützen. Beispielsweise kann man in einem Ehevertrag auch den Güterstand der Gütergemeinschaft wählen. Dort kann beliebig bestimmt werden, was ins Eigengut und was ins Gesamtgut fallen soll. Zudem kann sowohl bei der Errungenschaftsbeteiligung als auch bei der Gütergemeinschaft die Art und Weise, wie die Errungenschaft und das Gesamtgut bei der Scheidung geteilt werden sollen, im Voraus bestimmt werden.
Es können auch einzelne Vermögenswerte von der Teilung ausgenommen werden. Oder aber man kann in einer sogenannten «Scheidungsvereinbarung auf Vorrat» die Scheidungsfolgen bereits zu einem Zeitpunkt regeln, in dem eine Scheidung noch kein Thema ist. Je nach Inhalt einer solchen Vereinbarung muss – gleich wie bei einem Ehevertrag – die Form der öffentlichen Beurkundung gewählt werden. Welche Option in Ihrem Fall die beste ist, hängt von weiteren Faktoren wie der Zusammensetzung des Vermögens sowie der Rollenteilung ab und kann im Rahmen einer professionellen Beratung eruiert werden.
Melanie Friedrich, Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin SAV Familienrecht
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 27. November 2025.
Schreckgespenst Liquidation
Sofern Sie die GmbH nicht mit Vermögenswerten aus dem Eigengut gründen, fallen die Anteile daran in Ihre Errungenschaft. Für eine Scheidung hat das zur Folge, dass Ihr Ehemann (rechnerisch) Anspruch auf die Hälfte des dannzumaligen Werts der GmbH hat. Dieser Wert wird – wenn die GmbH gut läuft – deutlich über dem investierten Kapital liegen. Das kann zum Problem werden, wenn Sie nicht über ausreichend flüssige Mittel verfügen, um die Auszahlung an Ihren Ehemann vorzunehmen. Im schlimmsten Fall müssen Vermögenswerte verkauft werden, um den Anspruch zu tilgen. Diese Gefahr kann mit verschiedenen Massnahmen gebannt werden.
Ehevertrag
Wenn Sie den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung beibehalten wollen, können Sie und Ihr Ehemann in einem Ehevertrag bestimmen, dass Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung des Berufs oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, ins Eigengut fallen. Anteile an einer GmbH, die man selbst führt, sind solche Vermögenswerte, die man zu Eigengut erklären kann. Darüber hinaus kann man im Ehevertrag regeln, dass auch die Erträge des Eigenguts ins Eigengut fallen, statt wie gesetzlich vorgesehen in die Errungenschaft. Zu solchen Erträgen zählen namentlich Dividenden, also Gewinnausschüttungen.
Lohn
Der normale Arbeitserwerb, also der Lohn, kann nicht umgeteilt werden. Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass er in die Errungenschaft fällt und bei der Scheidung – sofern er nicht für den Lebensunterhalt verbraucht wurde – geteilt werden muss.
Massgeschneiderte Optionen
Es gibt auch noch weitere Möglichkeiten, um das Unternehmen zu schützen. Beispielsweise kann man in einem Ehevertrag auch den Güterstand der Gütergemeinschaft wählen. Dort kann beliebig bestimmt werden, was ins Eigengut und was ins Gesamtgut fallen soll. Zudem kann sowohl bei der Errungenschaftsbeteiligung als auch bei der Gütergemeinschaft die Art und Weise, wie die Errungenschaft und das Gesamtgut bei der Scheidung geteilt werden sollen, im Voraus bestimmt werden.
Es können auch einzelne Vermögenswerte von der Teilung ausgenommen werden. Oder aber man kann in einer sogenannten «Scheidungsvereinbarung auf Vorrat» die Scheidungsfolgen bereits zu einem Zeitpunkt regeln, in dem eine Scheidung noch kein Thema ist. Je nach Inhalt einer solchen Vereinbarung muss – gleich wie bei einem Ehevertrag – die Form der öffentlichen Beurkundung gewählt werden. Welche Option in Ihrem Fall die beste ist, hängt von weiteren Faktoren wie der Zusammensetzung des Vermögens sowie der Rollenteilung ab und kann im Rahmen einer professionellen Beratung eruiert werden.
Melanie Friedrich, Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin SAV Familienrecht
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 27. November 2025.