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Schutz des Unternehmens bei Scheidung

Ich möchte mich selbstständig ma­chen und dazu eine GmbH grün­den. Mir wurde von Freunden ge­raten, einen Ehevertrag auf Gütertrennung abzuschliessen. Das stimmt für meinen Mann und mich aber nicht. Gibt es andere Möglichkeiten, um mein Unterneh­men im Fall einer Scheidung zu schützen?
Sofern Sie bisher nichts Gegenteiliges in einem Ehevertrag geregelt haben, unterstehen Sie und Ihr Ehemann dem ordentlichen Güterstand der Er­rungenschaftsbeteiligung. Bei diesem wird das Vermögen der Ehegatten je in Errungenschaft und Eigengut aufge­teilt. Zur Errungenschaft gehört insbe­sondere das während der Ehe aus Ein­kommen angesparte Vermögen. Ins Eigengut fallen vorehelich angespar­tes Vermögen sowie Schenkungen und Erbschaften. Im Falle einer Scheidung muss man die Errungenschaft mit dem Ehepartner teilen, nicht aber das Eigengut.

Schreckgespenst Liquidation
Sofern Sie die GmbH nicht mit Vermö­genswerten aus dem Eigengut grün­den, fallen die Anteile daran in Ihre Errungenschaft. Für eine Scheidung hat das zur Folge, dass Ihr Ehemann (rechnerisch) Anspruch auf die Hälfte des dannzumaligen Werts der GmbH hat. Dieser Wert wird – wenn die GmbH gut läuft – deutlich über dem investierten Kapital liegen. Das kann zum Problem werden, wenn Sie nicht über ausreichend flüssige Mittel verfü­gen, um die Auszahlung an Ihren Ehe­mann vorzunehmen. Im schlimmsten Fall müssen Vermögenswerte verkauft werden, um den Anspruch zu tilgen. Diese Gefahr kann mit verschiedenen Massnahmen gebannt werden.

Ehevertrag
Wenn Sie den Güterstand der Errungen­schaftsbeteiligung beibehalten wollen, können Sie und Ihr Ehemann in einem Ehevertrag bestimmen, dass Vermö­genswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung des Berufs oder den Be­trieb eines Gewerbes bestimmt sind, ins Eigengut fallen. Anteile an einer GmbH, die man selbst führt, sind solche Ver­mögenswerte, die man zu Eigengut er­klären kann. Darüber hinaus kann man im Ehevertrag regeln, dass auch die Er­träge des Eigenguts ins Eigengut fallen, statt wie gesetzlich vorgesehen in die Errungenschaft. Zu solchen Erträgen zählen namentlich Dividenden, also Gewinnausschüttungen.

Lohn
Der normale Arbeitserwerb, also der Lohn, kann nicht umgeteilt werden. Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass er in die Errungenschaft fällt und bei der Scheidung – sofern er nicht für den Lebensunterhalt verbraucht wur­de – geteilt werden muss.

Massgeschneiderte Optionen
Es gibt auch noch weitere Möglichkei­ten, um das Unternehmen zu schüt­zen. Beispielsweise kann man in ei­nem Ehevertrag auch den Güterstand der Gütergemeinschaft wählen. Dort kann beliebig bestimmt werden, was ins Eigengut und was ins Gesamtgut fallen soll. Zudem kann sowohl bei der Errungenschaftsbeteiligung als auch bei der Gütergemeinschaft die Art und Weise, wie die Errungenschaft und das Gesamtgut bei der Scheidung geteilt werden sollen, im Voraus be­stimmt werden.
Es können auch einzelne Vermögens­werte von der Teilung ausgenommen werden. Oder aber man kann in einer sogenannten «Scheidungsvereinbarung auf Vorrat» die Scheidungsfol­gen bereits zu einem Zeitpunkt regeln, in dem eine Scheidung noch kein The­ma ist. Je nach Inhalt einer solchen Vereinbarung muss – gleich wie bei ei­nem Ehevertrag – die Form der öffentlichen Beurkundung gewählt werden. Welche Option in Ihrem Fall die beste ist, hängt von weiteren Faktoren wie der Zusammensetzung des Vermögens sowie der Rollenteilung ab und kann im Rahmen einer professionellen Be­ratung eruiert werden.



Melanie Friedrich, Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin SAV Familienrecht


Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 27. November 2025.
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