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Vorkaufs- und Gewinnanteilsrecht

Unsere älteste Tochter möchte die Familienliegenschaft übernehmen. Wir möchten ihr diese zu einem fairen Preis übertragen, den sie auch finanzieren kann. Ihre zwei Geschwister wünschen sich aber ein Vorkaufsrecht und/oder ein Gewinnanteilsrecht. Ist das sinn­voll und fair?
Vorkaufsrecht
Ein Vorkaufsrecht gibt den Berechtig­ten, in Ihrem Fall den beiden Ge­schwistern, das Recht, für den Fall, dass Ihre Tochter die Familienliegen­schaft später veräussern will, diese selbst zu erwerben, sodass sie nicht in die Hand von Dritten gelangt. Das Vor­kaufsrecht kann «limitiert» oder «unlimitiert» vereinbart werden. Ist es unlimitiert, müssen die Geschwister den Preis bezahlen, zu dem ein Dritter die Liegenschaft gekauft hätte. Bei einem limitierten Kaufrecht wird ein fixer Preis vereinbart. Ein Vorkaufsrecht kann maximal für 25 Jahre im Grund­buch eingetragen werden.

Ein Vorkaufsrecht ist einerseits dann sinnvoll, wenn die Liegenschaft auch in der Familie bleiben soll für den Fall, dass Ihre Tochter diese dereinst doch veräussern wollen würde. Mit dem Vor­kaufsrecht ist gesichert, dass ein Verkauf ausserhalb der Familie nur möglich ist, wenn die Geschwister damit einverstan­den sind, indem sie auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichten. Sinnvoll ist ein Vorkaufsrecht aber auch dann, wenn eine Liegenschaft zu einem «Fa­milienpreis» an ein Kind übertragen wird. Mit einem limitierten Vorkaufs­recht können die Geschwister die Lie­genschaft bei einer späteren Verkaufsab­sicht zum gleichen «Familienpreis» von Ihrer Tochter übernehmen. Ein spekula­tiver Weiterverkauf, bei dem die Ge­schwister allenfalls preislich nicht mit­ziehen können, ist damit nicht möglich. Bei einem limitierten Vorkaufsrecht soll­ten aber von der Eigentümerin getätigte Investitionen preiserhöhend berücksich­tigt werden, wenn sie den Wert erhöht haben. Ansonsten hätte sie zugunsten der anderen Geschwister ohne Gegen­leistung den Wert der Liegenschaft er­höht. Zu beachten ist aber, dass ein limi­tiertes, also preislich fixiertes Vorkaufs­recht eine spätere Bankfinanzierung er­schweren kann, da es den Wert der Lie­genschaft für einen Dritten mindert.

Gewinnanteilsrecht
Wer ein Gewinnanteilsrecht hat, kann bei einem Verkauf einer Liegenschaft diese zwar nicht selbst kaufen, parti­zipiert aber an einem Gewinn der ver­kaufenden Eigentümerin. Ein Gewinn­anteilsrecht kann anders als ein Vor­kaufsrecht nicht im Grundbuch einge­tragen werden und gilt nur vertraglich zwischen den Parteien. Das bedeutet, dass die Berechtigten vom Grund­buchamt auch nicht über einen Ver­kauf informiert werden und ihre An­sprüche direkt gegenüber der ver­pflichteten Eigentümerin geltend ma­chen müssen. Fair kann ein Gewinnanteilsrecht zu­gunsten der Geschwister dann sein, wenn Ihre Tochter die Liegenschaft zu einem sehr günstigen Preis von Ihnen erwerben kann und damit bei einem Weiterverkauf aufgrund des Gewinns massgeblich gegenüber ihren Ge­schwistern begünstigt würde. Es kann alternativ zu einem Vorkaufsrecht, aber auch ergänzend vereinbart wer­den.
Das Gewinnanteilsrecht verhin­dert keinen gewinnbringenden Weiter­verkauf, aber lässt die Geschwister am Gewinn partizipieren. Vereinbart wird in der Regel, dass der Nettogewinn, d. h. der Gewinn nach allen Kosten und Steuern, zu teilen ist. Auch ein «Besitzesdauerabzug» von 1 bis 2 Pro­zent pro Jahr zugunsten der Veräussererin ist zu empfehlen, da damit die Risiken und Aufwendungen der Ei­gentümerin während der Dauer des Besitzes abgegolten werden.

Statt eines Gewinnanteilsrechts könn­ten Sie mit Ihrer Tochter und den übri­gen Kindern aber auch einen Erbvertrag mit einer erbrechtlichen Ausgleichungsregelung schliessen. Darin kann gere­gelt werden, dass und in welchem Um­fang Ihre Tochter dereinst nach Ihrem Tod den günstigen «Familienpreis» im Nachlass gegenüber den Geschwistern abgelten bzw. ausgleichen muss.


Salome Krummenacher, Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin Erbrecht

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 7. Mai 2026.
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