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Vormerkung Mietverhältnis im Grundbuch

Für meine Geschäftstätigkeit miete ich Räumlichkeiten. Soll der Mietvertrag im Grundbuch vorgemerkt werden?
Wer Geschäftsräume mietet, plant und investiert oft langfristig. Entsprechend wird der Mietvertrag auf längere Dauer abgeschlossen. Doch was passiert, wenn die Liegenschaft während der Mietdau­er verkauft wird? In der Schweiz gilt zwar der Grundsatz «Kauf bricht Miete nicht»: Der neue Eigentümer tritt grund­sätzlich in das Mietverhältnis ein und wird der neue Vermieter. Er kann je­doch bei dringendem Eigenbedarf das Mietverhältnis vorzeitig auf den nächs­ten gesetzlichen Termin kündigen. Da­vor kann die Vormerkung im Grund­buch zusätzlichen Schutz bieten.

Kündigung aufgrund Eigenbedarfs
Ein neuer Eigentümer darf die Wohn- ­oder Geschäftsräume vorzeitig kündi­gen, sofern er einen dringenden Eigen­bedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte glaubhaft machen kann. Dafür genügt, wenn es dem Vermieter aus objektiven Gründen nicht zumutbar ist, auf die Benutzung des Objekts zu verzichten. Die Kündigungsfrist richtet sich dann nach Gesetz und beträgt bei Wohnräumen drei Monate bzw. bei Ge­schäftsräumen sechs Monate. Diese Fris­ten gelten selbst dann, wenn vertraglich eine längere Mietdauer vereinbart ist.

Was bewirkt die Vormerkung?
Die Vormerkung muss ausdrücklich vereinbart und im Grundbuch einge­tragen werden. Dadurch kann sich ein Erwerber der Liegenschaft nicht darauf berufen, er habe das Mietverhältnis nicht gekannt. Dem Mietvertrag kommt damit die verstärkte Wirkung einer so­genannten Realobligation zu. Durch die Vormerkung entfällt das vor­zeitige Kündigungsrecht des Erwerbers wegen Eigenbedarfs. Die vertraglich vereinbarte Mietdauer muss also wei­terhin respektiert werden – unabhän­gig eines dringenden Eigenbedarfs. Dem Grundsatz «Kauf bricht Miete nicht» wird damit volle Geltung ver­schaffen. Vorbehalten bleiben Fälle der Zwangsverwertung eines Grundstücks. In der Praxis werden primär längerfris­tige Mietverträge vorgemerkt. Gerade gewerbliche Mieter nutzen diese Bes­serstellung zum Schutz ihrer Investiti­onen in einen Standort.

Umsetzung
Eine Vormerkung des Mietverhältnis­ses kann jederzeit beim Grundbuch an­gemeldet werden. Dafür ist neben der formellen Grundbuchanmeldung ein Exemplar des Mietvertrags einzurei­chen. Der Grundbucheintrag wird auf die vereinbarte erste feste Mietdauer befristet. Bestehen Verlängerungsopti­onen, so ist deren Ausübung erneut an­zumelden. Zur Anmeldung berechtigt ist der Grundstückeigentümer. Der Mieter kann die Anmeldung ebenfalls vor­nehmen, benötigt dafür jedoch eine schriftliche Vollmacht des Eigentü­mers. Es empfiehlt sich daher, die Vor­merkung oder eine entsprechende Be­vollmächtigung dazu bereits beim Abschluss des Mietvertrags proaktiv zu thematisieren und zu regeln. Zu einem späteren Zeitpunkt könnte die erforderliche Mitwirkung des Eigentü­mers schwieriger zu erhalten sein.



Thomas Nietlispach, LL.M., Rechtsanwalt

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 5. Juni 2026.
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