News
Was ist beim Einsatz von Laubbläsern zu beachten?
Die Beliebtheit der Laubbläser hat in den letzten Jahren stark zugenommen, und in der laubreichen Herbstzeit werden sie überall eingesetzt. Was muss ich beim Einsatz des Laubbläsers aus rechtlicher Sicht beachten?
Das Einsatzgebiet der Laubbläser ist vielfältig. Ob auf dem Land im Sommer zum Heuen oder in der Stadt im Herbst zum Zusammentragen des heruntergefallenen Laubes oder um Plätze, Wege und Hauseingänge zu reinigen. Sie verrichten ihre Arbeit effizient, sind jedoch etwas laut. Laubbläser können einen Schallleistungspegel von bis zu 115 Dezibel erreichen.
Die Lautstärke der Laubbläser war unter anderem Anlass dazu, dass die Stadt Zürich am 28. September 2025 über ein Verbot der Laubbläser abstimmte. Mit 61,7 % Ja-Stimmen verboten die Zürcher Stimmberechtigten jegliche Art von Laubbläsern in den Monaten Januar bis September. Nur in den Monaten Oktober bis Dezember sind noch elektrische Laubbläser erlaubt.
Dieses Verbot der Laubbläser gilt jedoch nur auf dem Stadtgebiet von Zürich. Auch im Kanton Genf gibt es ein Verbot der Laubbläser in zeitlicher Hinsicht. Ansonsten sind die Laubbläser in der Schweiz nicht verboten, und es fehlen spezifische Regeln für den Umgang mit Laubbläsern.
Die Lärmschutzverordnung ist aber beim Einsatz von Laubbläsern zu beachten. Es existiert zwar keine Regelung zur Dezibel-Beschränkung bei Laubbläsern, jedoch gilt der allgemeine Grundsatz des Vorsorgeprinzips. Das heisst, dass die Lärmemissionen der Laubbläser so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Die Laubbläser dürfen gemäss den allgemeinen Regeln der Lärmschutzverordnung andere Personen nicht erheblich in ihrem Wohlbefinden stören.
Weiter gelten die Ruhezeiten der Kantone und Gemeinden. Im Kanton Luzern werden gemäss Dienststelle Umwelt und Energie generell folgende Zeiten als Ruhezeiten definiert: Werktags von 12 bis 13 Uhr und ab 20 Uhr, an öffentlichen Ruhetagen (Sonntage sowie allgemeine und kantonale Feiertage) ganztags sowie die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr. Somit sind lärmige Arbeiten mit technischen Geräten wie Laubbläsern, Häckslern, Holz- oder Motorsägen in diesen Ruhezeiten und in der Nachtruhe nicht gestattet.
In Mietverträgen, Hausordnungen und Stockwerkeigentümerreglementen bestehen allenfalls weitere spezifische Ruhezeiten, die es zu beachten gilt.
Was mache ich nun, wenn ich mich von den Freizeitarbeiten meines Nachbarn gestört fühle, der direkt neben meinem Fenster am Feierabend ab 20 Uhr den Laubbläser anwirft oder am Sonntag noch einen Stapel Holz sägt? Ich kann mich, falls ein direktes Gespräch mit dem Lärmverursacher nichts nützt, mit einer schriftlichen «Lärmklage» an die Gemeinde wenden. Die Gemeinde klärt ab, ob umweltrechtliche Vorschriften verletzt werden oder ob der Lärm eine erhebliche Störung darstellt. Für die Einhaltung der Nachtruhe ist die Polizei zuständig.
Manuela Rogger, Rechtsanwältin
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 16. Oktober 2025.
Die Lautstärke der Laubbläser war unter anderem Anlass dazu, dass die Stadt Zürich am 28. September 2025 über ein Verbot der Laubbläser abstimmte. Mit 61,7 % Ja-Stimmen verboten die Zürcher Stimmberechtigten jegliche Art von Laubbläsern in den Monaten Januar bis September. Nur in den Monaten Oktober bis Dezember sind noch elektrische Laubbläser erlaubt.
Dieses Verbot der Laubbläser gilt jedoch nur auf dem Stadtgebiet von Zürich. Auch im Kanton Genf gibt es ein Verbot der Laubbläser in zeitlicher Hinsicht. Ansonsten sind die Laubbläser in der Schweiz nicht verboten, und es fehlen spezifische Regeln für den Umgang mit Laubbläsern.
Die Lärmschutzverordnung ist aber beim Einsatz von Laubbläsern zu beachten. Es existiert zwar keine Regelung zur Dezibel-Beschränkung bei Laubbläsern, jedoch gilt der allgemeine Grundsatz des Vorsorgeprinzips. Das heisst, dass die Lärmemissionen der Laubbläser so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Die Laubbläser dürfen gemäss den allgemeinen Regeln der Lärmschutzverordnung andere Personen nicht erheblich in ihrem Wohlbefinden stören.
Weiter gelten die Ruhezeiten der Kantone und Gemeinden. Im Kanton Luzern werden gemäss Dienststelle Umwelt und Energie generell folgende Zeiten als Ruhezeiten definiert: Werktags von 12 bis 13 Uhr und ab 20 Uhr, an öffentlichen Ruhetagen (Sonntage sowie allgemeine und kantonale Feiertage) ganztags sowie die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr. Somit sind lärmige Arbeiten mit technischen Geräten wie Laubbläsern, Häckslern, Holz- oder Motorsägen in diesen Ruhezeiten und in der Nachtruhe nicht gestattet.
In Mietverträgen, Hausordnungen und Stockwerkeigentümerreglementen bestehen allenfalls weitere spezifische Ruhezeiten, die es zu beachten gilt.
Was mache ich nun, wenn ich mich von den Freizeitarbeiten meines Nachbarn gestört fühle, der direkt neben meinem Fenster am Feierabend ab 20 Uhr den Laubbläser anwirft oder am Sonntag noch einen Stapel Holz sägt? Ich kann mich, falls ein direktes Gespräch mit dem Lärmverursacher nichts nützt, mit einer schriftlichen «Lärmklage» an die Gemeinde wenden. Die Gemeinde klärt ab, ob umweltrechtliche Vorschriften verletzt werden oder ob der Lärm eine erhebliche Störung darstellt. Für die Einhaltung der Nachtruhe ist die Polizei zuständig.
Manuela Rogger, Rechtsanwältin
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 16. Oktober 2025.