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Was ist beim Einsatz von Laubbläsern zu beachten?

Die Beliebtheit der Laubbläser hat in den letzten Jahren stark zugenommen, und in der laubrei­chen Herbstzeit werden sie über­all eingesetzt. Was muss ich beim Einsatz des Laubbläsers aus rechtlicher Sicht beachten?
Das Einsatzgebiet der Laubbläser ist vielfältig. Ob auf dem Land im Som­mer zum Heuen oder in der Stadt im Herbst zum Zusammentragen des her­untergefallenen Laubes oder um Plät­ze, Wege und Hauseingänge zu reini­gen. Sie verrichten ihre Arbeit effizient, sind jedoch etwas laut. Laubbläser können einen Schallleistungspegel von bis zu 115 Dezibel erreichen.

Die Lautstärke der Laubbläser war unter anderem Anlass dazu, dass die Stadt Zürich am 28. September 2025 über ein Verbot der Laubbläser abstimmte. Mit 61,7 % Ja-Stimmen verboten die Zür­cher Stimmberechtigten jegliche Art von Laubbläsern in den Monaten Janu­ar bis September. Nur in den Monaten Oktober bis Dezember sind noch elektri­sche Laubbläser erlaubt.
Dieses Verbot der Laubbläser gilt je­doch nur auf dem Stadtgebiet von Zü­rich. Auch im Kanton Genf gibt es ein Verbot der Laubbläser in zeitlicher Hinsicht. Ansonsten sind die Laubblä­ser in der Schweiz nicht verboten, und es fehlen spezifische Regeln für den Umgang mit Laubbläsern.

Die Lärmschutzverordnung ist aber beim Einsatz von Laubbläsern zu be­achten. Es existiert zwar keine Regelung zur Dezibel-Beschränkung bei Laubblä­sern, jedoch gilt der allgemeine Grund­satz des Vorsorgeprinzips. Das heisst, dass die Lärmemissionen der Laubblä­ser so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich so­wie wirtschaftlich tragbar ist. Die Laub­bläser dürfen gemäss den allgemeinen Regeln der Lärmschutzverordnung an­dere Personen nicht erheblich in ihrem Wohlbefinden stören.

Weiter gelten die Ruhezeiten der Kan­tone und Gemeinden. Im Kanton Lu­zern werden gemäss Dienststelle Um­welt und Energie generell folgende Zeiten als Ruhezeiten definiert: Werk­tags von 12 bis 13 Uhr und ab 20 Uhr, an öffentlichen Ruhetagen (Sonntage sowie allgemeine und kantonale Feier­tage) ganztags sowie die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr. Somit sind lärmige Arbeiten mit technischen Geräten wie Laubbläsern, Häckslern, Holz- oder Motorsägen in diesen Ruhezeiten und in der Nachtruhe nicht gestattet.
In Mietverträgen, Hausordnungen und Stockwerkeigentümerreglementen be­stehen allenfalls weitere spezifische Ruhezeiten, die es zu beachten gilt.

Was mache ich nun, wenn ich mich von den Freizeitarbeiten meines Nach­barn gestört fühle, der direkt neben meinem Fenster am Feierabend ab 20 Uhr den Laubbläser anwirft oder am Sonntag noch einen Stapel Holz sägt? Ich kann mich, falls ein direktes Ge­spräch mit dem Lärmverursacher nichts nützt, mit einer schriftlichen «Lärmklage» an die Gemeinde wenden. Die Gemeinde klärt ab, ob umwelt­rechtliche Vorschriften verletzt werden oder ob der Lärm eine erhebliche Stö­rung darstellt. Für die Einhaltung der Nachtruhe ist die Polizei zuständig.


Manuela Rogger, Rechtsanwältin

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 16. Oktober 2025.
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