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Was muss ich für einen Schaden bezahlen?

Ich habe an einer Hochzeitsfeier durch ein Missgeschick eine Laut­sprecherbox umgestossen. Sie hat danach zwar noch funktioniert, aber das Gehäuse war verkratzt und verbogen. Nun verlangt der Eigentümer, dass ich die Kosten für eine komplette Neuanschaf­fung ersetze. Muss ich diesen ho­hen Betrag wirklich bezahlen?
Wer einem anderen einen Schaden verursacht, wird schadenersatzpflich­tig. Bei Sachschäden sind in der Regel die Kosten für eine Reparatur des Ge­genstands zu bezahlen. Lohnt sich eine Reparatur nicht mehr, so kann die geschädigte Person die Kosten für einen vergleichbaren Ersatzgegen­stand verlangen, also die Wiederbe­schaffungskosten.

Wie wird die Höhe des Schadener­satzes festgelegt?
Muss die beschädigte Sache komplett ersetzt werden, ist nicht etwa der Neuwert, sondern der Zeitwert des Gegenstands zu bezahlen. Der Zeit­wert ist der Wert, den die Sache un­ter Berücksichtigung ihres Alters, ih­res Gebrauchs und der Abnutzung zum Zeitpunkt des Schadens hat. Zur Berechnung des Zeitwerts muss man den Neuwert des Gegenstands kennen. Von diesem Wert wird die sogenannte Wertminderung abgezo­gen – für Alter, Gebrauch und Abnut­zung.
Kann die beschädigte Sache jedoch re­pariert werden, ist nicht der Zeitwert zu bezahlen, sondern es sind die Re­paraturkosten zu ersetzen. Dabei wer­den nur jene Kosten ersetzt, die bei einer zweckmässigen und vernünfti­gen Reparatur anfallen.
Vorliegend funktioniert die Lautspre­cherbox noch, nur das Gehäuse ist be­schädigt. Somit haben Sie die Repara­turkosten zu bezahlen, nicht aber die Kosten für eine Wiederbeschaffung (= Zeitwert) und sicher nicht die Kosten einer Neuanschaffung.

Welche Kosten müssen bei einer Re­paratur ersetzt werden?
Zu ersetzen sind die Kosten, die ein vernünftiger und wirtschaftlich den­kender Eigentümer zur Reparatur sei­ner Sache aufwenden würde. Es ist das preiswerteste Angebot zu wählen, das zu einer qualitativ gleichwertigen Instandsetzung führt. Das bedeutet, der Eigentümer hat die Reparatur so kosteneffizient wie möglich vorzunehmen, darf aber verlangen, dass die Lautsprecherbox danach wieder so funktioniert und aussieht wie zuvor. Auch wenn der Eigentümer auf eine Reparatur verzichtet, hat er Anspruch auf Schadenersatz. In diesem Fall wird der Schaden anhand fiktiver Re­paraturkosten berechnet.

Schadensfälle immer der Haft­pflichtversicherung melden
Ein solcher Schadensfall sollte der Haftpflichtversicherung gemeldet wer­den. Die Versicherung prüft in der Re­gel, ob und in welchem Umfang eine Schadenersatzpflicht besteht. Dabei achtet sie darauf, dass nur jene Kos­ten übernommen werden, die recht­lich tatsächlich geschuldet sind. So stellt die Versicherung sicher, dass die geschädigte Person den erlittenen Schaden ersetzt erhält – aber nicht mehr. Eine Bereicherung aufgrund des Schadensfalls ist unzulässig und soll verhindert werden.


Isabelle Amacker, Rechtsanwältin

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 26. Juni 2025.
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