News

Wasserschaden im Stockwerkeigentum

Ich besitze eine Dachwohnung im Stockwerkeigentum. Bei einer Dachsanierung ist Wasser einge­treten und hat einen Schaden an meinem Parkett verursacht. Wer haftet für den Schaden?
Sonderrecht oder gemeinschaftli­cher Teil?
Stockwerkeigentum ist ein Miteigentumsanteil am Grundstück, verbun­den mit dem Sonderrecht an be­stimmten, räumlich ausgeschiedenen Teilen des Gebäudes. Zum Sonder­recht gehören insbesondere die Bo­denbeläge und damit auch das Par­kett einer Wohnung. Für diese Teile ist der einzelne Stockwerkeigentümer verantwortlich; er trägt auch die ent­sprechenden Unterhaltskosten (Art. 712a ZGB). Demgegenüber stehen die gemeinschaftlichen Teile. Dazu gehö­ren insbesondere die konstruktiven und für die Substanz des Gebäudes wesentlichen Bestandteile. Das Dach ist ein zwingend gemeinschaftlicher Teil (Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB).

Wer haftet?
Ist das Dach mangelhaft und führt dessen Zustand zu einem Schaden am Parkett, kommt aus Sicht des be­troffenen Stockwerkeigentümers zu­nächst eine Haftung der Stockwerkeigentümergemeinschaft nach Art. 58 OR (Werkeigentümerhaftung) in Be­tracht. Art. 58 OR setzt kein Ver­schulden voraus. Erforderlich sind ein Werkmangel, ein Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Werkmangel und dem Schaden.

Und der Dachdecker?
Massgebend ist hier, wer den Dachde­cker beauftragt hat. Hat die Gemein­schaft den Werkvertrag mit dem Dachdecker abgeschlossen, steht ein allfälliger vertraglicher Anspruch ge­genüber dem Dachdecker der Ge­meinschaft (und nicht dem betroffe­nen Stockwerkeigentümer) zu. Dabei richtet sich eine Haftung des Dachde­ckers in erster Linie nach dem zwi­schen ihm und der Gemeinschaft ab­geschlossenen Werkvertrag. Hat der Dachdecker bei den Sanierungsarbei­ten seine Sorgfaltspflichten verletzt (Art. 364 Abs. 1 OR) und dadurch den Wassereintritt verursacht, stehen der Gemeinschaft grundsätzlich die vertraglichen Ansprüche nach Art. 97 ff. OR zu.

Dem betroffenen Stockwerkeigentümer stehen gegenüber dem Dachde­cker allenfalls Ansprüche aus der ausservertraglichen Haftung von Art. 41 OR zu. Die Durchsetzung von An­sprüchen aus ausservertraglicher Haf­tung ist aber mit höheren Hürden ver­bunden als jene von Ansprüchen aus vertraglicher Haftung.

Wie soll ich jetzt vorgehen?
Das Vorgehen hängt immer vom Einzelfall ab. Am aussichtsreichsten ist wohl der vertragliche Anspruch ge­genüber dem Dachdecker, der dem be­troffenen Stockwerkeigentümer aber nicht persönlich zusteht, wenn die Ge­meinschaft den Werkvertrag mit dem Dachdecker abgeschlossen hat. Der betroffene Eigentümer hat grundsätz­lich zwei Möglichkeiten, seinen An­spruch durchzusetzen.

Handelt es sich um einen kleinen Schaden und weigern sich die übri­gen Stockwerkeigentümer, den betrof­fenen Stockwerkeigentümer zu unter­stützen, kann der betroffene Stockwerkeigentümer verlangen, dass ihm die vertraglichen Rechte der Gemeinschaft abgetreten werden. Dann kann er versuchen, diese An­sprüche der Gemeinschaft auf eigene Kosten und Risiken gegenüber dem Dachdecker durchzusetzen.

Handelt es sich um einen grossen Schaden und weigern sich die übri­gen Stockwerkeigentümer, den betrof­fenen Stockwerkeigentümer zu unter­stützen, kann es sich hingegen lohnen, gegen die Gemeinschaft vor­zugehen. Die Gemeinschaft kann so­dann versuchen, den Schaden auf den Dachdecker abzuwälzen.


Sven Schuler, Rechtsanwalt

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 24. September 2026.
PDF