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Wenn eine Betreibung zum Problem wird
Ob Wohnungssuche, Kreditprüfung oder neuer Job: Ein Eintrag im Betreibungsregister kann den Alltag stark beeinflussen – gerade im Falle einer ungerechtfertigten Betreibung.
Betreibungen – ob gerechtfertigt oder nicht – sind Teil des Alltags und können entscheidende Auswirkungen auf das persönliche Fortkommen haben. Wer sich heute dagegen zur Wehr setzen will, stösst auf kurz bemessene Fristen und herausfordernde Verfahrensabläufe. Diese Problematik wurde seitens des Gesetzgebers erkannt und das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz punktuell, genauer gesagt Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, angepasst. Die Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft und bringen für Betroffene eine spürbare Erleichterung.
Heutige Rechtslage: Schutz vorhanden, aber kurze Frist
Das geltende Recht sieht bereits heute vor, dass Betreibungen unter bestimmten Voraussetzungen Dritten nicht bekannt gegeben werden dürfen. Weil das Gesetz jedoch offenliess, bis wann ein solches Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung gestellt werden kann, legte das Bundesgericht eine Frist von einem Jahr fest. Für viele Betroffene erwies sich diese Praxis als eine erhebliche zeitliche Einschränkung. Wurde das Gesuch zu spät gestellt, blieb die Betreibung sichtbar – selbst dann, wenn sie ungerechtfertigt war.
Ab 2026: Mehr Zeit, mehr Fairness, mehr Schutz
Mit der Gesetzesrevision wird nun ein klarer zeitlicher Rahmen geschaffen. Ab dem 1. Januar 2026 kann ein Gesuch um Nichtbekanntgabe während der gesamten Dauer des Einsichtsrechts gestellt werden – also während fünf Jahren nach Abschluss des jeweiligen Betreibungsverfahrens. Die neue Regelung ist auch auf bereits bestehende ungerechtfertigte Einträge anwendbar, sofern die Fünfjahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Künftig genügt es zudem, nachzuweisen, dass der Gläubiger mit seinem Anliegen endgültig gescheitert ist, damit eine Betreibung nicht mehr an Dritte bekannt gegeben werden darf. Diese Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Betreibung rasch, und ohne dass der Gläubiger seine Forderung belegen muss, eingeleitet werden kann.
Warum die Änderung im Alltag entscheidend ist
Ein Beispiel aus dem Alltag verdeutlicht den Unterschied: Eine Person wird im Frühjahr 2024 betrieben und erhebt Rechtsvorschlag. Der Gläubiger unternimmt in der Folge keine weiteren Schritte. Im Sommer 2025 bewirbt sich die Person auf eine neue Mietwohnung, wobei der Vermieter einen Betreibungsregisterauszug verlangt. Nach bisheriger Rechtslage wäre ein Gesuch um Nichtbekanntgabe zu diesem Zeitpunkt bereits verspätet gewesen. Nach neuem Recht kann das Gesuch hingegen bis fünf Jahre nach Abschluss des Betreibungsverfahrens gestellt werden, sodass der ungerechtfertigte Eintrag gegenüber dem Vermieter gar nicht erst erscheint. Besonders relevant ist dies bekanntermassen bei der Bewerbung um eine Mietwohnung, der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder der Vergabe eines Kredits.
Mehr Handlungsspielraum und ein «faireres» Betreibungsregister
Die Revision stärkt den Schutz vor missbräuchlichen Betreibungen und schafft mehr Rechtssicherheit. Mit der neuen Fünfjahresfrist erhalten Betroffene deutlich mehr Zeit, um zu verhindern, dass ungerechtfertigte Einträge Dritten bekannt gegeben werden. Dies schafft mehr Fairness und eröffnet spürbar mehr Handlungsspielraum, um den eigenen Ruf im Alltag wirksam zu schützen.
MLaw Michael Conrad, LL.M.
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 18. Dezember 2025.
Heutige Rechtslage: Schutz vorhanden, aber kurze Frist
Das geltende Recht sieht bereits heute vor, dass Betreibungen unter bestimmten Voraussetzungen Dritten nicht bekannt gegeben werden dürfen. Weil das Gesetz jedoch offenliess, bis wann ein solches Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung gestellt werden kann, legte das Bundesgericht eine Frist von einem Jahr fest. Für viele Betroffene erwies sich diese Praxis als eine erhebliche zeitliche Einschränkung. Wurde das Gesuch zu spät gestellt, blieb die Betreibung sichtbar – selbst dann, wenn sie ungerechtfertigt war.
Ab 2026: Mehr Zeit, mehr Fairness, mehr Schutz
Mit der Gesetzesrevision wird nun ein klarer zeitlicher Rahmen geschaffen. Ab dem 1. Januar 2026 kann ein Gesuch um Nichtbekanntgabe während der gesamten Dauer des Einsichtsrechts gestellt werden – also während fünf Jahren nach Abschluss des jeweiligen Betreibungsverfahrens. Die neue Regelung ist auch auf bereits bestehende ungerechtfertigte Einträge anwendbar, sofern die Fünfjahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Künftig genügt es zudem, nachzuweisen, dass der Gläubiger mit seinem Anliegen endgültig gescheitert ist, damit eine Betreibung nicht mehr an Dritte bekannt gegeben werden darf. Diese Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Betreibung rasch, und ohne dass der Gläubiger seine Forderung belegen muss, eingeleitet werden kann.
Warum die Änderung im Alltag entscheidend ist
Ein Beispiel aus dem Alltag verdeutlicht den Unterschied: Eine Person wird im Frühjahr 2024 betrieben und erhebt Rechtsvorschlag. Der Gläubiger unternimmt in der Folge keine weiteren Schritte. Im Sommer 2025 bewirbt sich die Person auf eine neue Mietwohnung, wobei der Vermieter einen Betreibungsregisterauszug verlangt. Nach bisheriger Rechtslage wäre ein Gesuch um Nichtbekanntgabe zu diesem Zeitpunkt bereits verspätet gewesen. Nach neuem Recht kann das Gesuch hingegen bis fünf Jahre nach Abschluss des Betreibungsverfahrens gestellt werden, sodass der ungerechtfertigte Eintrag gegenüber dem Vermieter gar nicht erst erscheint. Besonders relevant ist dies bekanntermassen bei der Bewerbung um eine Mietwohnung, der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder der Vergabe eines Kredits.
Mehr Handlungsspielraum und ein «faireres» Betreibungsregister
Die Revision stärkt den Schutz vor missbräuchlichen Betreibungen und schafft mehr Rechtssicherheit. Mit der neuen Fünfjahresfrist erhalten Betroffene deutlich mehr Zeit, um zu verhindern, dass ungerechtfertigte Einträge Dritten bekannt gegeben werden. Dies schafft mehr Fairness und eröffnet spürbar mehr Handlungsspielraum, um den eigenen Ruf im Alltag wirksam zu schützen.
MLaw Michael Conrad, LL.M.
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 18. Dezember 2025.