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Wer haftet bei ungenügender Schneeräumung?
Im Winter können Schnee und Eis auf Gehwegen und Zufahrten zu Rutschgefahren führen. Doch wer ist für die Schneeräumung zuständig und wer haftet, wenn es zu einem Unfall oder Schaden kommt?
Zuständigkeit für die Schneeräumung
Die Zuständigkeit für die Schneeräumung richtet sich grundsätzlich danach, wer Eigentümer der zu räumenden Fläche ist. Für die Schneeräumung auf öffentlichem Grund ist in der Regel das Gemeinwesen zuständig. Die Pflicht zur Schneeräumung auf privaten Grundstücken liegt demgegenüber grundsätzlich beim Eigentümer des betreffenden Grundstücks.
Eine wichtige Ausnahme besteht im Fall eines im Grundbuch eingetragenen Wegrechts. In diesem Fall ist nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Dienstbarkeitsberechtigte für die Schneeräumung zuständig. Eine Aufteilung der Unterhaltsarbeiten und -kosten (und damit auch der Schneeräumungspflicht) ist nur dann möglich, wenn der belastete Grundeigentümer den Weg ebenfalls nutzt. Wenn keine spezifische Vereinbarung getroffen wurde, müssen die Unterhaltskosten und -arbeiten im Verhältnis der jeweiligen Interessen der Parteien getragen werden.
Die genaue Bestimmung dieses «Interesses» kann oft ein Streitpunkt sein, weshalb es ratsam ist, eine vertragliche Regelung zur Kosten- und Arbeitsaufteilung zu treffen.
Eine weitere wichtige Ausnahme liegt bei der Miete eines Aussenparkplatzes vor. Bei gemieteten Aussenparkplätzen ist in der Regel der jeweilige Mieter selbst für die Schneeräumung verantwortlich, da die Räumung des Aussenparkplatzes zum sogenannten kleinen Unterhalt gehört.
Schliesslich stellt auch das gemietete Einfamilienhaus einen Spezialfall dar. Hier gehört das Räumen des Schnees immer zu den Pflichten der Mieterinnen und Mieter. Auch die hierfür erforderlichen Geräte müssen sie sich grundsätzlich selbst besorgen.
Ausmass und Umfang der Schneeräumpflicht
Das Ausmass und der Umfang der Räumpflicht richten sich nach dem konkreten Einzelfall. Der Winterdienst muss dem Eigentümer bzw. dem zuständigen Dienstbarkeitsberechtigten oder Mieter technisch möglich und mit einem zumutbaren Aufwand zu bewältigen sein. Die Räumpflicht besteht grundsätzlich für die Zeit, in welcher die meisten Fussgänger unterwegs sind (7 bis 21 Uhr). Nicht verlangt werden kann jedoch, dass jedem erdenklichen Risiko vorgebeugt und zum Beispiel bei starkem Schneefall rund um die Uhr der Winterdienst sichergestellt wird.
Passanten müssen im Winter mit Beeinträchtigungen rechnen, und es darf erwartet werden, dass sich die Gehwegbenutzer im Rahmen der Eigenverantwortung den jeweiligen Wetterbedingungen anpassen und ein Mindestmass an Sorgfalt walten lassen.
Und wer haftet nun?
Sowohl bei öffentlichen als auch bei privaten Grundstücken haftet grundsätzlich (unter Ausklammerung der vorstehend dargestellten Ausnahmen) der Eigentümer des Grundstücks im Rahmen der Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 OR für den Schaden, der aufgrund einer ungenügenden Schneeräumung verursacht worden ist. Ein Verschulden des Eigentümers wird hierbei nicht vorausgesetzt. Es genügt bereits die Tatsache, dass aufgrund einer ungenügenden Schneeräumung ein Schaden kausal verursacht worden ist. Diese Kausalhaftung wird jedoch durch die Eigenverantwortung der Passanten relativiert. Mithin darf von den Passanten erwartet werden, dass sie sich den jeweiligen Verhältnissen anpassen und sich vorsichtig verhalten.
Nicola Hofstetter, Rechtsanwalt
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 29. Januar 2026.
Die Zuständigkeit für die Schneeräumung richtet sich grundsätzlich danach, wer Eigentümer der zu räumenden Fläche ist. Für die Schneeräumung auf öffentlichem Grund ist in der Regel das Gemeinwesen zuständig. Die Pflicht zur Schneeräumung auf privaten Grundstücken liegt demgegenüber grundsätzlich beim Eigentümer des betreffenden Grundstücks.
Eine wichtige Ausnahme besteht im Fall eines im Grundbuch eingetragenen Wegrechts. In diesem Fall ist nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Dienstbarkeitsberechtigte für die Schneeräumung zuständig. Eine Aufteilung der Unterhaltsarbeiten und -kosten (und damit auch der Schneeräumungspflicht) ist nur dann möglich, wenn der belastete Grundeigentümer den Weg ebenfalls nutzt. Wenn keine spezifische Vereinbarung getroffen wurde, müssen die Unterhaltskosten und -arbeiten im Verhältnis der jeweiligen Interessen der Parteien getragen werden.
Die genaue Bestimmung dieses «Interesses» kann oft ein Streitpunkt sein, weshalb es ratsam ist, eine vertragliche Regelung zur Kosten- und Arbeitsaufteilung zu treffen.
Eine weitere wichtige Ausnahme liegt bei der Miete eines Aussenparkplatzes vor. Bei gemieteten Aussenparkplätzen ist in der Regel der jeweilige Mieter selbst für die Schneeräumung verantwortlich, da die Räumung des Aussenparkplatzes zum sogenannten kleinen Unterhalt gehört.
Schliesslich stellt auch das gemietete Einfamilienhaus einen Spezialfall dar. Hier gehört das Räumen des Schnees immer zu den Pflichten der Mieterinnen und Mieter. Auch die hierfür erforderlichen Geräte müssen sie sich grundsätzlich selbst besorgen.
Ausmass und Umfang der Schneeräumpflicht
Das Ausmass und der Umfang der Räumpflicht richten sich nach dem konkreten Einzelfall. Der Winterdienst muss dem Eigentümer bzw. dem zuständigen Dienstbarkeitsberechtigten oder Mieter technisch möglich und mit einem zumutbaren Aufwand zu bewältigen sein. Die Räumpflicht besteht grundsätzlich für die Zeit, in welcher die meisten Fussgänger unterwegs sind (7 bis 21 Uhr). Nicht verlangt werden kann jedoch, dass jedem erdenklichen Risiko vorgebeugt und zum Beispiel bei starkem Schneefall rund um die Uhr der Winterdienst sichergestellt wird.
Passanten müssen im Winter mit Beeinträchtigungen rechnen, und es darf erwartet werden, dass sich die Gehwegbenutzer im Rahmen der Eigenverantwortung den jeweiligen Wetterbedingungen anpassen und ein Mindestmass an Sorgfalt walten lassen.
Und wer haftet nun?
Sowohl bei öffentlichen als auch bei privaten Grundstücken haftet grundsätzlich (unter Ausklammerung der vorstehend dargestellten Ausnahmen) der Eigentümer des Grundstücks im Rahmen der Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 OR für den Schaden, der aufgrund einer ungenügenden Schneeräumung verursacht worden ist. Ein Verschulden des Eigentümers wird hierbei nicht vorausgesetzt. Es genügt bereits die Tatsache, dass aufgrund einer ungenügenden Schneeräumung ein Schaden kausal verursacht worden ist. Diese Kausalhaftung wird jedoch durch die Eigenverantwortung der Passanten relativiert. Mithin darf von den Passanten erwartet werden, dass sie sich den jeweiligen Verhältnissen anpassen und sich vorsichtig verhalten.
Nicola Hofstetter, Rechtsanwalt
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 29. Januar 2026.