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Wer haftet bei ungenügender Schneeräumung?

Im Winter können Schnee und Eis auf Gehwegen und Zufahrten zu Rutschgefahren führen. Doch wer ist für die Schneeräumung zustän­dig und wer haftet, wenn es zu ei­nem Unfall oder Schaden kommt?
Zuständigkeit für die Schneeräu­mung
Die Zuständigkeit für die Schneeräu­mung richtet sich grundsätzlich da­nach, wer Eigentümer der zu räumen­den Fläche ist. Für die Schneeräumung auf öffentlichem Grund ist in der Re­gel das Gemeinwesen zuständig. Die Pflicht zur Schneeräumung auf priva­ten Grundstücken liegt demgegenüber grundsätzlich beim Eigentümer des betreffenden Grundstücks.

Eine wichtige Ausnahme besteht im Fall eines im Grundbuch eingetrage­nen Wegrechts. In diesem Fall ist nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Dienstbarkeitsberechtigte für die Schneeräumung zuständig. Eine Auf­teilung der Unterhaltsarbeiten und -kosten (und damit auch der Schneeräumungspflicht) ist nur dann mög­lich, wenn der belastete Grundeigen­tümer den Weg ebenfalls nutzt. Wenn keine spezifische Vereinbarung getrof­fen wurde, müssen die Unterhaltskos­ten und -arbeiten im Verhältnis der jeweiligen Interessen der Parteien ge­tragen werden.
Die genaue Bestim­mung dieses «Interesses» kann oft ein Streitpunkt sein, weshalb es ratsam ist, eine vertragliche Regelung zur Kosten- und Arbeitsaufteilung zu tref­fen.

Eine weitere wichtige Ausnahme liegt bei der Miete eines Aussenparkplatzes vor. Bei gemieteten Aussenparkplät­zen ist in der Regel der jeweilige Mie­ter selbst für die Schneeräumung ver­antwortlich, da die Räumung des Aussenparkplatzes zum sogenannten kleinen Unterhalt gehört.

Schliesslich stellt auch das gemietete Einfamilienhaus einen Spezialfall dar. Hier gehört das Räumen des Schnees immer zu den Pflichten der Mieterinnen und Mieter. Auch die hierfür erforderlichen Geräte müssen sie sich grundsätzlich selbst besorgen.

Ausmass und Umfang der Schneeräumpflicht
Das Ausmass und der Umfang der Räumpflicht richten sich nach dem konkreten Einzelfall. Der Winterdienst muss dem Eigentümer bzw. dem zu­ständigen Dienstbarkeitsberechtigten oder Mieter technisch möglich und mit einem zumutbaren Aufwand zu bewäl­tigen sein. Die Räumpflicht besteht grundsätzlich für die Zeit, in welcher die meisten Fussgänger unterwegs sind (7 bis 21 Uhr). Nicht verlangt werden kann jedoch, dass jedem erdenklichen Risiko vorgebeugt und zum Beispiel bei starkem Schneefall rund um die Uhr der Winterdienst sichergestellt wird.

Passanten müssen im Winter mit Beein­trächtigungen rechnen, und es darf er­wartet werden, dass sich die Gehwegbenutzer im Rahmen der Eigenverantwor­tung den jeweiligen Wetterbedingungen anpassen und ein Mindestmass an Sorgfalt walten lassen.

Und wer haftet nun?
Sowohl bei öffentlichen als auch bei privaten Grundstücken haftet grund­sätzlich (unter Ausklammerung der vorstehend dargestellten Ausnahmen) der Eigentümer des Grundstücks im Rahmen der Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 OR für den Schaden, der aufgrund einer ungenügenden Schneeräumung verursacht worden ist. Ein Verschulden des Eigentümers wird hierbei nicht vorausgesetzt. Es genügt bereits die Tatsache, dass auf­grund einer ungenügenden Schnee­räumung ein Schaden kausal verursacht worden ist. Diese Kausalhaftung wird jedoch durch die Eigenverant­wortung der Passanten relativiert. Mithin darf von den Passanten erwar­tet werden, dass sie sich den jeweili­gen Verhältnissen anpassen und sich vorsichtig verhalten.


Nicola Hofstetter, Rechtsanwalt

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 29. Januar 2026.
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