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Wie vorgehen nach einem Todesfall?

Mein Mann liegt im Sterben. Welche rechtlichen Schritte muss ich nach seinem Tod in die Wege leiten?
Wo muss ich den Todesfall melden?

Beim Zivilstandsregister werden alle Geburten und Todesfälle verzeichnet. Stirbt Ihr Mann in einem Spital oder in einem Heim, meldet das Spital oder das Heim den Todesfall direkt dem Zivilstandsamt. Stirbt Ihr Mann ausserhalb einer solchen Institution, so müssen Sie den Todesfall so bald wie möglich dem Zivilstandsamt des Sterbeortes melden. Nach erfolgter Meldung stellt das Zivilstandsamt eine Todesurkunde aus. Im Verlauf der nächsten Tage sollten Sie den Todesfall sämtlichen Versiche­rungen melden. Sie sollten die AHV und die Pensionskasse Ihres Mannes informieren und kündigen, aber auch die Haftpflichtversicherung und eine allfällige Lebensversicherung. Wir emp­fehlen Ihnen, Ihrem Schreiben eine Ko­pie der Todesurkunde beizulegen. Zu­dem sollten Sie die Hinterlassenenrente von der AHV anfordern, auf die Sie als Witwe Anspruch haben. Je nach Pensi­onskasse haben Sie zusätzlich An­spruch auf eine Hinterlassenenrente. Auch die Bank, die Post und die Steu­erbehörde sollten Sie informieren. So­fern Ihr Mann einen Führerausweis und ein auf seinen Namen lautendes Fahrzeug hatte, sollten Sie auch das Strassenverkehrsamt informieren.


Was muss ich alles kündigen?

Alle Abonnemente und Mitgliedschaf­ten Ihres Mannes sollten Sie kündigen. Wenn Ihr Mann also Zeitungen abon­niert hatte, ein öV-Abonnement hatte oder in Vereinen oder Gesellschaften Mitglied war, sollten Sie diese Mitglied­schaften und Abonnemente kündigen. Lebte Ihr Mann vor seinem Tod in einem Altersheim, sollten Sie den Vertrag zum Heim kündigen. Wenn Sie hingegen ge­meinsam mit Ihrem Mann in einer Miet­wohnung lebten und Sie beide Mieter waren, sollten Sie den Vermieter über den Tod Ihres Mannes informieren. Der Mietvertrag wird ab dann nur noch auf Sie lauten. Anders ist die Sachlage, wenn Ihr Mann alleine in einer Miet­wohnung lebte. Sie können dann den Mietvertrag kündigen. Ihnen steht hier­bei die Möglichkeit offen, innert der ge­setzlichen Frist von drei Monaten auf ein Monatsende zu kündigen, ohne dass Sie eine längere vertragliche Frist oder vertragliche Kündigungstermine einhalten müssen. Wir empfehlen Ih­nen aber, das Gespräch mit dem Ver­mieter zu suchen. Allenfalls findet sich auch schnell ein neuer Mieter oder eine neue Mieterin für die betreffende Miet­wohnung, sodass Sie gegebenenfalls den Mietzins nicht für die gesamte Kün­digungsfrist bezahlen müssen.


Was muss ich für die Erbteilung al­les organisieren?

Ge­meinde ist dafür zuständig, Testamen­te zu eröffnen und die Erbbescheini­gung auszustellen. Zudem erstellt es ein öffentliches Inventar über die Ver­mögenswerte, Gegenstände und Schul­den der verstorbenen Person. Bis klar ist, ob einzelne (gesetzliche oder mit dem Testament eingesetzte) Erben das Erbe ausschlagen und so er­klären, dass sie ihren Erbanteil nicht wollen, ist das Erbteilungsamt auch für die Verwaltung der Erbschaft zuständig. Die Erben haben eine dreimonatige Frist, um die Ausschlagung zu erklären. Sobald diese Frist abgelaufen ist oder alle Erben ausdrücklich ihre Annahme erklärt haben, stellt das Erbteilungsamt die Erbbescheinigung aus. Ab diesem Zeitpunkt verwalten die Erben gemein­sam den Nachlass, bis sie mit einem Erbteilungsvertrag die Verteilung der Vermögenswerte und Gegenstände im Nachlass beschliessen. Wichtig ist, dass das Erbteilungsamt das letzte Testament Ihres Mannes und auch alle früher geschriebenen Testamente im Original erhält. Wenn Sie also zuhause ein Testament oder mehrere Testamente finden, die Ihr Mann geschrieben und unterzeichnet hat, sollten Sie diese dem Erbteilungsamt im Original zustellen. Es kann auch sein, dass Ihr Mann mit seinem Testament einen Willensvoll­strecker eingesetzt hat. Diesfalls übernimmt dieser die Verwaltung der Erb­schaft, bis der Nachlass verteilt ist. Ein Willensvollstrecker kann auch die Aufgabe übernehmen, Verträge oder Versicherungen Ihres Mannes zu kün­digen und Ihnen so die administrative Arbeit abnehmen. Überdies ist es die Aufgabe eines Willensvollstreckers, zwischen den Erben zu vermitteln und eine einvernehmliche Lösung zwi­schen den Erben im Sinne des Testa­ments anzustreben. Sollte Ihr Mann keinen Willensvoll­strecker eingesetzt haben und fühlen Sie sich mit den rechtlichen und ad­ministrativen Aufgaben überfordert, können Sie auch mit einem Anwalt/ einer Anwältin oder einem Treuhänder/einer Treuhänderin Kontakt auf­nehmen.


Dr. Rainer Wey, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 26. September 2024.
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