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Zuwendungen im Konkubinat richtig absichern
Viele Konkubinatspaare unterstützen sich während der Beziehung oft finanziell und wollen nach einer Trennung regelmässig das Geld zurück – was gilt rechtlich?
Konkubinat: Keine gesetzliche Regelung
Das Konkubinat ist im Schweizer Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und unterscheidet sich damit wesentlich von der Ehe, für die umfassende Normen bestehen. Konkubinatspaare sind juristisch weniger gut geschützt und müssen wichtige finanzielle Fragen eigenverantwortlich regeln. Insbesondere existieren keine gesetzlichen Bestimmungen, welche die gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche beim Scheitern der Beziehung regeln.
Rückforderung von Geld: Obligationenrecht gilt
Hat ein Konkubinatspartner den anderen während der Beziehung finanziell unterstützt, sind bei Streitigkeiten über diese Unterstützungen und deren Rückführungen die Vorschriften des Obligationenrechts anzuwenden. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zu Darlehen, Schenkungen und ungerechtfertigter Bereicherung. Der Partner, der Geldleistungen erbracht hat und diese zurückfordern will, muss im Streitfall nachweisen können, auf welcher Rechtsgrundlage seine damaligen Zuwendungen erfolgten. Behauptet er beispielsweise, das Geld lediglich im Sinne eines Darlehens geliehen zu haben, liegt die Beweislast bei ihm. Obwohl Schenkungen zwischen Konkubinatspartnern nicht leichtfertig angenommen werden und auch keine rechtliche Vermutung für das Vorliegen einer Schenkung zwischen Konkubinatspartnern existiert, trägt im Falle eines Darlehens dementsprechend derjenige die Beweislast, der die Rückzahlung der Zuwendung verlangt.
Einfache Gesellschaft als Rückforderungsgrund?
Ohne schriftliche Vereinbarung ist eine Rückforderung von Zahlungen im Konkubinat rechtlich und praktisch schwierig. In manchen Fällen kann das Konkubinat als einfache Gesellschaft betrachtet werden – etwa dann, wenn beide Partner gemeinsam einen bestimmten Zweck verfolgen (etwa gemeinsamer Hauskauf). Liegt eine einfache Gesellschaft vor, können während des Konkubinats ausgerichtete Zahlungen bei Auflösung der einfachen Gesellschaft allenfalls zurückgefordert werden. Doch auch für das Annehmen einer einfachen Gesellschaft bestehen hohe Beweishürden, insbesondere im Hinblick auf den gemeinsamen Zweck.
Empfohlene Vorgehensweise: Schriftlicher Vertrag
Wer rechtlich sicher gehen möchte, sollte bereits vor der Ausrichtung von Geldleistungen einen schriftlichen Vertrag abschliessen – idealerweise einen Darlehensvertrag. Darin lässt sich festhalten, ob und wann das Geld zurückgezahlt werden soll und unter welchen Bedingungen. So lassen sich langwierige und teure Streitigkeiten nach einer Trennung vermeiden, und die Beweislast ist klar geregelt.
Zusammenfassend muss also festgehalten werden, dass Konkubinatspaare rechtlich weitgehend auf sich allein gestellt sind. Wer Geld gibt, sollte immer auf eine schriftliche Vereinbarung bestehen, um im Fall einer Trennung abgesichert zu sein.
Chantal Bösiger, Rechtsanwältin
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 25. September 2025.
Das Konkubinat ist im Schweizer Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und unterscheidet sich damit wesentlich von der Ehe, für die umfassende Normen bestehen. Konkubinatspaare sind juristisch weniger gut geschützt und müssen wichtige finanzielle Fragen eigenverantwortlich regeln. Insbesondere existieren keine gesetzlichen Bestimmungen, welche die gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche beim Scheitern der Beziehung regeln.
Rückforderung von Geld: Obligationenrecht gilt
Hat ein Konkubinatspartner den anderen während der Beziehung finanziell unterstützt, sind bei Streitigkeiten über diese Unterstützungen und deren Rückführungen die Vorschriften des Obligationenrechts anzuwenden. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zu Darlehen, Schenkungen und ungerechtfertigter Bereicherung. Der Partner, der Geldleistungen erbracht hat und diese zurückfordern will, muss im Streitfall nachweisen können, auf welcher Rechtsgrundlage seine damaligen Zuwendungen erfolgten. Behauptet er beispielsweise, das Geld lediglich im Sinne eines Darlehens geliehen zu haben, liegt die Beweislast bei ihm. Obwohl Schenkungen zwischen Konkubinatspartnern nicht leichtfertig angenommen werden und auch keine rechtliche Vermutung für das Vorliegen einer Schenkung zwischen Konkubinatspartnern existiert, trägt im Falle eines Darlehens dementsprechend derjenige die Beweislast, der die Rückzahlung der Zuwendung verlangt.
Einfache Gesellschaft als Rückforderungsgrund?
Ohne schriftliche Vereinbarung ist eine Rückforderung von Zahlungen im Konkubinat rechtlich und praktisch schwierig. In manchen Fällen kann das Konkubinat als einfache Gesellschaft betrachtet werden – etwa dann, wenn beide Partner gemeinsam einen bestimmten Zweck verfolgen (etwa gemeinsamer Hauskauf). Liegt eine einfache Gesellschaft vor, können während des Konkubinats ausgerichtete Zahlungen bei Auflösung der einfachen Gesellschaft allenfalls zurückgefordert werden. Doch auch für das Annehmen einer einfachen Gesellschaft bestehen hohe Beweishürden, insbesondere im Hinblick auf den gemeinsamen Zweck.
Empfohlene Vorgehensweise: Schriftlicher Vertrag
Wer rechtlich sicher gehen möchte, sollte bereits vor der Ausrichtung von Geldleistungen einen schriftlichen Vertrag abschliessen – idealerweise einen Darlehensvertrag. Darin lässt sich festhalten, ob und wann das Geld zurückgezahlt werden soll und unter welchen Bedingungen. So lassen sich langwierige und teure Streitigkeiten nach einer Trennung vermeiden, und die Beweislast ist klar geregelt.
Zusammenfassend muss also festgehalten werden, dass Konkubinatspaare rechtlich weitgehend auf sich allein gestellt sind. Wer Geld gibt, sollte immer auf eine schriftliche Vereinbarung bestehen, um im Fall einer Trennung abgesichert zu sein.
Chantal Bösiger, Rechtsanwältin
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 25. September 2025.