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Zuwendungen im Konkubinat richtig absichern

Viele Konkubinatspaare unter­stützen sich während der Bezie­hung oft finanziell und wollen nach einer Trennung regelmässig das Geld zurück – was gilt recht­lich?
Konkubinat: Keine gesetzliche Rege­lung
Das Konkubinat ist im Schweizer Ge­setz nicht ausdrücklich geregelt und unterscheidet sich damit wesentlich von der Ehe, für die umfassende Nor­men bestehen. Konkubinatspaare sind juristisch weniger gut geschützt und müssen wichtige finanzielle Fra­gen eigenverantwortlich regeln. Ins­besondere existieren keine gesetzli­chen Bestimmungen, welche die gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche beim Scheitern der Bezie­hung regeln.

Rückforderung von Geld: Obligatio­nenrecht gilt
Hat ein Konkubinatspartner den an­deren während der Beziehung finan­ziell unterstützt, sind bei Streitigkei­ten über diese Unterstützungen und deren Rückführungen die Vorschriften des Obligationenrechts anzuwenden. Dies betrifft insbesondere die Regelun­gen zu Darlehen, Schenkungen und ungerechtfertigter Bereicherung. Der Partner, der Geldleistungen erbracht hat und diese zurückfordern will, muss im Streitfall nachweisen können, auf welcher Rechtsgrundlage seine damaligen Zuwendungen erfolgten. Behauptet er beispielsweise, das Geld lediglich im Sinne eines Darlehens ge­liehen zu haben, liegt die Beweislast bei ihm. Obwohl Schenkungen zwi­schen Konkubinatspartnern nicht leichtfertig angenommen werden und auch keine rechtliche Vermutung für das Vorliegen einer Schenkung zwi­schen Konkubinatspartnern existiert, trägt im Falle eines Darlehens dem­entsprechend derjenige die Beweislast, der die Rückzahlung der Zuwendung verlangt.

Einfache Gesellschaft als Rückforde­rungsgrund?
Ohne schriftliche Vereinbarung ist eine Rückforderung von Zahlungen im Konkubinat rechtlich und prak­tisch schwierig. In manchen Fällen kann das Konkubinat als einfache Ge­sellschaft betrachtet werden – etwa dann, wenn beide Partner gemeinsam einen bestimmten Zweck verfolgen (etwa gemeinsamer Hauskauf). Liegt eine einfache Gesellschaft vor, kön­nen während des Konkubinats ausge­richtete Zahlungen bei Auflösung der einfachen Gesellschaft allenfalls zu­rückgefordert werden. Doch auch für das Annehmen einer einfachen Ge­sellschaft bestehen hohe Beweishür­den, insbesondere im Hinblick auf den gemeinsamen Zweck.

Empfohlene Vorgehensweise: Schrift­licher Vertrag
Wer rechtlich sicher gehen möchte, sollte bereits vor der Ausrichtung von Geldleistungen einen schriftlichen Vertrag abschliessen – idealerweise ei­nen Darlehensvertrag. Darin lässt sich festhalten, ob und wann das Geld zu­rückgezahlt werden soll und unter welchen Bedingungen. So lassen sich langwierige und teure Streitigkeiten nach einer Trennung vermeiden, und die Beweislast ist klar geregelt.

Zusammenfassend muss also festge­halten werden, dass Konkubinatspaare rechtlich weitgehend auf sich allein gestellt sind. Wer Geld gibt, sollte im­mer auf eine schriftliche Vereinbarung bestehen, um im Fall einer Trennung abgesichert zu sein.



Chantal Bösiger, Rechtsanwältin

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 25. September 2025.
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