26. Oktober 2017 | Verträge / Haftpflicht / Versicherungen

Auftragsrecht: Bundesrat will an jederzeitigem Kündigungsrecht festhalten

Anders als ein Arbeitsvertrag oder ein Mietvertrag ist ein Auftragsverhältnis gemäss Art. 404 Abs. 1 OR jederzeit ohne Frist kündbar. Dieses Kündigungsrecht kann gemäss Praxis des Bundesgerichts auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Sofern die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgt, d.h. nicht ohne wichtigen Grund und in einem ungünstigen, besonders nachteiligen Zeitpunkt, hat der Beauftragte nur Anspruch, dass ihm die geleistet Arbeit entschädigt wird. Schadenersatz für den entgangenen Gewinn bei vollständiger Erfüllung des Auftrages oder für ein aufgrund des laufenden Auftrags abgelehntes anderweitiges Geschäft kann in den meisten Fällen nicht geltend gemacht werden. Mit dieser gesetzlichen Regelung im Auftragsrecht ist die Schweiz in Europa ein Sonderfall.

Das Auftragsrecht gelangt bei sehr vielen Dienstleistungen zur Anwendung. Das jederzeitige Kündigungsrecht des Auftrages führt bei dauerhaften oder langjährigen Vertragsverhältnissen zu Unsicherheiten und zu einer eingeschränkten Planbarkeit, insbesondere für den Auftragnehmer.

Eine Motion an den Bundesrat hat daher eine Gesetzesänderung verlangt. Das jederzeitige Kündigungsrecht sollte von den Vertragsparteien ausgeschlossen oder mit einer Konventionalstrafe verbunden werden können.

Der Bundesrat hat in seiner gestrigen Sitzung nun beschlossen, an der jederzeitigen Kündbarkeit des Auftrags festzuhalten. Er beantragt dem Parlament die Motion abzuschreiben. Der Bundesrat begründet seinen Antrag damit, die Ergebnisse der Vernehmlassung hätten gezeigt, dass eine Änderung dieses Regimes von einem erheblichen Teil der eingegangenen Stellungnahmen abgelehnt würden. Die Mehrheit der unmittelbar betroffenen Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften und Konsumentenschutzorganisationen waren der Meinung, eine Änderung des Widerrufsrechts führe zu einer Verschlechterung des grundsätzlich gut funktionierenden Vertragsrechts.

https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-68531.html

 

 

Salome Krummenacher und Rainer Wey