Muss ich an Mariä Empfängnis arbeiten?
Mariä Empfängnis (8. Dezember) steht wieder vor der Türe – und die Türen der Verkaufsgeschäfte stehen weit offen für den Weihnachtsverkauf. Doch ist Mariä Empfängnis im Kanton Luzern nicht ein Feiertag? Darf der Arbeitgeber von mir verlangen, dass ich an einem Feiertag arbeite? Und wenn ja, erhalte ich einen Sonntagszuschlag? Das sind Fragen im Arbeitsrecht, die so wiederkehrend sind wie die Adventszeit selbst. Raetus Cattelan wird diese Fragen nachfolgend beantworten.
Zunächst sind die verschiedenen Kategorien der Feiertage zu erklären. Denn es gibt Feiertage, die wie "Sonntage" zu behandeln sind, und es gibt weitere kantonale Feiertage:
Feiertage als "Sonntage":
Nach Art. 20a des Arbeitsgesetzes können die Kantone höchsten acht Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen. In Luzern sind dies: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Weihnachten und Stefanstag. Nebst diesen kantonalen Feiertagen ist der 1. August als Bundesfeiertag in der gesamten Schweiz dem Sonntag gleichgestellt. Insgesamt gibt es deshalb arbeitsgesetzlich neun Feiertage, die einem Sonntag gleichgestellt sind.
Weitere Feiertage:
Wie in jedem Kanton gibt es auch im Kanton Luzern mehr als acht kantonale Feiertage, die im Ruhetags- und Ladenschlussgesetz aufgeführt sind. Z.B. sind im Kanton Luzern der Ostermontag, der Pfingstmontag oder der 8. Dezember (Mariä Empfängnis) zwar Feiertage, aber keine öffentlichen Ruhetage, die nach Arbeitsgesetz den Sonntagen gleichgestellt sind.
Die Konsequenzen dieser unterschiedlichen Feiertage:
An einem "Sonntag" muss normalerweise nicht gearbeitet werden (Ausnahmen wie Spitäler, öffentlicher Verkehr etc. vorbehalten). Deshalb sind die Feiertage, die den Sonntagen gleichgestellt sind, bezahlt, wenn der Arbeitnehmer im Monatslohn angestellt ist und der Feiertag auf einen vertraglichen Arbeitstag fällt. Solche Feiertage zählen auch nicht zu den Ferien, wenn ein Feiertag in die Ferien fällt (z.B. 1. August).
Anders bei den weiteren Feiertagen: An diesen Tagen besteht eine Arbeitspflicht. Viele Arbeitgeber schliessen aber ihre Betriebe an sämtlichen Feiertagen, unabhängig davon, ob es sich um einen „Sonntag“ oder um einen anderen Feiertag handelt. In diesem Fall ordnet der Arbeitgeber nichts anderes als Betriebsferien an, was zulässig ist. Damit aber der normale Ferienanspruch des Arbeitnehmers nicht gekürzt werden muss, arbeiten die meisten Betriebe während dem Jahr etwas mehr als die Sollarbeitszeit, um diese Feiertage, die nicht den Sonntagen gleichgestellt sind, kompensieren zu können. Oft werden so auch Brückentage vorgeholt (z.B. für den Freitag nach Auffahrt). Selbstverständlich sind auch andere, für die Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen zulässig.
Weil der 8. Dezember (Mariä Empfängnis) also "nur" zu den weiteren Feiertagen gehört, kann der Arbeitgeber verlangen, dass an diesen Tagen gearbeitet wird.
Sonntagszuschlag:
Das Gesetz unterscheidet zunächst zwischen regelmässiger Sonntagsarbeit, d.h. mehr als sechs Sonntage pro Jahr, und vorübergehender Sonntagsarbeit. Nur bei der vorübergehenden Sonntagsarbeit muss ein Zuschlag von 50% des Lohnes bezahlt werden. Das gilt aber nur für die Sonntage gemäss Arbeitsgesetz, also die normalen Sonntage und die Feiertage, welche den Sonntagen gleichgesetzt sind. Am 8. Dezember besteht somit kein Anspruch auf diesen Zuschlag.