Keine Erbschafts- und Handänderungssteuer mehr für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ab 1. Januar 2018
Unverheiratete Paare werden gemäss geltendem Recht bei der Erbschaftssteuer nicht wie Ehepaare behandelt. Während ein Ehegatte die Erbschaft seines verstorbenen Partners steuerfrei erhält, müssen unverheiratete Paare für Vermögen, welches sie beim Tod des Partners von diesem erben, eine Erbschaftssteuer von mindestens 6% und maximal 12% (bei einer Erbschaft von mehr als CHF 500‘000.00) bezahlen. Per 1. Januar 2018 ändert sich dies. Neu werden Lebenspartnerinnen und -partner Ehegatten gleichgestellt. Voraussetzung ist einzig, dass vor dem Tod während mindestens zwei Jahren eine eheähnliche Beziehung, d.h. eine umfassende Lebensgemeinschaft bestanden hat.
Eine Gleichstellung von unverheirateten mit verheirateten Paaren erfolgt auch bei der Handänderungssteuer. Neu ist bei Grundstückveräusserungen zwischen Lebenspartnerinnen und -partnern keine Handänderungssteuer mehr zu bezahlen. Voraussetzung ist wiederum, dass bereits seit mindestens zwei Jahren eine Lebensgemeinschaft besteht.