20. Dezember 2017 | Bau / Immobilien / Miete

Änderungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Luzern per 1. Januar 2018

Am 1. Januar 2018 tritt eine Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern in Kraft. Hauptpunkt der Revision ist die Regelung des sogenannten Mehrwertausgleichs, d.h. einer Abgabe für Planungsvorteile (§§ 105 ff. nPBG). Die Abgabe wird auf von den Stimmberechtigten beschlossenen Planänderungen erhoben, die zu einem Mehrwert von mehr als 100'000 Franken führen. Für die folgenden Planänderungen der Gemeinden wird eine Mehrwertabgabe von 20 Prozent erhoben:

a. Einzonungen (neue Zuweisung von Land zu einer Bauzone),

b. Umzonungen (Zuweisung von Land von einer Bauzone in eine andere Bauzonenart) in Gebieten mit Bebauungs- oder Gestaltungsplanpflicht,

c. Aufzonungen (Anpassung von Nutzungsvorschriften) in Gebieten mit Bebauungs- oder Gestaltungsplanpflicht,

d. Erlass oder Änderung eines Bebauungsplanes.

Die Mehrwertabgabe wird nach der Rechtskraft der Planänderung veranlagt. Zur Zahlung fällig wird die Abgabe dann erst mit der Realisierung des Mehrwertes. Bei Einzonungen, Um- und Aufzonungen sowie bei Erlass oder Änderung von Bebauungsplänen ist dies der Zeitpunkt der Überbauung sowie der Verkauf des Grundstücks. Als "Überbauung" gilt nach Gesetz die Rechtskraft der Baubewilligung.

Eine weitere wichtige Änderung ist der zum Zweck der inneren Verdichtung neu ins Gesetz eingefügte Absatz 5 von § 38 PBG. Dieser ermöglicht es, privatrechtliche Baubeschränkungen, welche einer solchen Verdichtung entgegenstehen, aufzuheben. Das Enteignungsrecht kann dabei auch an Private erteilt werden. Es ist also denkbar, dass ein bauwilliger Grundeigentümer das Enteignungsverfahren einleitet, um eine die maximale Nutzung seines Grundstücks behindernde Dienstbarkeit abzulösen. Da der inneren Verdichtung ein erhebliches öffentliches Interesse zukommt, ist eine Aufhebung von privatrechtlichen Baubeschränkungen insbesondere immer dann zulässig, wenn bei voller baulicher Nutzung eine oder mehrere zusätzliche Wohnungen erstellt werden können. Auch ohne eine bauliche Nachverdichtung ist die Aufhebung von Quartierservituten zulässig, welche teilweise aus einer Zeit vor der modernen Raumplanungs- und Baugesetzgebung stammen und heute gewissermassen als privatrechtliche Schattenbauordnungen die öffentlich- rechtliche Bauordnung unterlaufen.

 

Peter Kriesi