Einführung des neuen Sanktionenrechts per 1. Januar 2018
Am 1. Januar 2018 tritt das neue Sanktionenrecht in Kraft. Neu können kurze Freiheitsstrafe, d.h. Freiheitsstrafen unter sechs Monaten, unter erleichterten Bedingungen gesprochen werden. Seit der Revision des allg. Teils des Strafgesetzbuches in 2007 war die kurze Freiheitsstrafe überwiegen durch Geldstrafen oder gemeinnützige Arbeit abgelöst worden. Diese Regelung unterlag jedoch seither der Kritik, da die präventive Wirkung der Geldstrafe bezweifelt wurde. Der Bundesrat hat die Konsequenzen aus dieser Kritik gezogen, jedoch behält die Geldstrafe weiterhin den Vorrang vor der Freiheitsstrafe. Die kurze Freiheitsstrafe und auch weiterhin die Geldstrafe, können bedingt ausgesprochen werden.
Neben der Änderung betreffend kurzer Freiheitsstrafen, wird neu das „Electronic Monitoring“ als neue Vollzugsform eingeführt. Dabei handelt es sich um eine elektronische Überwachung des Vollzugs ausserhalb der Strafanstalt. Zur Anwendung gelangt sie bei Freiheitsstrafen zwischen 20 Tagen und 12 Monaten und allenfalls am Ende einer langen Freiheitsstrafe für eine Dauer von 3 bis 12 Monaten. Das „Electronic Monitoring“ war seit 1999 in sechs (ab 2003 in sieben) verschiedenen Kantonen als Vollzugsinstrument versuchsweise im Einsatz.
Werden Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten als gemeinnützige Arbeit vollzogen, handelt es sich dabei nicht mehr um eine eigenständige Strafe, sondern um eine Vollzugsform, deren Anordnung neu nicht mehr durch die Gerichte, sondern durch Strafvollzugsbehörden erfolgt.
Theresa Ruppel, Rechtspraktikantin