25. Mai 2018 | Familie / Ehe / Partnerschaft

Urteil des Bundesgerichts zur Berechnung des Betreuungsunterhalts

Am 1. Januar 2017 trat bekanntlich eine Änderung des Kindesunterhaltsrechts in Kraft, mit der – zusätzlich zum Naturalunterhalt und zum Barunterhalt gemäss bisherigem Recht – neu der Betreuungsunterhalt eingeführt wurde. Dieser soll die finanziellen Nachteile (Erwerbseinbusse) ausgleichen, die dem betreuenden Elternteil wegen der Kinderbetreuung entstehen. Wie der Betreuungsunterhalt konkret zu berechnen ist, hat der Gesetzgeber allerdings offengelassen. Der Betreuungsunterhalt wurde daher von Kanton zu Kanton (teilweise sogar kantonsintern) unterschiedlich berechnet, was zu grosser Rechtsunsicherheit führte. Letzte Woche hat nun das Bundesgericht erstmals zur Frage der Berechnung des Betreuungsunterhalts Stellung genommen.

In der Praxis gelangten bisher zwei verschiedene Berechnungsmethoden zur Anwendung: Die Lebenshaltungskosten-Methode (z.B. ZH, BE, VD, FR, GE) und die Betreuungsquoten-Methode (z.B. LU, BS, SG, ZG). Bei beiden Methoden muss die Erwerbseinbusse betreuungsbedingt sein.

Nach der Lebenshaltungskosten-Methode ist ein Betreuungsunterhalt nur insoweit geschuldet, als der betreuende Elternteil für seine Lebenshaltungskosten (familienrechtliches Existenzminimum) wegen der Kinderbetreuung nicht selber aufkommen kann. Entscheidend ist somit, ob bzw. inwieweit der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten mit seinem eigenen Einkommen decken kann. Wenn dies nicht möglich ist, besteht im Rahmen der Differenz ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

Auch bei der Betreuungsquoten-Methode stellt man in einem ersten Schritt auf die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils ab. Sodann wird geprüft, in welchem (prozentualen) Umfang dieser Elternteil die Kinderbetreuung übernimmt und somit in der eigenen Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist. Betreut ein Elternteil das Kind beispielsweise zu 60 %, ist es ihm in diesem Umfang nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dementsprechend besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt in der Höhe von 60 % der Lebenshaltungskosten.

Das Bundesgericht ist nun in einem Fall aus dem Kanton Genf zum Schluss gekommen, dass die Lebenshaltungskosten-Methode die adäquateste Methode sei, um den Betreuungsunterhalt zu berechnen, da sie den Zielen und Absichten des Gesetzgebers am ehesten entspreche.

Nicht geäussert hat sich das Bundesgericht zur Frage, in welchem Umfang dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist. Gemäss der (unter bisherigem Recht entwickelten) "10/16-Regel" des Bundesgerichts ist es dem betreuenden Elternteil zumutbar, eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % aufzunehmen, wenn das jüngste Kind 10 Jahre alt ist, und die Erwerbstätigkeit sodann beim Erreichen des 16. Altersjahres auf 100 % zu erhöhen. Gewisse kantonale Gerichte haben allerdings das neue Recht zum Anlass genommen, diese Regel aufzuweichen und erachten eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit bzw. eine Aufstockung des Pensums schon früher als zumutbar, nämlich beim Eintritt in die Primarschule bzw. in die Oberstufe (sog. Schulstufenmodell).

Die vollständige Begründung des Bundesgerichtsurteils steht noch aus.


Melanie Friedrich, Rechtsanwältin und Notarin