Die Grillsaison ist eröffnet!

Worauf die einen sehnlichst gewartet haben, ist den anderen ein Dorn im Auge: das Grillieren im Sommer. Doch kann ich ohne Bedenken den Grill auf dem Balkon oder Gartensitzplatz anwerfen? Oder kann sich mein Nachbar zu Recht über Rauch und Gestank beschweren?
Als Mieter hat man gegenüber seinen Nachbarn eine Pflicht zur Rücksichtnahme. Dies bedeutet einerseits, dass Mieter übermässige Einwirkungen und Immissionen auf ihre Nachbarn zu unterlassen haben. Andererseits besteht auch eine Duldungspflicht: Im Rahmen eines vertragsgemässen, also zulässigen Gebrauchs der Mietsache ist ein gewisses Mass an Einwirkungen von Nachbarn hinzunehmen.
Treten beim Grillieren Gerüche, Gestank und Rauch auf, so handelt es sich dabei grundsätzlich um Immissionen. Je nach den konkreten Umständen, insbesondere der Intensität und Häufigkeit der Immissionen, der Lage und Beschaffenheit des Mietobjekts etc., können diese Einwirkungen als übermässig beurteilt werden. Tägliches Grillieren bei "engen", resp. nahen räumlichen Verhältnissen mit erheblicher Rauch- und Geruchsentwicklung, welches dazu führt, dass die Nachbarn während dieser Zeit ihren eigenen Balkon nicht mehr ungestört benutzen können oder ihre Fenster geschlossen halten müssen, kann als übermässig gelten und eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht darstellen. In einem solchen Fall dürfen sich die Nachbarn zu Recht beim Grillmeister und beim Vermieter über Rauch und Gestank beschweren.
Verletzt ein Mieter seine Rücksichtnahmepflicht in qualifizierter, fortgesetzter oder wiederholter Weise und wird dadurch die Fortführung des Mietverhältnisses für die Nachbarn oder den Vermieter unzumutbar, kann der Vermieter nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung im äussersten Fall das Mietverhältnis mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf das Ende eines Monats kündigen. Eine Kündigung seitens des Vermieters ist also letztlich nur bei einer schwerwiegenden und andauernden Pflichtverletzung möglich.
Kommen die Geruchs- und Rauchimmissionen vom Nachbargrundstück, so kann sich der Betroffene bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, gestützt auf die aus dem Grundeigentum fliessenden Nachbarrechte und -pflichten, zur Wehr setzen.
Das richtige Mass ist also nicht nur für die Garstufe des Grillfleisches oder -gemüses von Bedeutung, sondern auch für die Frage, ob das Grillieren auf dem Balkon oder Gartensitzplatz eine übermässige Einwirkung darstellt.
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine schmackhafte und konfliktfreie Grillsaison!
Julia Fischer-Steger, Rechtsanwältin