19. Oktober 2018 | Bau / Immobilien / Miete

Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichts: Werkvertrag; Nachbesserungsanspruch des Stockwerkeigentümers an gemeinschaftlichen Teilen

In seinem für die amtliche Sammlung bestimmten Entscheid 4A_71/2018 vom 18. September 2018 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob der Nachbesserungsanspruch des Stockwerkeigentümers an gemeinschaftlichen Bauteilen quotenbezogen sei. Dabei kam es zum Schluss, soweit in BGE 114 II 239 erwähnt werde, der vertragliche Nachbesserungsanspruch eines Stockwerkeigentümers gegenüber dem Unternehmer bestehe nur im Umfang der Wertquote des Bestellers, wenn er sich auf Mängel an gemeinsamen Bauteilen beziehe, könne daran nicht festgehalten werden. Der Unternehmer, der vertraglich die Erstellung einer Stockwerkeinheit übernehme, sei dem Besteller gegenüber zur Ablieferung des mängelfreien Werkes auch in Bezug auf Bauteile verpflichtet, die anderen Miteigentümern ebenfalls zur Nutzung zustünden. Der Nachbesserungsanspruch sei unteilbar und jeder einzelne Stockwerkeigentümer könne seine vertraglichen Nachbesserungsansprüche gegenüber dem Unternehmer auch dann ungeteilt ausüben, wenn diese Ansprüche gemeinsame Bauteile eines in Stockwerkeigentum aufgeteilten Werkes beträfen.

Im konkreten Fall war die Stockwerkeigentümergemeinschaft, die sich die Nachbesserungsreche von Stockwerkeigentümern mit einer Wertquote von rund 65 % für Mängel an den gemeinschaftlichen Bauteilen hatte abtreten lassen, deshalb aktivlegitimiert, den ungeteilten Nachbesserungsanspruch gegenüber dem Unternehmer durchzusetzen. Gemäss Bundesgericht hatten die Vorinstanzen der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu Recht den ganzen für die Mängelbehebung benötigten Betrag als Vorschuss zugesprochen.


Peter Kriesi, Rechtsanwalt und Notar