08. November 2018 | Erbrecht / Vorsorge

Was Konkubinatspaare regeln sollten

"Meine Freundin und ich erwarten unser erstes Kind. Was müssen wir als Unverheiratete aus rechtlicher Sicht beachten oder gar zwingend regeln? Ist heute nicht vieles schon im Gesetz geregelt?"

 

Anders als die Ehe ist das Konkubinat im Gesetz nicht geregelt. Es gab in den letzten Jahren zwar einige gesetzliche Neuerungen, die auch für Konkubinatspaare gelten. Trotzdem drängen sich in vielen Bereichen Massnahmen auf:

Gemeinsame elterliche Sorge: Ein Kind unverheirateter Eltern untersteht zunächst der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter – selbst wenn diese mit dem Vater zusammenlebt. Für die gemeinsame elterliche Sorge braucht es eine Anerkennung durch den Vater und eine gemeinsame Erklärung der Eltern. Beides können Sie auf dem Zivilstandsamt erledigen.

Erbrechtliche Begünstigung: Ein Konkubinatspartner hat beim Tod des anderen keinen gesetzlichen Erbanspruch. Wenn Sie nichts regeln, fällt die gesamte Erbschaft Ihrem Kind zu. Diese gesetzliche Erbfolge können Sie mit einem Testament oder Erbvertrag abändern. Das Kind geniesst einen Pflichtteilsschutz von drei Vierteln der Erbschaft, weshalb Sie Ihre Freundin mit einem Viertel begünstigen können. Seit Anfang 2018 müssen Lebenspartner im Kanton Luzern keine Erbschaftssteuer mehr bezahlen, sofern vor dem Tod während mindestens zwei Jahren eine eheähnliche Beziehung bestanden hat.

Begünstigung in der 2. und 3. Säule: Konkubinatspartner haben beim Tod des anderen keinen Anspruch auf eine AHV-Rente. Man kann auch nichts Gegenteiliges regeln. Ob die Pensionskasse Leistungen an Konkubinatspartner ausrichtet, ergibt sich aus deren Reglement. Viele Pensionskassen setzen dafür eine schriftliche Begünstigungserklärung voraus und stellen entsprechende Formulare zur Verfügung. Auch im Rahmen der privaten Vorsorge (Säule 3a oder 3b) können Sie und Ihre Freundin sich begünstigen, z. B. mit einer Lebensversicherung.

Patientenverfügung: In medizinischen Belangen sieht das Gesetz seit 2013 auch für Konkubinatspartner ein Informations- und Vertretungsrecht vor. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass einem Konkubinatspartner die Auskunft verweigert wird. Solche Probleme können Sie mit einer gegenseitigen Vollmacht oder einer Patientenverfügung vermeiden.

Vorsorgeauftrag: Wird eine unverheiratete Person durch einen Unfall oder eine Krankheit urteilsunfähig, sieht das Gesetz kein Vertretungsrecht des Konkubinatspartners vor. Um zu verhindern, dass die KESB eine fremde Person als Beistand einsetzt, kann jede urteilsfähige Person in einem Vorsorgeauftrag selbst bestimmen, wer in einem solchen Fall die Personen- und Vermögenssorge sowie die Vertretung im Rechtsverkehr übernehmen soll.

Konkubinatsvertrag: In gewissen Konstellationen, z. B. bei der Geburt eines Kindes oder beim Erwerb von Wohneigentum, empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Konkubinatsvertrags. Darin sollten Themen des Zusammenlebens wie beispielsweise die Tragung der Lebenshaltungskosten, die Aufteilung der Kinderbetreuung sowie die Eigentumsverhältnisse geregelt werden. Zusätzlich sollten Regelungen für den Fall einer Trennung getroffen werden, also beispielsweise die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung sowie die Aufteilung von Miteigentum. Ist auch eine erbrechtliche Begünstigung gewünscht, kann mit Hilfe einer Notarin oder eines Notars ein kombinierter Konkubinats- und Erbvertrag abgeschlossen werden.


Melanie Friedrich, Rechtswältin und Notarin


Folgender Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 8. November 2018.

 

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