05. Dezember 2018 | Arbeitsrecht

Darf die Zahl der bezahlten Feiertage gekürzt werden?

"Ich arbeite bei einer deutschen Handelsunternehmung mit mehreren Filialen in der Schweiz. Nun wurde uns mitgeteilt, dass wir 2019 einen bezahlten Feiertag weniger als bisher bekommen, da wir eh schon mehr haben als in anderen Kantonen. Ist das erlaubt? Sind die Feiertage nicht kantonal geregelt?"

 

Die unterschiedliche Behandlung der Feiertage gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen. Nach Art. 20a des Arbeitsgesetzes können die Kantone höchstens acht Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen. Nebst diesen kantonalen Feiertagen ist der Bundesfeiertag (1. August) in der gesamten Schweiz dem Sonntag gleichgestellt.

Insgesamt gibt es deshalb arbeitsgesetzlich neun Feiertage, die einem Sonntag gleichgestellt sind. Weil es sich arbeitsrechtlich um "Sonntage" handelt, darf an diesen Tagen nicht gearbeitet werden (bzw. nur mit einer Ausnahmebewilligung). Diese sind bezahlt, wenn der Arbeitnehmer im Monatslohn angestellt ist und der Feiertag auf einen vertraglichen Arbeitstag fällt. Gegenüber Angestellten im Stundenlohn besteht keine gesetzliche Verpflichtung, Feiertage zu entschädigen (mit Ausnahme des 1. August). Dazu braucht es eine vertragliche Regelung (z. B. in Gesamtarbeitsverträgen).

Nebst diesen acht den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen können die Kantone weitere Feiertage definieren. So sind z. B. in zahlreichen Kantonen gemäss Ruhetags- und Ladenschlussgesetz der Ostermontag und der Pfingstmontag zwar kantonale Feiertage, aber keine öffentlichen Ruhetage, die nach Arbeitsgesetz den Sonntagen gleichgestellt sind. Deshalb ist es auch erlaubt, dass an diesen Tagen gearbeitet wird und gewisse Geschäfte geöffnet haben (z. B. Shoppingcenter am Ostermontag). Weil grundsätzlich eine Arbeitspflicht an diesen Tagen besteht, sind diese Feiertage nicht bezahlt.



Raetus Cattelan, Rechtswalt


Folgender Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Luzerner Zeitung vom 5. Dezember 2018.

 

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