Wie Unternehmer Nachfolge regeln können

"Ich (63) bin Alleinaktionär eines grösseren KMU-Unternehmens. Einer meiner beiden Söhne ist seit 7 Jahren ebenfalls in der Geschäftsführung tätig und möchte das Unternehmen weiterführen. Was raten Sie mir, hinsichtlich meiner Nachfolge vorzukehren?"
Eine frühzeitige Planung der Nachfolge ist generell, aber insbesondere wenn eine familieninterne Nachfolge angestrebt wird, sehr zu empfehlen. Dabei können nämlich erb- und eherechtliche "Stolpersteine" eine erfolgreiche Weiterführung des Unternehmens verhindern.
Wird ein Unternehmen nicht zu Lebzeiten an einen Nachkommen übertragen, fällt es in den Nachlass. Die Erben werden Gesamteigentümer des Nachlasses und können bis zu einer Teilung der Erbschaft nur gemeinsam handeln. Handelt es sich beim Unternehmen um eine Aktiengesellschaft, üben sie die Aktionärsrechte gemeinsam aus. Besteht unter den Erben Streit und ist eine gemeinsame Entscheidung z.B. hinsichtlich der Zusammensetzung des Verwaltungsrates nicht möglich, kann ein Unternehmen im schlimmsten Fall handlungsunfähig sein. Das lässt sich durch ein Testament und die Einsetzung eines Willensvollstreckers vermeiden, da dieser den Nachlass vertritt und anstelle der Erben allein handeln kann.
Mit einem Testament kann der Unternehmer dem designierten Nachfolger die Aktien im Nachlass mittels einer Teilungsvorschrift zuweisen. Wenn das Unternehmen jedoch ein wesentlicher Teil des Vermögens ausmacht, ist eine Zuweisung aller Aktien aufgrund der Pflichtteilsansprüche der Geschwister und der überlebenden Ehefrau unter Umständen nicht möglich. Hinzu kommt ein allfälliger Anspruch der Ehefrau aus dem ehelichen Güterrecht, wenn das Unternehmen massgeblich während der Ehe aufgebaut wurde. Eine Zuweisung der Aktienmehrheit an den Nachfolger und eines Minderheitsaktienpakets an die übrigen Erben ist ohne Einbezug aller Beteiligten nicht empfehlenswert. Es ist rechtlich umstritten, ob sich die pflichtteilsberechtigten Erben gegen ihren Willen mit einem Minderheitsaktienpaket zufrieden geben müssen, da eine Minderheitsbeteiligung häufig kaum oder nicht "verwertbar" bzw. an Dritte veräusserbar ist.
Bei einer familieninternen Nachfolge werden von Vorteil frühzeitig klare Verhältnisse geschaffen. Idealerweise wird die Nachfolge bereits zu Lebzeiten mit einer (allenfalls schrittweisen) Übertragung der Aktien an den Nachfolger vollzogen. Werden die Aktien ganz oder teilweise unentgeltlich (z.B. durch einen Verkauf unter dem Verkehrswert) an den Sohn übertragen, hat dieser im späteren Nachlass des Vaters die Differenz zum Unternehmenswert im Zeitpunkt des Todes gegenüber den übrigen Erben auszugleichen. Nicht selten entsteht dabei Streit über die Bewertung des Unternehmens. Um beim späteren Versterben des Unternehmers Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es daher in jedem Fall ratsam, alle Familienmitglieder in den Nachfolgeprozess einzubeziehen. In einem notariell beurkundeten und von allen künftigen Erben unterzeichneten Erbvertrag kann z.B. das Verfahren einer Unternehmensbewertung oder ein Ausgleichungsanspruch nach dem Tod des Vaters bereits einvernehmlich festgelegt werden. Es empfiehlt sich in jedem Fall, sich von einer kompetenten Fachperson, wie einer Notarin, beraten zu lassen, um gemeinsam eine Nachfolgelösung zu erarbeiten, die für den Nachfolger langfristig auch tragbar ist, die Vorsorge der Eltern sicherstellt und die Nachkommen gleichbehandelt.
Salome Krummenacher, Rechtsanwältin und Notarin
Folgender Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 13. Dezember 2018.