13. Dezember 2018 | Gesellschaften / Unternehmen

Wie Unternehmer Nachfolge regeln können

"Ich (63) bin Alleinaktionär eines grösseren KMU-Unternehmens. Einer meiner beiden Söhne ist seit 7 Jahren ebenfalls in der Ge­schäftsführung tätig und möchte das Unternehmen weiterführen. Was raten Sie mir, hinsichtlich meiner Nachfolge vorzukehren?"

 

Eine frühzeitige Planung der Nach­folge ist generell, aber insbesondere wenn eine familieninterne Nachfolge angestrebt wird, sehr zu empfehlen. Dabei können nämlich erb- und ehe­rechtliche "Stolpersteine" eine er­folgreiche Weiterführung des Unter­nehmens verhindern.

Wird ein Unternehmen nicht zu Leb­zeiten an einen Nachkommen über­tragen, fällt es in den Nachlass. Die Erben werden Gesamteigentümer des Nachlasses und können bis zu einer Teilung der Erbschaft nur gemeinsam handeln. Handelt es sich beim Unter­nehmen um eine Aktiengesellschaft, üben sie die Aktionärsrechte gemein­sam aus. Besteht unter den Erben Streit und ist eine gemeinsame Ent­scheidung z.B. hinsichtlich der Zu­sammensetzung des Verwaltungsra­tes nicht möglich, kann ein Unternehmen im schlimmsten Fall handlungsunfähig sein. Das lässt sich durch ein Testament und die Einsetzung eines Willensvollstreckers vermeiden, da dieser den Nachlass vertritt und anstelle der Erben allein handeln kann.

Mit einem Testament kann der Unter­nehmer dem designierten Nachfolger die Aktien im Nachlass mittels einer Teilungsvorschrift zuweisen. Wenn das Unternehmen jedoch ein wesent­licher Teil des Vermögens ausmacht, ist eine Zuweisung aller Aktien auf­grund der Pflichtteilsansprüche der Geschwister und der überlebenden Ehefrau unter Umständen nicht mög­lich. Hinzu kommt ein allfälliger An­spruch der Ehefrau aus dem eheli­chen Güterrecht, wenn das Unternehmen massgeblich während der Ehe aufgebaut wurde. Eine Zu­weisung der Aktienmehrheit an den Nachfolger und eines Minderheitsaktienpakets an die übrigen Erben ist ohne Einbezug aller Beteiligten nicht empfehlenswert. Es ist rechtlich um­stritten, ob sich die pflichtteilsberechtigten Erben gegen ihren Willen mit einem Minderheitsaktienpaket zufrieden geben müssen, da eine Minderheitsbeteiligung häufig kaum oder nicht "verwertbar" bzw. an Drit­te veräusserbar ist.

Bei einer familieninternen Nachfolge werden von Vorteil frühzeitig klare Verhältnisse geschaffen. Idealerweise wird die Nachfolge bereits zu Lebzei­ten mit einer (allenfalls schrittwei­sen) Übertragung der Aktien an den Nachfolger vollzogen. Werden die Aktien ganz oder teilweise unentgelt­lich (z.B. durch einen Verkauf unter dem Verkehrswert) an den Sohn über­tragen, hat dieser im späteren Nach­lass des Vaters die Differenz zum Unternehmenswert im Zeitpunkt des Todes gegenüber den übrigen Erben auszugleichen. Nicht selten entsteht dabei Streit über die Bewertung des Unternehmens. Um beim späteren Versterben des Unternehmers Ausei­nandersetzungen zu vermeiden, ist es daher in jedem Fall ratsam, alle Fa­milienmitglieder in den Nachfolge­prozess einzubeziehen. In einem no­tariell beurkundeten und von allen künftigen Erben unterzeichneten Erb­vertrag kann z.B. das Verfahren einer Unternehmensbewertung oder ein Ausgleichungsanspruch nach dem Tod des Vaters bereits einvernehm­lich festgelegt werden. Es empfiehlt sich in jedem Fall, sich von einer kompetenten Fachperson, wie einer Notarin, beraten zu lassen, um ge­meinsam eine Nachfolgelösung zu er­arbeiten, die für den Nachfolger lang­fristig auch tragbar ist, die Vorsorge der Eltern sicherstellt und die Nach­kommen gleichbehandelt.


Salome Krummenacher, Rechtsanwältin und Notarin


Folgender Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 13. Dezember 2018.

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