Besserer Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen ab 1. Januar 2019 – ohne Übergangsfrist
Im Blog vom 14. September 2018 haben wir über die Revision von Art. 8a SchKG informiert, welcher das Einsichtsrecht Dritter in das Betreibungsregister regelt. Da diese Regelung Anfang 2019 (ab 1. Januar 2019) in Kraft tritt, soll an dieser Stelle noch einmal daran erinnert werden; insbesondere deshalb, weil die neue Regelung ohne Übergangsfrist auf alle im Jahr 2019 angehobenen neuen Betreibungen aber auch auf bereits hängige Betreibungen anwendbar ist.
Personen, welche eine aus ihrer Sicht unberechtigte Betreibung im Betreibungsregister eingetragen haben, können gemäss der neuen gesetzlichen Regelung 3 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch um Löschung des Eintrags stellen. Diesem Gesuch ist stattzugeben, wenn der Betreibende kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet, d.h. die Betreibung nach erhobenem Rechtsvorschlag nicht weiter verfolgt hat. Ein solches Löschungsgesuch kann auch für am 1. Januar 2019 bereits bestehende Betreibungseinträge gestellt werden und zudem direkt ab dem 1. Januar 2019 falls die Betreibung zu diesem Zeitpunkt bereits 3 Monate oder länger im Betreibungsregister eingetragen ist.
Für Details zur neuen Regelung von Art. 8a Abs. 3 SchKG verweisen wir auf unseren Blog vom 14. September 2018.
Rechtsanwalt Peter Kriesi, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht