10. Januar 2019 | Erbrecht / Vorsorge

Erbteilung vereinfachen, Streit verhindern

"Bei einem Bekannten kam es nach dem Tod seiner Ehefrau zwischen ihm und seinen Kindern zu Streit bei der Teilung des Nachlasses. Das möchte ich verhindern. Kann ich als zukünftige Erblasserin Einfluss nehmen auf die spätere Aufteilung meiner Erbschaft und wenn ja, wie?"

 

Ja, es können noch zu Lebzeiten Anordnungen getroffen werden, wie der spätere Nachlass geteilt werden soll. Solche Anordnungen sind seit letztem Jahr von noch grösserer Bedeutung, weil das Bundesgericht entschieden hat, dass bei Uneinigkeit der Erben immer das Los entscheiden soll, wer welchen Gegenstand erhält. Es kann daher sein, dass die Zuteilung der Erbschaftsgüter durch den Zufall so erfolgt, wie es eigentlich nie gewollt war und allenfalls auch nicht sinnvoll ist.

Erbengemeinschaft: Immer wenn mehrere Personen an einer Erbschaft beteiligt sind, so erwerben diese den Nachlass gemeinschaftlich zur gesamten Hand. Den einzelnen Erben steht kein individuelles Recht an einem sich im Nachlass befindlichen Gegenstand zu, sondern nur eine ideelle Quote am Nachlass. Erst die Teilung überführt die Nachlassgegenstände ins (Allein-)Eigentum der einzelnen Erben. Die Teilung erfolgt entweder durch einen Teilungsvertrag oder durch ein gerichtliches Urteil.

Ablauf der Erbteilung bei Einigkeit der Erben: Sind sich alle Erben einig, so schliessen sie ganz einfach einen Vertrag darüber ab, welcher Erbe welche Nachlassgegenstände erhalten soll.

Ablauf der Erbteilung bei Uneinigkeit der Erben: Können sich die Erben nicht darauf einigen, an welche Erben welche Nachlassgegenstände zu übereignen sind, steht es jedem Erben jederzeit frei, eine Teilungsklage zu erheben. Die Erbteilung wird in diesem Fall durch das Gericht vorgenommen. Das Gericht darf die einzelnen Gegenstände aber nicht nach eigenem Ermessen zuteilen, sondern ist an ein bestimmtes Verfahren gebunden. In diesem Verfahren hat das Gericht so genannte Lose zu bilden, d.h. "wertgleiche Häuflein" von Nachlassgegenständen. Sind die Erbanteile ungleich gross, so sind die Lose in der Anzahl des kleinsten gemeinsamen Nenners der Erbanteile zu bilden. Beispiel: Verstirbt ein Ehemann, der die Ehefrau und drei Kinder hinterlässt, so erbt die Ehefrau ein Zweitel, die drei Kinder je ein Sechstel. In diesem Fall wären somit sechs wertgleiche Lose zu bilden. Die Ehefrau erhält drei Lose, jedes Kind ein Los. Setzt sich der Nachlass aber beispielsweise aus einer Ferienwohnung und weiteren kleineren Wertgegenständen zusammen, hätte die Teilung im Rahmen der Losbildung zur Folge, dass die Wohnung verkauft werden müsste, da nur so die sechs wertgleichen Lose gebildet werden könnten. Solche Folgen gilt es zu vermeiden.

Was kann ich als zukünftiger Erbe tun? Um zu verhindern, dass das Gericht die Teilung durch Losbildung durchführen muss, können Sie in einem Testament oder in einem Erbvertrag Teilungsregeln festlegen. Sie können etwa bestimmen, welcher Erbe zu welchem Anrechnungswert einen bestimmten Nachlassgegenstand erhalten soll oder Sie können die Reihenfolge festlegen, nach welcher die Erben die Gegenstände auf Anrechnung an ihre Erbanteile auswählen dürfen. Solche Anordnungen sind sehr sinnvoll, aber auch komplex. Es empfiehlt sich deshalb, durch einen spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen, ob hinreichende Vorkehren getroffen wurden, um die gewünschten Ergebnisse zu erzielen.



Dr. Rainer Wey, Rechtsanwalt und Notar


Folgender Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 10. Januar 2019.

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