14. Februar 2019 | Familie / Ehe / Partnerschaft

Kinderbetreuung: Wie viel muss ich arbeiten?

"Mein Ehemann und ich (beide 38-jährig) haben zwei Söhne (drei- und fünfjährig) und leben seit einigen Wochen getrennt. Wir sind beide erwerbstätig, er zu 100 und ich zu 40 Prozent. Während meiner beiden Arbeitstage werden die Kinder in der Kita, sonst von mir betreut. Nun verlangt mein Ehemann, dass ich mein Pensum umgehend auf mindestens 60 Prozent aufstocke, damit ich mich mehr an den finanziellen Auslagen beteiligen kann. Ich bin dagegen, zumal ein Aufstocken bei meinem aktuellen Arbeitgeber nicht möglich ist. Wie ist die Rechtslage?"

 

Das Bundesgericht hat die Frage nach dem zumutbaren Erwerbspensum bisher mit der sogenannten «10/16-Regel» beantwortet: Dem betreuenden Elternteil ist ein Erwerbspensum von 50 Prozent zumutbar, sobald das jüngste Kind 10 Jahre alt ist, und ein 100-Prozent-Pensum, sobald es 16 Jahre alt ist. Diese Regel kam in den letzten Jahren jedoch immer mehr unter Druck, und insbesondere die kantonalen Gerichte wendeten vielfach einen strengeren Massstab an.

Kontinuitätsprinzip und Schulstufenmodell: Am 1. Januar 2017 trat ein neues Kindesunterhaltsrecht in Kraft, das die Diskussion um das zumutbare Pensum neu entfachte. Vor einigen Monaten fällte das Bundesgericht ein grundlegendes Urteil und hielt Folgendes fest: Bei Uneinigkeit der Eltern ist in einer ersten Phase immer das zuletzt gemeinsam gelebte Betreuungsmodell fortzuführen (Kontinuitätsprinzip),weil für das Kindeswohl stabile Verhältnisse wichtig sind. Für die weitere Zeit, oder wenn überhaupt nie ein gemeinsam gelebtes Modell bestand (z. B. bei einer Trennung vor der Geburt), ist das Schulstufenmodell anwendbar. Dieses knüpft an die Einschulung des Kindes und der damit verbundenen teilweisen Entlastung bei der persönlichen Betreuung an. Gemäss diesem Modell soll der hauptbereuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes (LU: Kindergarten oder Basisstufe) grundsätzlich zu 50 Prozent, ab seinem Eintritt in die Oberstufe zu 80 Prozent und ab dem vollendeten 16. Altersjahr zu 100 Prozent einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die unter früherem Recht geltende «10/16-Regel» wurde als nicht mehr zeitgemäss verworfen.

Richterliches Ermessen im Einzelfall: Das Schulstufenmodell ist als Richtlinie zu verstehen, von der je nach den konkreten Umständen im Einzelfall durchaus Abweichungen möglich sind (z. B. Anzahl Kinder sowie allfällige gesundheitliche Einschränkungen der Kinder). Zudem muss das Gericht prüfen, ob im konkreten Fall überhaupt angemessene Betreuungsangebote bestehen, die von der Betreuung entlasten. Wie schon nach der bisherigen Rechtsprechung werden in finanziell engen Verhältnissen Drittbetreuungsangebote eher in Betracht gezogen, und ein Aufstocken wird früher als zumutbar erachtet.

Kein sofortiges Aufstocken: Sie können sich in einer ersten Phase also auf das bisher gelebte Betreuungsmodell berufen. Erst wenn der jüngere Sohn eingeschult wird, kann eine Ausdehnung des Pensums auf 50 Prozent verlangt werden. Selbst wenn beide Kinder bereits eingeschult wären, würde Ihnen dos Gericht eine angemessene Übergangsfrist einräumen. Schliesslich sind immer auch die tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten (Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage etc.) zu berücksichtigen.


Melanie Friedrich, Rechtswältin und Notarin


Folgender Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 14. Feburar 2019.

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