11. April 2019 | Familie / Ehe / Partnerschaft

Vermögensaufteilung bei der Trennung?

"Meine Frau und ich leben getrennt. Wir wollen uns noch nicht scheiden lassen, beabsichtigen aber, unser Vermögen bereits jetzt hälftig aufzuteilen. Ein Kollege warnte mich, die Vermögensaufteilung bei der Trennung sei rechtlich nicht gültig. Er habe dies mit seiner Exfrau auch so gemacht und trotzdem habe er seinen noch vorhandenen Anteil bei der Scheidung noch einmal teilen müssen. Hat er recht?"

 

Trennungsfolgen
Bei einer Trennung sind nach dem Gesetz nur die dringendsten Fragen zu regeln, nämlich wer in der ehelichen Wohnung bleiben und das Mobiliar benutzen darf, bei wem die Kinder leben, von wem die Kinder wann betreut werden sowie allfällige Unterhaltszahlungen. Das eheliche Vermögen wird grundsätzlich erst zum Zeitpunkt der Scheidung aufgeteilt. Das Gleiche gilt für das Pensionskassenguthaben.

Errungenschaftsbeteiligung
Sofern Sie und Ihre Ehefrau keinen Ehevertrag abgeschlossen und darin einen anderen Güterstand (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) gewählt haben, unterstehen Sie der Errungenschaftsbeteiligung. Damit erfolgt auch die Aufteilung des ehelichen Vermögens nach den Regeln dieses Güterstandes. Bei der Errungenschaftsbeteiligung wird bei beiden Ehegatten je zwischen Errungenschaft und Eigengut unterschieden. In die Errungenschaft fällt alles, was man während der Ehe entgeltlich erwirbt (z. B. Lohn). Zum Eigengut gehören Vermögenswerte, die man in die Ehe eingebracht hat oder die einem später unentgeltlich zugefallen sind (Schenkung, Erbschaft). Bei der Auflösung des Güterstandes haben beide Anspruch auf die Hälfte des positiven Saldos der Errungenschaft des anderen. Das Eigengut muss man hingegen nicht teilen.

Aufteilung des Vermögens erst bei Scheidung
Der Stichtag für die Auflösung des Güterstandes – und damit auch für die Aufteilung des ehelichen Vermögens – wird vom Gesetz auf das Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens festgelegt. Die Trennung hat also grundsätzlich keine Auswirkung auf das eheliche Vermögen. Teilt man das Vermögen trotzdem schon bei der Trennung auf, riskiert man im Streitfall, das bei Einleitung der Scheidung noch vorhandene Vermögen noch einmal teilen zu müssen – und zwar auch dann, wenn der andere seinen Teil inzwischen verbraucht hat!

Absicherung durch Gütertrennung
Falls Sie und Ihre Ehefrau das eheliche Vermögen schon vor der Scheidung rechtlich verbindlich aufteilen wollen, empfehle ich Ihnen, den Güterstand der Gütertrennung zu vereinbaren. Damit erreichen Sie eine Vorverlegung des Stichtags für die Aufteilung des Vermögens; massgebend ist dann nicht mehr der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens, sondern das von Ihnen vereinbarte Datum. Spätere Ersparnisse müssen nicht mehr geteilt werden. Sie können die Gütertrennung in einer Trennungsvereinbarung festhalten und diese dem Gericht zur Genehmigung einreichen. Alternativ können Sie die Gütertrennung in einem Ehevertrag vereinbaren. Ist ein Ehegatte mit der Gütertrennung nicht einverstanden, kann der andere die Anordnung durch das Gericht verlangen. Dazu muss man aber wichtige Gründe wie beispielsweise Überschuldung oder einen verschwenderischen Lebenswandel des anderen glaubhaft machen. Die blosse Trennung an sich genügt nicht als Grund für eine Gütertrennung


Melanie Friedrich, Rechtswältin und Notarin


Folgender Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 11. April 2019.

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