Mit Aktionärbindungsvertrag Streit vermeiden
"Ich und mein Bruder haben erfolgreich ein Unternehmen aufgebaut. Wir sind an unserer AG mit je 50 Prozent beteiligt. Bisher haben wir keinen Aktionärbindungsvertrag. Raten Sie uns dazu?"
Ein Konflikt zwischen Aktionären kann in Patt-Situationen ein Unternehmen handlungsunfähig machen oder sogar in der Existenz bedrohen. Ein Aktionärbindungsvertrag (ABV), der Rechte und Pflichten zwischen den Aktionären regelt, hilft Streit zu vermeiden und ist für inhabergeführte Gesellschaften oder Familienunternehmen sehr zu empfehlen.
Die AG ist in der gesetzlichen Ausgestaltung eine rein kapitalbezogene Gesellschaftsform. Hat ein Aktionär sein Aktienkapital einbezahlt, können Gesetz und Statuten ihm keine weiteren Leistungs- oder Verhaltenspflichten auferlegen. Ein Aktionär hat auch keine Treue- oder Loyalitätspflichten gegenüber dem Unternehmen. In einem Unternehmen, in dem die Aktionäre persönlich verbunden sind – sei es als Familie oder als gemeinsam operativ tätige Unternehmer – besteht jedoch ein Bedürfnis, dieses persönliche Verhältnis zu regeln. Die personenbezogenen Aspekte zwischen den Aktionären können in einem ABV verbindlich geregelt werden.
In Unternehmen mit wenigen Aktionären ist es von Bedeutung, wer an der Gesellschaft beteiligt ist. So kann es in inhabergeführten Unternehmen erwünscht sein, dass alle Aktionäre auch im Unternehmen mitarbeiten; oder in einem Familienunternehmen, dass die Aktien innerhalb der Familie gehalten werden. In einem ABV kann mit Vorhand- und Vorkaufsrechten verhindert werden, dass ein x-beliebiger Dritter Mitaktionär wird. Mit einem Kaufrecht kann überdies gewährleistet werden, dass die verbleibenden Mitaktionäre die Aktien zu einem bestimmten Preis übernehmen können, wenn ein Aktionär urteilsunfähig wird oder verstirbt. Auch für den Fall, dass sich ein Aktionär aus der operativen Tätigkeit zurückzieht oder das Arbeitsverhältnis beendet, kann ein Kaufrecht zugunsten der übrigen Aktionäre vereinbart werden. Kaufrechte machen überdies dann Sinn, wenn Mitarbeitende – sei es mit Blick auf eine Nachfolgelösung oder im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen – schrittweise oder mit einer Minderheit beteiligt werden sollen.
Nebst solchen Veräusserungsbeschränkungen sind auch Patt- und Stimmbindungsklauseln in einem ABV für die Vermeidung von Streit zentral. Für eine Patt-Situation zwischen zwei Aktionären mit gleicher Beteiligung kann vereinbart werden, dass ein unabhängiger Dritter von jedem Aktionär treuhänderisch eine Aktie erhält und wie ein Schiedsrichter mit seinem Stimmrecht den Konflikt entscheidet. Im ABV können sich die Aktionäre auch vorausschauend verpflichten, den Verwaltungsrat mit einem unabhängigen Dritten zu ergänzen. Möglich sind auch Stimmbindungsklauseln zur Höhe der jährlichen Ausschüttung von Dividenden.
Ein ABV bedarf keiner besonderen Form. Enthält der Vertrag jedoch Verfügungen von Todes wegen (wie beispielsweise bei Kaufrechten im Todesfall) muss der Vertrag öffentlich beurkundet werden. So unterschiedlich die Aktionärsstruktur in Unternehmen sein kann, so vielfältig kann auch der Inhalt eines ABV sein. Ein ABV sollte immer auf die konkrete Situation des Unternehmens und die langfristigen Ziele der Aktionäre abgestimmt sein. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, eine Fachperson wie eine Anwältin hinzuzuziehen und sich beraten zu lassen.
Salome Krummenacher, Rechtsanwältin und Notarin
Folgender Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 13. Juni 2019.