17. Oktober 2019 | Erbrecht / Vorsorge

Stolperstein Pflichtteilsrecht

"Ich (60-jährig, geschieden) habe zwei Kinder. Mit meinem Sohn habe ich sehr guten Kontakt, während ich meine Tochter kaum noch sehe. Ich möchte meinen Sohn im Falle meines Todes bestmöglich begünstigen. Was muss ich beachten?"

 

Gesetzliches Erbrecht: Ihre beiden Kinder sind zurzeit Ihre einzigen gesetzlichen Erben. Wenn Sie nichts unternehmen, erben sie zu gleichen Teilen, also je die Hälfte Ihres Nachlasses. Mit einem Testament oder einem Erbvertrag kann diese gesetzliche Erbfolge geändert und den individuellen Bedürfnissen angepasst werden.
 

Pflichtteile: Sie dürfen aber von der gesetzlichen Erbfolge nur beschränkt abweichen: Nachkommen haben (wie auch überlebende Ehegatten und, sofern keine Nachkommen vorhanden sind, die Eltern) Anspruch auf einen Pflichtteil, der nur in Ausnahmefällen entzogen werden kann. Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt zurzeit drei Viertel ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Derjenige der überlebenden Ehegatten und der Eltern je ein Zweitel. Der Pflichtteil der Nachkommen soll im Rahmen einer beabsichtigten Erbrechtsrevision auf ein Zweitel gekürzt, jener der Eltern ganz gestrichen werden. Dadurch entsteht ein grösserer Gestaltungsspielraum, der es zum Beispiel erlaubt, Lebenspartner abzusichern, die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen zu erleichtern oder – wie in Ihrem Fall – einzelne Erben zu begünstigen. Diese neue Regelung tritt voraussichtlich am 1. Januar 2021 in Kraft. Bereits bestehende Testamente und/oder Erbverträge, in denen Pflichtteile eine Rolle spielen, wären zu überprüfen und unter Umständen anzupassen.

In Ihrem Fall bedeutet dies, dass der Pflichtteil Ihrer Tochter zurzeit drei Achtel des Nachlasses beträgt (drei Viertel ihres gesetzlichen Erbanspruchs von ein Zweitel). Unter dem neuen Recht würde dieser noch ein Viertel betragen. Diesen Pflichtteil müssen Sie Ihrer Tochter in jedem Fall ausrichten, da sie sonst das Testament/den Erbvertrag anfechten könnte.
 

Begünstigungsmöglichkeiten: Über denjenigen Teil Ihres Nachlasses, der den Pflichtteil übersteigt, können Sie frei verfügen. Sie können daher Ihre Tochter auf den Pflichtteil setzen und die frei werdende Quote Ihrem Sohn zuwenden. Die Position Ihres Sohnes können Sie zudem verbessern, indem Sie ihm (unter Anrechnung an seinen Erbteil) gewisse Gegenstände zuweisen. Solche Anordnungen sind seit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts von noch grösserer Bedeutung: Ein Gericht hat nämlich im Streitfall nicht die Kompetenz, einzelnen Erben konkrete Gegenstände zuzuweisen. Ohne Einigung und ohne entsprechende Anordnungen in einem Testament oder Erbvertrag entscheidet im Streitfall das Los.
 

Wenn Sie verhindern möchten, dass Ihr Sohn und Ihre Tochter nach Ihrem Ableben eine Erbengemeinschaft bilden und damit diverse Entscheidungen gemeinsam treffen müssen, können Sie Ihrer Tochter den Pflichtteil auch lediglich als Vermächtnis zuwenden. Sie hat damit keine Erbenstellung und nur einen Anspruch auf Ausrichtung ihres Pflichtteils in Geld. Alle diese Anordnungen müssen in einem Testament oder in einem Erbvertrag enthalten sein.
 

Weitere Optimierungsmöglichkeiten bestehen unter Umständen durch Schenkungen zu Lebzeiten. Letztlich muss im Einzelfall beurteilt werden, welches die beste Lösung ist, um Ihren individuellen Wünschen und Vorstellungen gerecht zu werden.



Manuela Häfliger, Rechtsanwältin


Folgender Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 17. Oktober 2019.

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