09. Januar 2020 | Erbrecht / Vorsorge

Funkstille: Kann ich meinen Sohn enterben?

"Ich bin verwitwet und habe einen erwachsenen Sohn. Das Verhältnis zu ihm ist sehr schlecht  nicht einmal über die Festtage hat er sich gemeldet. Mir reicht es, ich möchte ihn enterben. Wie muss ich vorgehen?"

 

Enterben bedeutet im rechtlichen Sinne, einem Erben seinen Pflichtteil zu entziehen. Mit anderen Worten kann nur enterbt werden, wer überhaupt einen Pflichtteil hat. Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören der Ehegatte, die Nachkommen oder (wenn Nachkommen fehlen) die Eltern. Gesetzliche Erben ohne Pflichtteilsanspruch, wie beispielsweise Geschwister, können ohne Begründung von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Ihr Sohn hat nach geltendem Recht einen Pflichtteil von drei Vierteln am gesamten Nachlassvermögen (Hinweis: Der Pflichtteil der Nachkommen soll im Rahmen einer beabsichtigten Erbrechtsrevision auf einen Zweitel gekürzt werden).

Gesetzliche Enterbungsgründe: Eine Enterbung ist nur aus ganz bestimmten, im Gesetz geregelten Gründen zulässig. Es gibt die Straf- und die Präventiventerbung. Eine Strafenterbung ist in zwei Fällen möglich, wobei der Grund zwingend im Testament genannt werden muss: Entweder wenn der Erbe eine schwere Straftat gegen den Erblasser selber oder eine ihm nahe stehende Person begangen hat. Oder wenn der Erbe eine sich aus dem Familienrecht ergebende Rechtspflicht schwer, widerrechtlich und schuldhaft verletzt hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Erbe Unterstützungspflichten zwischen Verwandten oder die Pflichten zwischen Ehegatten missachtet. Unterlassene Besuche oder sogar ein kompletter Kontaktabbruch zwischen dem Erben und seinen Eltern werden in der Regel von den Gerichten nicht als schwere Verletzung von familienrechtlichen Pflichten und somit nicht als ausreichende Enterbungsgründe angesehen.
Eine Präventiventerbung ist möglich, wenn ein Nachkomme überschuldet ist und Verlustscheine gegen ihn bestehen. In diesem Fall kann man dem Nachkommen die Hälfte seines Pflichtteils entziehen und sie stattdessen den Kindern des verschuldeten Nachkommen zuwenden. Hat der verschuldete Nachkomme keine Kinder, ist eine Präventiventerbung nicht möglich.

Anfechtungsrisiko: Wenn Sie gar nichts unternehmen, erhält Ihr Sohn als einziger gesetzlicher Erbe Ihr ganzes Nachlassvermögen. Sie können ihn in einem handgeschriebenen oder öffentlich beurkundeten Testament auf den Pflichtteil setzen. Ein (aus rechtlicher Sicht) ausreichender Grund für eine Enterbung liegt zwar wie gesehen nicht vor – trotzdem steht es Ihnen selbstverständlich frei, Ihren Sohn zu enterben. Diese Enterbung ist nicht per se unwirksam: Wenn Ihr Sohn Ihren Willen akzeptiert und nichts unternimmt, erhält er nichts. Er kann sich aber wehren und die Enterbung anfechten. In diesem Fall muss das Gericht entscheiden, ob der von Ihnen genannte Enterbungsgrund ausreichend ist. Falls das nicht der Fall ist, erhält Ihr Sohn seinen Pflichtteil.

Erbauskauf: Eine weitere Option besteht darin, mit Ihrem Sohn das Gespräch zu suchen und ihm einen Erbauskauf anzubieten. Ihr Sohn erhält dann bereits zu Ihren Lebzeiten eine Zuwendung, verzichtet aber auf seine Erbenstellung bei Ihrem Tod. Sie können dann frei über Ihren dereinstigen Nachlass verfügen. Ein solcher Erbverzichtsvertrag muss zwingend öffentlich beurkundet werden.



Melanie Friedrich, Rechtswältin und Notarin


Folgender Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 9. Januar 2020.

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