Coronavirus: Vorübergehender Rechtsstillstand im Betreibungswesen

Das Coronavirus (COVID-19) und die damit zusammenhängenden Massnahmen haben gravierende Auswirkungen auf die Schweizer Wirtschaft. Zahlreiche Unternehmen geraten in finanzielle Schwierigkeiten. Aufgrund der ausserordentlichen Situation hat der Bundesrat am 18. März 2020 einen Rechtsstillstand im Betreibungswesen angeordnet.
Während dem Rechtsstillstand dürfen grundsätzlich keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Als Betreibungshandlungen gelten zum Beispiel die Zustellung des Zahlungsbefehls (umgangssprachlich „Betreibung“), die Rechtsöffnung, die Pfändungsankündigung und die Pfändung, die Verwertung von gepfändeten Gegenständen, die Ausstellung von Verlustscheinen, die Konkursandrohung oder die Konkursöffnung. Nicht vom Stillstand erfasst sind Handlungen im Arrestverfahren, unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen und Handlungen in der Wechselbetreibung.
Dieser Rechtsstillstand gilt vom 19. März bis und mit 4. April 2020. Direkt im Anschluss beginnen die gesetzlichen Betreibungsferien wegen Ostern. Danach dürfen Betreibungshandlungen 7 Tage vor und 7 Tage nach Ostern nicht vorgenommen werden (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Der Rechtsstillstand gilt damit bis am 19. April 2020. Eine weitere Verlängerung ist nicht ausgeschlossen.
Gesetzliche Grundlage für diese Anordnung des Bundesrates bildet Artikel 62 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), der wie folgt lautet: „Im Fall einer Epidemie [...] kann der Bundesrat [...] für ein bestimmtes Gebiet oder für bestimmte Teile der Bevölkerung den Rechtsstillstand gewähren“. Der angeordnete Rechtsstillstand bezieht sich auf das gesamte Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Es ist zu hoffen, dass die Anordnung des Rechtsstillstands den Unternehmen zumindest (kurzfristig) eine gewisse Entlastung bietet.
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Manuela Häfliger, Rechtsanwältin