Coronakrise: Hat meine Putzhilfe Anrecht auf Lohn?

"Meine Putzhilfe (53) kommt mit dem ÖV zur Arbeit. Da ich (78) zur Risikogruppe gehöre, sind wir übereingekommen, dass sie nicht zum Reinigen kommt. Ich bezahle sie aber weiterhin. Sie hat noch andere Kunden, die z. T. aber selber keine Einkünfte mehr haben. Hat die Putzhilfe Anrecht auf Kurzarbeit oder Arbeitslosengeld?"
Ihr Verhalten ist vorbildlich und korrekt. Sie haben mit Ihrer Putzhilfe vereinbart, dass sie vorläufig nicht mehr kommen muss, den Lohn aber weiterhin erhält. Bei den anderen Fällen ist Folgendes zu berücksichtigen:
Sie fragen nach den Konsequenzen, wenn die Putzhilfe, wie behördlich verordnet, zu Hause bleibt?
Es gibt keine behördliche Verordnung, zu Hause zu bleiben. Das ist «nur» eine dringende Empfehlung an alle Personen, welche nicht unbedingt das Haus verlassen müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche nicht Homeoffice leisten können, dürfen das Haus für ihre Arbeit verlassen. Deshalb ist klar, dass die Putzhilfe keinen Lohnanspruch hat, wenn sie aus eigener Entscheidung zu Hause bleibt. Umgekehrt hat sie einen Lohnanspruch, wenn der Arbeitgeber sie anweist, vorläufig nicht zu kommen (wie in Ihrem Fall). Das ist eine Freistellung von der Arbeit und muss bezahlt werden. Ebenso kann sie zu Hause bleiben und Lohn fordern, wenn ein Arbeitgeber die Vorschriften der Hygiene und des Abstands nicht einhalten könnte (diese Vorschriften sollten bei einer Putzhilfe umsetzbar sein).
Was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht zahlen kann?
Die Coronapandemie ist kein «Entschuldigungs»-Grund, den Lohnzahlungspflichten nicht nachzukommen. Die Lohnschuld bleibt bestehen. Die Arbeitnehmerin kann ihre Arbeitskraft anbieten und ihren Lohn fordern, auch wenn ein Arbeitgeber diese Arbeit nicht annimmt. Wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist, so kann die Arbeitnehmerin eine Sicherheit für die Lohnzahlung verlangen. Leistet der Arbeitgeber diese Sicherheit nicht innert der gesetzten Frist (angemessen ist eine Frist von 3–6 Tagen), ist die Arbeitnehmerin berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden (Kündigung wegen Lohngefährdung nach Art. 337a OR).
Hat sie Anrecht auf Kurzarbeit oder Arbeitslosen-Taggeld?
Kurzarbeit ist dann möglich, wenn ein Arbeitgeber aus unverschuldeten Gründen (z.B. Nachfragerückgang) einen Umsatzverlust erleidet und den Arbeitnehmern keine Arbeit anbieten kann. Bei einem Betrieb wäre denkbar, dass der Arbeitgeber auch für die Reinigungsmitarbeiter Kurzarbeit anordnet (z.B. bei einem Restaurant, das geschlossen ist und nicht mehr gereinigt werden muss). Die Privathaushalte können sich nicht auf Kurzarbeit berufen.
Arbeitslosigkeit liegt erst dann vor, wenn der Putzhilfe gekündigt wird (Kündigungsfrist einhalten) oder wenn sie (wie oben beschrieben) selber fristlos kündigt und die fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Dann kann sie sich bei der Arbeitslosenkasse melden und Arbeitslosengelder beantragen.
Raetus Cattelan, Rechtswalt und Fachanwalt SAV Arbeitsrecht
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Luzerner Zeitung vom 15.04.2020.