Muss ich arbeiten, obwohl ich krankgeschrieben bin?

„Ich bin als Finanzfachfrau tätig. Ich hatte einen Sportunfall und musste am Fuss operiert werden. Deshalb bin ich für zwei bis drei Wochen zu 100 Prozent krankgeschrieben. Mein Arbeitgeber findet, dass ich im Homeoffice arbeiten könnte. Bin ich dazu verpflichtet, obwohl ich 100 Prozent krankgeschrieben bin?“
Wenn eine Arbeitnehmerin unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert ist (sei es aufgrund einer Krankheit, eines Unfalls oder der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht), gewährt das Gesetz aus sozialen Gründen für eine beschränkte Zeit weiterhin den Lohnanspruch, obwohl keine Arbeit geleistet wird. Aus arbeitsrechtlicher Sicht liegt der Fokus aber nicht auf der Ursache der Krankheit oder des Unfalls, sondern auf der Frage, in welchem Ausmass die Arbeit nicht ausgeführt werden kann. Es ist also zu fragen, ob die Krankheit oder die Unfallfolgen die Person daran hindern, ihre vertragliche Leistung ganz oder teilweise zu erfüllen.
Umfang der Arbeitspflicht
Die vertragliche Leistungspflicht ist im Arbeitsvertrag meistens nur vage und sehr allgemein umschrieben. Deshalb ist die konkrete Umsetzung in der Praxis entscheidend. Die Arbeitspflicht umfasst alle Arbeiten, die üblicherweise zu der betreffenden Stelle gehören. Der Arbeitgeber kann sein Weisungsrecht in diesem Rahmen ausüben und so die Arbeitspflicht konkretisieren. Die (unverschuldete) Arbeitsverhinderung ist deshalb nicht schon gegeben, wenn die Arbeitnehmerin ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausführen kann. Eine relevante Arbeitsverhinderung liegt erst vor, wenn sie auch andere vom Arbeitgeber ihr angewiesene und ihr zumutbare Arbeit nicht mehr ausüben kann. Nehmen wir als Beispiel einen gebrochenen Mittelfinger. Wenn die Person in einer Überwachungsfirma (Patrouillen- und Verkehrsleitdienst) arbeitet, so ist diese Person nicht mehr an der Arbeit verhindert, sobald der Finger medizinisch versorgt und ruhiggestellt ist. Diese Person kann trotz gebrochenem Mittelfinger auf Patrouille gehen oder den Verkehr bei Baustellen umleiten. Das ist zumutbar. Bricht sich aber ein Konzertpianist einen Mittelfinger, dann ist völlig klar, dass er keine Arbeit leisten kann, bis der Finger völlig ausgeheilt und die notwendige Beweglichkeit wieder vorhanden ist.
Rechtliche und medizinische Sicht
Ihre konkrete Situation ist also aus zwei Blickwinkeln zu prüfen: Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist die Weisung des Arbeitgebers, dass Sie vorübergehend auch Arbeiten im Homeoffice verrichten sollen, grundsätzlich zulässig. Denn er ändert damit Ihren Arbeitsbereich nicht. Aus medizinischer Sicht ist zu beurteilen, in welchem Umfang Sie solche Arbeiten ausführen dürfen. Wenn es zum Beispiel notwendig ist, dass Sie mehrheitlich liegen und den Fuss auch in der Liegeposition hochlagern müssen, wäre Homeoffice medizinisch wohl ausgeschlossen. Dürfen Sie aber sitzen und sich auch bewegen, so wäre Homeoffice in einem grösseren Umfang zumutbar.
Erwähnenswert ist noch die Koordination mit der Unfalltaggeldversicherung. Wesentliche Änderungen der Arbeitstätigkeit müssen Sie und Ihr Arbeitgeber melden. Denn sonst besteht die Gefahr, dass Sie (bzw. Ihr Arbeitgeber) Taggeldleistungen erhalten, obwohl Sie in der gleichen Zeit gearbeitet haben. Das wäre unzulässig.
Melanie Friedrich, Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin SAV Familienrecht
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 17. November 2022.