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Wie können sich Konkubinatspaare absichern?

Mein Partner und ich haben kürz­lich zusammen eine Eigentums­wohnung erworben. Wir erwar­ten unser erstes Kind und möchten uns gegenseitig absi­chern für den Fall, dass jeman­dem von uns etwas zustösst. Was können wir tun?
Anders als die Ehe ist das Konkubinat gesetzlich nicht geregelt. Das heisst, Sie müssen selbst aktiv werden, um sich zu begünstigen und abzusichern. Das ist gerade bei gemeinsamen Kin­dern und Wohneigentum sehr wichtig und empfehlenswert. So kann verhin­dert werden, dass die Wohnung bei ei­nem Todesfall verkauft werden muss, nur um die Erbansprüche der Kinder auszuzahlen.

Erbrechtliche Begünstigung
Sollte jemand von Ihnen versterben, fällt auch der jeweilige Miteigentumsanteil in den Nachlass. Ohne explizite Regelung haben Sie im Todesfall gegen­seitig keine Ansprüche an diesem Nachlassvermögen. Bis zur Geburt Ihres Kindes erben grundsätzlich Ihre jeweili­gen Eltern oder – wenn diese bereits vorverstorben sind – die Geschwister. Nach der Geburt Ihres Kindes erbt dieses das ganze Nachlassvermögen. Sie und Ihr Partner können aber abweichend verfü­gen und sich gegenseitig als Erben ein­setzen.

Dabei sollten Sie den gesetzli­chen Pflichtteil des Kindes beachten: Dieser beträgt die Hälfte des Nachlass­vermögens und kann nur in ganz be­stimmten Ausnahmefällen entzogen werden. Jedoch ist es möglich, den Pflichtteil auf einen Geldanspruch zu beschränken und so sicherzustellen, dass der Miteigentumsanteil an der Wohnung an den überlebenden Partner geht. Weil die erbrechtliche Begünsti­gung gegenseitig und für beide bindend erfolgen soll, empfehle ich Ihnen den Abschluss eines öffentlich beurkunde­ten Erbvertrags. Die Notarin kann ganz konkret auf Ihre Verhältnisse eingehen und den Vertrag für Sie optimal ausge­stalten.

Begünstigung in 2. und 3. Säule
Ob die Pensionskasse Leistungen an Konkubinatspartner ausrichtet, ergibt sich aus deren Reglement. Viele Pensi­onskassen setzen dafür eine schriftli­che Begünstigungserklärung voraus und stellen entsprechende Formulare zur Verfügung. Die Begünstigungsmög­lichkeiten in der Säule 3a (private Vor­sorge) sind gesetzlich eingeschränkt; es kommt auch darauf an, ob man ge­meinsame Kinder hat oder nicht. Ich empfehle Ihnen, die 3a-Vorsorgestif­tung über das Konkubinat nachweis­bar zu informieren und sich – wie oben erwähnt – gegenseitig als Erben einzu­setzen. Nicht möglich ist eine gegensei­tige Begünstigung im Rahmen der 1. Säule: Überlebende Partnerinnen und Partner erhalten keine Hinterlasse­nen-Rente.

Weitere Massnahmen
Unter Umständen kann der Abschluss einer Todesfallversicherung sinnvoll sein: Die überlebende Partnerin erhält dann im Todesfall eine bestimmte Summe, die nicht in den Nachlass fällt und für die Bezahlung der Erbansprü­che der Kinder verwendet werden kann. Zusätzlich empfehle ich Ihnen, sich für den Fall der Urteilsunfähigkeit – bei­spielsweise als Folge eines Unfalls oder einer Demenz – abzusichern. In medizinischen Belangen sieht das Ge­setz zwar für Konkubinatspartner ein Informations- und Vertretungsrecht vor.

Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass einem Konkubinatspartner die Auskunft verweigert wird. Solche Probleme können Sie mit einer Patientenverfügung vermeiden. Mit dem Vor­sorgeauftrag können Sie zudem ver­hindern, dass die KESB eine fremde Person als Beistand einsetzt. Sie kön­nen selbst bestimmen, wer bei eigener Urteilsunfähigkeit die Personen- und Vermögenssorge sowie die Vertretung im Rechtsverkehr übernehmen soll.

Melanie Friedrich, Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin SAV Familienrecht

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 20. April 2023.
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