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Der Garten im Stockwerkeigentum

Ich besitze eine Gartenwohnung im Stockwerkeigentum. Die Gar­tenplatten auf meinem Sitzplatz sind langsam in die Jahre gekom­men. Darf ich die Gartenplatten selbstständig erneuern oder brau­che ich dazu die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft?
Wem gehört der Garten?
Während die Wohnung grundsätzlich Sonderrecht darstellt und der Stockwerkeigentümer diese frei nutzen und innen ausbauen kann, stellt der Bo­den der Liegenschaft einen zwingend gemeinschaftlichen Teil dar. Der Gar­ten steht also im gemeinschaftlichen Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Am Garten kann einem Stockwerkeigentümer aber ein aus­schliessliches Nutzungsrecht bzw. ein Sondernutzungsrecht eingeräumt wer­den. Der Stockwerkeigentümer erhält damit etwa das Recht, den Gartensitz­platz ausschliesslich zu nutzen.

Kann ich meinen Gartensitzplatz so gestalten, wie ich will?
Für das Sondernutzungsrecht bestehen nur wenige gesetzliche Vorschriften. Sondernutzungsrechte sind deshalb im Begründungsakt oder im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu begründen und zu definieren. Dem Sondernutzungsberechtigten können umfangreiche Rechte zugestanden und Pflichten auferlegt werden. Ist das Son­dernutzungsrecht im Reglement nicht geregelt, ergeben sich die Rechte und Pflichten aus dessen Funktion. Der Garten dient der Ruhe und Erholung.
Das Aufstellen von mobilen Gegen­ständen wie z. B. einem Grill oder von Gartenmöbeln, ist erlaubt. Eingriffe in die Substanz des Gartens wie z. B. das Einbauen oder Ersetzen von Garten­platten sind ohne die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht gestattet.

Wie viele Stockwerkeigentümer müs­sen zustimmen?
Sofern der Ersatz der Gartenplatten der Verbesserung der Gebrauchsfähigkeit des Gartensitzplatzes dient, muss die Mehrheit aller Stockwerkeigentümer zustimmen, die zugleich den grösseren Teil der Liegenschaft (nach Wertquoten) vertritt. Dient der Ersatz lediglich der Verschönerung des Gartens, müssen alle Stockwerkeigentümer zustimmen. Ersetzt der Sondernutzungsberechtigte die Gartenplatten eigenmächtig, kön­nen die restlichen Stockwerkeigentümer den Rückbau der neu verbauten Gartenplatten verlangen.

Exkurs: Unterhalt des Gartens
Sofern der Unterhalt des Gartens nicht im Reglement geregelt ist, hat der Sondernutzungsberechtigte die notwendigen Ausbesserungs- und Unterhaltsarbeiten zu besorgen. Er muss z. B. den Rasen mähen, die Gar­tenplatten reinigen oder kleinere Re­paraturen an den Gartenplatten vor­nehmen. Hat der Sondernutzungsberechtigte gestützt auf das Regle­ment oder einen Beschluss der Stock­werkeigentümer befugterweise Bäume oder Hecken gepflanzt, muss er diese auch unterhalten. Ist der Unter­halt eines Baums im Garten nicht dem Sondernutzungsberechtigten zu­gewiesen, ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft für den Unterhalt oder Ersatz dieses Baums zuständig.


Sven Schuler, Rechtsanwalt

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 28. August 2025.
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