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Aktienrechtsrevision: Statutenanpassung notwendig?

Als Aktionär eines KMU-Unternehmens habe ich gehört, dass viele Gesellschaften aufgrund der Aktienrechtsrevision ihre Statuten an­passen. Ist dies tatsächlich not­wendig? Auf was ist dabei zu achten?

Die Aktienrechtsrevision betrifft so­wohl Aktiengesellschaften als auch Gesellschaften mit beschränkter Haf­tung und ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Somit sind die geänder­ten Gesetzesbestimmungen seit gut ei­nem Jahr zu beachten. Für die Anpas­sung von Statuten gilt jedoch eine Übergangsfrist von zwei Jahren. Ent­sprechend gelten deren Bestimmun­gen bis zum 31. Dezember 2024 weiter – es besteht heute (noch) kein dringen­der Handlungsbedarf.

Situation ab 2025
Statutenbestimmungen, die mit dem revidierten Aktienrecht nicht verein­bar sind, treten per 1. Januar 2025 automatisch ausser Kraft. Es ist mög­lich, dass der Statuteninhalt dann teilweise dem geltenden Recht wider­spricht. Die Statuten können etwa Re­gelungen vorsehen, die unter neuem Recht nicht mehr zulässig sind. Als Aktionär können Sie sich somit nicht mehr auf deren Inhalt verlassen. Ent­sprechend empfiehlt es sich, aus Gründen der Rechtssicherheit die Sta­tuten auf das revidierte Aktienrecht zu prüfen. Falls Handlungsbedarf be­steht, sollten die Statuten noch dieses Jahr angepasst werden.

Neue Möglichkeiten bei Generalver­sammlungen
Das heutige Aktienrecht sieht ver­schiedene Modernisierungen und Er­leichterungen vor. Diese bedürften teilweise einer statutarischen Grund­lage. So etwa für die Möglichkeit, eine Generalversammlung bei Bedarf im Ausland oder rein virtuell, d. h. nur mit elektronischen Mitteln und ohne Tagungsort, durchzuführen. Hingegen ist die elektronische Teilnahme (z. B. per Video) an Generalversammlungen durch Aktionäre, die nicht physisch am Tagungsort anwesend sein können, auch ohne Statutengrundlage mög­lich. Gleiches gilt für die seit 2023 zu­lässige Fassung von Aktionärsbe­schlüssen auf schriftlichem Weg. In Abhängigkeit davon, welche neuen Instrumente Ihnen bzw. der Gesell­schaft zur Verfügung stehen sollen, ist eine Statutenanpassung notwendig.

Kapitalband ersetzt genehmigtes Kapital
Hat Ihre Gesellschaft noch vor dem 1. Januar 2023 ein genehmigtes Kapital eingeführt, so darf dieses bis zu des­sen Ablauf weiterhin genutzt werden. Die Frist ergibt sich aus den Statuten bzw. dem bisherigen Recht und be­trägt maximal zwei Jahre. Benötigt die Gesellschaft über diesen Zeitpunkt hinaus Handlungsspielraum bei Kapi­talveränderungen, so empfiehlt sich die Einführung eines Kapitalbands. Auch dafür müssen die Statuten ange­passt werden.

Umsetzung
Statutenänderungen bedürfen eines öffentlich beurkundeten Generalversammlungsbeschlusses. Grundsätz-
lich kann die Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen darüber beschliessen. Vorbehalten sind einzelne wichtige Änderungen, wofür eine qualifizierte Mehrheit notwendig ist. Die neuen Statuten sind dem Handelsregister einzureichen.

Weiterer Anpassungsbedarf
Im Rahmen von Statutenanpassungen ist der Gleichlauf mit weiteren gesell­schaftsrechtlichen Dokumenten si­cherzustellen. Zu denken ist dabei insbesondere an das Organisationsre­glement. Aber auch Aktionärsbin-dungsverträge können betroffen sein. Denn für eine bessere Durchsetzbarkeit vertraglicher Regelungen zwi­schen Aktionären sind diese regel­mässig auch in Statuten enthalten. Ein Widerspruch zwischen Aktionärbindungsvertrag und den Statuten sollte dabei vermieden werden.


Thomas Nietlispach, LL.M., Rechtsanwalt

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 1. Februar 2024.
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