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Corona-Risikogruppe - erhalte ich weiter den Lohn?

Ich bin Jahrgang 1945 und bin seit mehreren Jahren in mehreren Liegenschaften als Hauswartin vertraglich angestellt. Da ich altersmässig zu der Risikogruppe gehöre, darf ich meine Arbeiten nicht weiterverrichten. Muss ich nun auf meinen Lohn verzichten? Habe ich Anrecht auf Entschädigung wegen Kurzarbeit?
Mit Jahrgang 1945 gehören Sie zweifellos zu den «besonders gefährdeten Personen», so die offizielle Bezeichnung der Verordnung 2 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2). Denn dazu zählen nach aktuellem Kenntnisstand Personen ab 65 Jahren und Personen, die eine gesundheitliche Vorbelastung aufweisen.

Wenn besonders gefährdete Personen in einem Arbeitsverhältnis stehen, so muss der Arbeitgeber alles daransetzen, sie zu schützen. Die Verordnung des Bundesrates bestimmt deshalb, dass solche Personen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten wenn immer möglich von zu Hause aus erledigen (Homeoffice). Ist Homeoffice aufgrund der Art der Tätigkeit nicht umsetzbar, kann die Arbeit vor Ort erbracht werden, wenn der Arbeitgeber mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen die Einhaltung der Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz sicherstellt.

Ist weder Homeoffice möglich noch können am üblichen Arbeitsort ausreichende Massnahmen zum Schutz ergriffen werden, müssen die besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt werden (Art. 10c Abs. 3). Aufgrund dieser Bestimmungen (Stand 20.2.2020) kann Ihr Arbeitgeber Sie weiterhin einsetzen, wenn er die Einhaltung der Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz sicherstellen kann. Ohne die Details Ihres Vertrags zu kennen, könnte es theoretisch möglich sein, dass Sie mindestens für einen Teil der Arbeit als Hauswartin weiter eingesetzt werden können. Ob das in Ihrem Alter sinnvoll ist, ist eine andere Frage.

Aus der Sicht des Arbeitsrechts und der neuen Verordnung ist nur massgebend, wer den Entscheid trifft, dass Sie nicht mehr arbeiten. Entscheidet das der Arbeitgeber, so haben Sie Anspruch auf eine bezahlte Beurlaubung. Anders liegt der Fall, wenn Sie von sich aus entscheiden, Ihrer Arbeit nicht mehr nachzugehen, obwohl der Arbeitgeber Ihnen noch zulässige Arbeiten zuweist. Dann hätten Sie keinen Lohnanspruch.

Keine Kurzarbeit
Der Arbeitgeber kann den Vertrag auch durch Kündigung beenden. Dann muss er selbstverständlich die Kündigungsfrist einhalten, die sich aus dem Vertrag oder mangels vertraglicher Abrede aus dem Gesetz ergibt (Art. 335c OR). Während der Kündigungsfrist sind die vertraglichen Leistungen zu erbringen, also insbesondere die Lohnzahlung während der Beurlaubung nach Art. 10c Abs. 3 der Covid-19 -Verordnung 2. Anrecht auf Kurzarbeitsentschädigung haben Sie nicht. Eine Voraussetzung für den Bezug ist, dass die Arbeitnehmenden ALV-beitragspflichtig sind. Das sind Sie in Ihrem Alter nicht mehr (Personen im Rentenalter bezahlen keine ALV-Prämien).

Raetus Cattelan, Rechtswalt und Fachanwalt SAV Arbeitsrecht

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Luzerner Zeitung vom 01.04.2020.
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