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Hafte ich für die Schulden meiner Frau?
Meine Frau ist Architektin und will sich mit einer Einzelfirma selbstständig machen. Was müssen wir tun, damit ich nicht für ihre geschäftlichen Schulden mithafte? Braucht es dafür einen Ehevertrag auf Gütertrennung?
Es gilt der Grundsatz, dass ein Ehepartner nicht für die Schulden des anderen haftet. Von dieser Regel gibt es einige wenige Ausnahmen.
Ausnahme: Solidarische Haftung
Falls es sich um Schulden für laufende Bedürfnisse der Familie handelt, haften beide Ehepartner dafür. Dazu zählen zum Beispiel Haushaltseinkäufe, kleinere Reparaturen im Haushalt, Stromkosten, Kosten für die Erziehung und Ausbildung der Kinder sowie Krankenkassenprämien.
Ein Ehepartner haftet auch dann, wenn er sich dazu bereit erklärt, indem er zum Beispiel einen Kaufoder Darlehensvertrag mitunterzeichnet. Zudem sieht das Gesetz für gewisse Verbindlichkeiten, namentlich für Steuerschulden, eine Haftung beider Ehepartner vor.
In diesen Ausnahmefällen haften die Ehepartner solidarisch. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner vom Gläubiger für den ganzen Betrag belangt werden kann.
Das gilt bei Geschäftsschulden
Ansonsten haftet jeder Ehepartner nur für seine eigenen Schulden und zwar nur mit seinem eigenen Einkommen und Vermögen. Das gilt auch für allfällige Geschäftsschulden Ihrer Frau. Denn diese haben nichts mit den laufenden Bedürfnissen der Familie zu tun und Sie unterzeichnen die entsprechenden Verträge nicht. Sie müssen also keine speziellen Vorkehrungen treffen.
An dieser Situation würde auch ein Ehevertrag auf Gütertrennung nichts ändern, da sich die Gütertrennung für die Frage der Schuldenhaftung nicht von der Errungenschaftsbeteiligung unterscheidet. Die Gütertrennung wird erst relevant, wenn es um die Aufteilung des ehelichen Vermögens (bei der Scheidung oder beim Tod eines Ehepartners) geht.
Vermögen trennen
Ich empfehle Ihnen und Ihrer Frau, separate Konten zu führen. So kann einem Gläubiger gegenüber schnell belegt werden, welches Vermögen wem gehört.
Melanie Friedrich, Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin SAV Familienrecht
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 24. Februar 2022.
Ausnahme: Solidarische Haftung
Falls es sich um Schulden für laufende Bedürfnisse der Familie handelt, haften beide Ehepartner dafür. Dazu zählen zum Beispiel Haushaltseinkäufe, kleinere Reparaturen im Haushalt, Stromkosten, Kosten für die Erziehung und Ausbildung der Kinder sowie Krankenkassenprämien.
Ein Ehepartner haftet auch dann, wenn er sich dazu bereit erklärt, indem er zum Beispiel einen Kaufoder Darlehensvertrag mitunterzeichnet. Zudem sieht das Gesetz für gewisse Verbindlichkeiten, namentlich für Steuerschulden, eine Haftung beider Ehepartner vor.
In diesen Ausnahmefällen haften die Ehepartner solidarisch. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner vom Gläubiger für den ganzen Betrag belangt werden kann.
Das gilt bei Geschäftsschulden
Ansonsten haftet jeder Ehepartner nur für seine eigenen Schulden und zwar nur mit seinem eigenen Einkommen und Vermögen. Das gilt auch für allfällige Geschäftsschulden Ihrer Frau. Denn diese haben nichts mit den laufenden Bedürfnissen der Familie zu tun und Sie unterzeichnen die entsprechenden Verträge nicht. Sie müssen also keine speziellen Vorkehrungen treffen.
An dieser Situation würde auch ein Ehevertrag auf Gütertrennung nichts ändern, da sich die Gütertrennung für die Frage der Schuldenhaftung nicht von der Errungenschaftsbeteiligung unterscheidet. Die Gütertrennung wird erst relevant, wenn es um die Aufteilung des ehelichen Vermögens (bei der Scheidung oder beim Tod eines Ehepartners) geht.
Vermögen trennen
Ich empfehle Ihnen und Ihrer Frau, separate Konten zu führen. So kann einem Gläubiger gegenüber schnell belegt werden, welches Vermögen wem gehört.
Melanie Friedrich, Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin SAV Familienrecht
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 24. Februar 2022.